Privatrechtssubjekte

Das private Baurecht regelt vornehmlich die Beziehungen der Privatrechtssubjekte im Hinblick auf das Bauen und die bauliche Nutzung der Grundstücke. Wesentlich ist dabei die formelle Gleichrangigkeit bzw. Gleichstellung der Beteiligten. Zum privaten Baurecht gehören insbesondere: - das private Nachbarrecht: Das private Nachbarrecht ist im BGB sowie in den Nachbarrechtsgesetzen der Länder geregelt. Es enthält Vorschriften zum Fenster-, Licht-, Trauf-, Hammerschlags- und Leiterrecht; das Bauvertragsrecht: Gegenstand des Bauvertragsrechts ist u.a. die Vergabe von Bauvorhaben, die Haftung von Baumängeln und Bauschäden. Geregelt ist das Bauvertragsrecht im BGB; die VOB und die VOL können vereinbart werden. Das öffentliche Baurecht umfasst die Vorschriften des öffentlichen Rechts, die Anforderungen an bauliche Anlagen oder deren Nutzung sowie an Baumaßnahmen stellen oder die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln oder eine solche Nutzung vorbereiten. Wesentlich für den Begriff des Baurechts ist, dass es sich nicht auf das Bauen im positiven Sinne beschränkt. Auch Vorschriften, die aus irgendeinem Grund die Bebauung ausschließen, gehören zum Baurecht. Das öffentliche Baurecht enthält Vorschriften, die vornehmlich der Durchsetzung oder Wahrung öffentlicher, d. h. der Allgemeinheit dienenden Interessen dienen; insoweit unterscheidet es sich vom privaten Baurecht. Mit den Formen und Mitteln des öffentlichen Rechts tritt der Staat dem Bürger als übergeordnete Gewalt, als Hoheitsträger, gegenüber. Es besteht hier - anders als im Privatrecht - ein Verhältnis der Über- und Unterordnung. Die Grenzziehung zum privaten Baurecht ist aber nicht immer einfach, da bestimmte Regeln sowohl den öffentlichen als auch den privaten Interessen dienen. Solche Überlagerungen gibt es z.B. beim Nachbarrecht. Die Beziehungen von Nachbarn zueinander sind im wesentlichen privater Natur und gehören insoweit dem Privatrecht an; das gilt auch für die Abwehr von Störungen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen. Der Nachbarschutz hat aber auch eine öffentlich-rechtliche Komponente, da der Staat den Bürger vor unzumutbaren Störungen oder Belästigungen schützen muss. Nachbarschaftsbeziehungen können daher sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich relevant sein.