Privatrecht
Das Privatrecht regelt Rechtsverhältnisse zwischen Bürgern bzw. juristischen Personen (Vereinigungen, die keine natürlichen Personen sind, aber dennoch wie der Bürger als rechtsfähig gelten, z.B. e.V., eG., GmbH, AG) auf der Ebene der Gleichordnung (Koordination), d. h. beide Parteien werden durch das Gesetz auf eine Ebene gestellt. Das bedeutet, dass Käufer und Verkäufer z.B. die gleichen rechtlichen Möglichkeiten haben, ihr Verhältnis zu gestalten). Das Privatrecht ist in seiner Eigenschaft hauptsächlich dispositiv, d. h. der Gesetzgeber gibt den Rahmen vor, innerhalb dessen beide Verhandlungspartner sich auf eine individuelle Lösung einigen können. Es teilt sich auf in Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Urheberrecht. Geregelt wird das Bürgerliche Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wo alle privaten Lebensbereiche in der Beziehung Bürger zu Bürger und Bürger zur Sache erfasst sind. Das Handelsgesetzbuch (HGB) ist das Regelwerk fürs Handelsrecht, in dem die Rechtsbeziehungen der Kaufleute untereinander, vor allem aber der Handelsstand, Handelsverkehr und Handelsgesellschaften geregelt werden. Das HGB ist auf die Erfordernisse des Handels ausgelegt, wobei auch das BGB für den Kaufmann gültig ist.
Folgende Bereiche werden vom HGB behandelt: Handelsregister, Firma, Handelsbücher, Hilfspersonen des Kaufmanns, Prokura, Handlungsvollmacht, Handlungsgehilfe, Auszubildender, Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionär, Lagerhalter, Spediteur, Frachtführer, Wirtschaftsstrafrecht.
Gesellschaftsrecht der Handelsgesellschaften, Offene Handelsgesellschaft (OHG, geregelt im HGB), Kommanditgesellschaft (KG, geregelt im HGB), Stille Gesellschaft (HGB), Aktiengesellschaft (AG, geregelt im AktG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH, geregelt im GmbHG), Genossenschaften (eG, geregelt im Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften).
Das Urheberrecht ist das Recht unkörperlicher Güter oder Recht des geistigen Eigentums, da auch Gebrauchsmuster, Warenzeichen, gewerbliche Muster und Patente geschützt sind. Durch ihn werden beispielsweise literarische Werke, Choreographien, Pantomime, Ton- und Filmwerke, Werke der bildenden Kunst, Fotografien, etc. geschützt. Dem Urheber stehen das alleinige Einwirkungs- und Verwertungsrecht an seinem Werk zu, d. h. jede Vervielfältigung, Bearbeitung und Verbreitung bedürfen seiner besonderen Genehmigung. Wird das Urheberrecht verletzt, so besteht Schadensersatzpflicht. Stirbt der Urheber, endet 70 Jahre danach der Urheberrechtsschutz. Das Urheberrecht kann auf andere übertragen, veräußert (verkauft), belastet und vererbt werden.
Nach dem Prinzip der Gleichordnung sind die Beziehungen der Bürger untereinander vom so genannten Privatrecht geregelt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Frau Müller im Schreibwarenladen einen Kalender kauft, oder Bürgermeister Schmidt für die Rathausbehörden Papier. Beides mal handelt es sich um einen Kaufvertrag. Sollte die Ware mangelhaft sein oder nicht geliefert werden, dann kann beides Mal eine Verhandlung vor einem Zivilgericht stattfinden.
Das zentrale Rechtsgebiet bildet das Bürgerliche Gesetzbuch. Dort sind grundsätzliche Angelegenheiten bestimmt wie Eigentum, Heirat, Erbschaft, Vertrag, Kauf, Miete oder Schenkung.
Für dieses Rechtsgebiet gibt es verschiedene Begrifflichkeiten, obwohl dabei dasselbe Gebiet gemeint ist. Übergeordnet kann man den Begriff des Privatrechts verstehen. Darunter fällt das Bürgerliche Recht aus dem BGB, das Handelsrecht aus dem HGB, dazu das Urheberrecht, das Privatversicherungsrecht, das Wertpapierrecht und das Gesellschaftsrecht. Gleichwohl könnte man das alles auch als Zivilrecht benennen. Zivilgerichte sind Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und der BGH. Die Zivilprozessordnung bestimmt alle Gerichtsverfahren des Zivilrechts/Privatrechts oder Bürgerlichen Rechts an den Zivilgerichten.