Preisverhältnisse

Rentenansprüche aus § 844 Abs. 2 BGB, die im Laufe des Rechtsstreits wegen einer wesentlichen Veränderung der für die Schadensbemessung maßgebenden Lohn- und Preisverhältnisse erhöht werden, können nicht mit der Einrede der Verjährung bekämpft werden.

Aus den Gründen: Die Parteien streiten nur noch darüber, ob die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung auch insoweit durchgreift, als die Kläger über die zunächst geforderten und später anerkannten Beträge hinaus für die Zeit ab Klage- erhebung höhere Schadensersatzrenten verlangt. Das Berufsgericht hat das verneint. Dem ist trotz der Bedenken, die von der Rev. hiergegen erhoben werden, beizutreten.

Die Kläger hat die auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen des A. L. aus dessen Unfall vom 1. 10. 1957 mit der am 10. 10. 1959 zugestellten Klage vom 29. 9. 1959, also zu einer Zeit gerichtlich geltend gemacht, zu der die dreijährige. Verjährungsfrist des § 852 BGB noch nicht abgelaufen war. Daraus folgt, dass die Verjährung dieser Ansprüche seit der Erhebung der Klage unterbrochen war.

Nachdem die Parteien zunächst hauptsächlich nur über den Grund des Anspruchs gestritten hatten, hat die Kläger im Betragsverfahren die Klage erweitert. Sie hat mit ihrem Schriftsatz vom 2. 1. 1968 eine höhere Schadensersatzrente verlangt, weil inzwischen die Löhne und Preise gestiegen waren und der Unterhaltsbedarf der Witwe und der Kinder sich erhöht hatte. Damit stellt sich die Frage, ob diesem erhöhten Anspruch die Einrede der Verjährung mit der Begründung entgegengehalten werden kann, die Kläger habe schon länger als drei Jahre vor Rechtshängigkeit der Klageerweiterung vom 2.1. 1968 Kenntnis davon gehabt, dass sich der Schaden wegen der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse erhöht hatte. Das Berufsgericht hat zutreffend angenommen, dass dieser Teil der Forderung nicht verjährt, die Verjährung vielmehr auch insoweit durch die Erhebung der Klage im Jahre 1959 unterbrochen wurde.

Allerdings wird die Verjährung bei Erhebung einer Teilklage nur hinsichtlich des eingeklagten Teils unterbrochen. Um einen solchen Fall handelt es sich aber hier nicht. Die Kläger hat, wie das Berufsgericht unangefochten feststellt, mit der ursprünglichen Klage ihren ganzen Anspruch geltend machen wollen und auch geltend gemacht. Die zunächst geforderten Beträge waren nach ihrer Vorstellung der gesamte von der Beklagte zu ersetzende Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen, wie er sich nach den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen ergab. Nun ist aber für die endgültige Bemessung des Schadens nicht die Zeit der Klageerhebung, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend, auf Grund deren das Urteil ergeht. Das zwang die Kläger, die Schadenssumme den mittlerweile eingetretenen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen, sie also anders und zwar höher zu beziffern, als es in der Klage geschehen war. Bei dieser Erhöhung handelt es sich also in Wahrheit um denselben, von An- beginn vorhandenen und geltend gemachten Schaden, dessen Geldbetrag nur notgedrungen den gestiegenen Löhnen und Preisen sowie dem erhöhten Unterhaltsbedarf der Hinterbliebenen des A. L. angepasst ist. Die geforderte Erhöhung war also nicht der restliche Teil des Schadensersatzanspruchs, sondern bildet nur eine andere Art seiner ziffernmäßigen Berechnung. Dann muss aber angenommen werden, dass der als Einheit aufzufassende gesamte Anspruch schon mit der Klageerhebung rechtshängig geworden ist und dass die dadurch bewirkte Unterbrechung der Verjährung auch den erweiterten Anspruch ergriffen hat.

Die Kläger war daher, um der Verjährungsfolge zu entgehen, auch nicht verpflichtet, neben der Leistungsklage noch eine Feststellungsklage zu erheben, weil sie eine Änderung der Lohn- und Preisverhältnisse vorausschauend hätte in Betracht ziehen müssen. Das ergibt sich im Übrigen bereits aus dem in BGHZ 33, 112 = Nr. 15 zu § 852 BGB = NJW 60, 1948 abgedruckten Urteil des BGH. Wird ein Unterhaltsschaden nach § 844 Abs. 2 BGB in einer Rentenforderung geltend gemacht, so zwingt die bloße Befürchtung, dass die geforderte Rente später einmal wegen einer Steigerung der Löhne oder wegen sinkender Kaufkraft des Geldes nicht mehr ausreichend sein wird, den Gläubiger noch nicht zur Erhebung der Feststellungsklage. Der Schuldner kann von vornherein nicht im Zweifel darüber sein, dass die Bezifferung einer langfristigen Rentenforderung, die einen Unterhaltsschaden ausgleichen soll, nicht endgültig festgelegt ist, sondern bei einer wesentlichen Änderung der für die Schadensbemessung maßgebenden Faktoren geändert werden kann. Darauf kann und muss sich der Schuldner einstellen. Deshalb besteht kein Anlass, ihm in einem solchen Falle wegen des Fehlens eines Feststellungsurteils die Verjährungseinrede zu geben.