Primärrechtsschutz

Wirkt sich ein förmliches oder faktisches rechtswidriges Verhalten der Behörde nur für einen kurz bemessenen Zeitraum aus, so kann der Betroffene bei Erledigung das zuvor sowohl in der Anfechtungs- wie der Verpflichtungsklage subsidiär enthaltene Feststellungsbegehren der Rechtswidrigkeit zwar auch hier fortführen, wenn er ein entsprechendes Feststellungsinteresse wegen der Subsidiarität des Entschädigungsanspruchs vorweisen kann. Ein im Anschluss an eine solche Klage gestellter Fortsetzungsfeststellungsantrag ist jedoch unzulässig, wenn der für die Beurteilung maßgebende Zeitpunkt sich nicht mit dem ursprünglichen Begehren deckt und sich darüber hinaus die Beurteilungsgrundlage ändert. Dies trifft zu, wenn der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren wegen der aus seiner Sicht pflichtwidrigen Verzögerung der Genehmigungserteilung einen Schadensersatzanspruch vorbereiten will. Der Verwaltungsrechtsschutz greift somit hier nicht durch.

Ob der Betroffene Entschädigung wegen eines rechtswidrigen Eingriffs auch bei Versagen des Primärrechtsschutzes verlangen kann, hat das BVerfG bisher offen gelassen. Richterlich könnte sich bei Verzögerungsschäden, die weder durch Klage noch mit Rechtsmitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten abgewendet und somit behoben werden können, eine Fortentwicklung des Folgenbeseitigungsanspruchs zum Folgeentschädigungsanspruch anbieten . Vermögensschäden wären allenfalls aber auch als unmittelbar einklagbare Amtshaftungsansprüche gemäß §839 BGB abgedeckt, wenn man die Anforderungen an die Kundgabe der eindeutig ablehnenden Haltung der Behörde so hoch ansetzen würde, dass stets eine schuldhafte amtspflichtige Verletzung von Betreuungs- und Aufklärungspflichten oder der Pflicht zur richtigen und vollständigen Auskunftserteilung vorläge.

Vorfragenkompetenz der ordentlichen Gerichte. Mit der Subsidiarität des Entschädigungsanspruchs hängt eng zusammen die Frage der Bindungswirkung von bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen und verwaltungsgerichtlichen Urteilen für die Zivilgerichte. Der BGH hat insoweit bisher in st. Rspr. eine Einschränkung einer Vorfragenkompetenz zur Überprüfung der Rechtswidrigkeit eigentumsbeeinträchtigender Akte auf Fälle rechtskräftiger verwaltungsgerichtlicher Urteile begrenzt. Das Urteil eines Verwaltungsgerichts, das die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bejaht und deshalb aus sachlichen Gründen eine Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Feststellungsklage abweist, bindet im Rahmen seiner Rechtskraftwirkung auch den Zivilrichter, für den der Gegenstand des Verwaltungsprozesses nur eine Vorfrage bildet, von der die Entscheidung abhängt. Diese Bindungswirkung greift auch ein, wenn das Verwaltungsgericht ein zum Anspruchsgrund der Entschädigung gehörendes Merkmal rechtskräftig verneint hat. Steht aufgrund eines verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtskräftig fest, dass ein Verwaltungsakt rechtmäßig ist, so kann das Zivilgericht keine Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen rechtswidrigen Eingriffs zusprechen. Es kann nichts anderes gelten, wenn das Verwaltungsgericht einen Verwaltungsakt für rechtmäßig erklärt, der bei der gebotenen Prüfung, ob ein enteignungsgleicher Eingriff vorliegt, einen solchen abgelehnt hat. Von dieser Bindungswirkung sind auch gültigkeitsbejahende Normenkontrollentscheidungen nicht ausgenommen. Halten OVG im Normenkontrollverfahren eine Norm für gültig, so bindet diese Entscheidung im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung auch den Zivilrichter, für den die Wirksamkeit nur eine Vorfrage bildet. Ebenso bindet auch die rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes die ordentlichen Gerichte, so dass der Betroffene aufgrund der Rechtswidrigkeit Entschädigung verlangen kann. Beispiele: Durch rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil festgestellte Rechtswidrigkeit der Ablehnung einer Baugenehmigung; durch rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil aufgrund eines Fortsetzungsfeststellungsantrages festgestellte Rechtswidrigkeit der anfänglichen Ablehnung einer Baugenehmigung nach Erledigung oder für erledigt erklärter anfänglicher Ablehnung .

Der BGH sieht sich an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes jedoch nicht gehindert und hat einen Entschädigungsanspruch in entsprechender Anwendung des §254 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Betroffene schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch zulässige Rechtsmittel gegen den Eingriff abzuwehren. Offengelassen hat der BGH jedoch bisher, ob es Fallgruppen geben kann, bei denen auch im Amtshaftungsprozess eine Nachprüfung ohne gerichtliche Erkenntnis bestandskräftig gewordener Verwaltungsentscheidungen mit Rücksicht auf deren verfahrensmäßige Ausgestaltung und umfassend rechtsgestaltende Wirkung, über den Anwendungsbereich des §839 Abs.3 BGB hinaus, ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, wie es in BGHZ 98, 85 [88] für den Flurbereinigungsplan in Erwägung gezogen wird.

Noch nicht geklärt ist, ob gerade die letzteren Gesichtspunkte auch für nicht angefochtene Baugesuchsablehnungen zutreffen und auf sie übertragen werden können, vor allem nachdem die Entscheidung des BVerIU vom 20.4.1982 - wenn auch nur auf dem Gebiet des Asylrechts - die Bedeutung der Fristen für Widerspruch und Klage als Instrumentarien zur Gewährleistung von Rechtssicherheit im Rahmen eines wirkungsvollen behördlichen und gerichtlichen Verfahrens betont hat. Zu überdenken ist die Problematik wohl auch noch bzgl. der Frage nach dem Verfassungsrang nicht angefochtener Verwaltungsentscheidungen, denn gibt die Rechtsordnung der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, durch Hoheitsakte für ihren Bereich das im Einzelfall rechtlich Verbindliche festzustellen, zu begründen und zu verändern, so besteht auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, seine Bestandskraft herbeizuführen. Dieser Bestandskraft kommt, wenn auch auf anderer Ebene, vergleichbare Bedeutung für die Rechtssicherheit zu wie der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.