Privatstraßen

Der allgemeine Planungsauftrag des BauGB rechtfertigt auch die Planung von Privatstraßen, sofern hierfür städtebauliche Gründe i. S. von § 1 Abs. 3 vorliegen. In den kreisfreien Städten können auch die Kreisstraßen planungsrechtlich der Planungskompetenz der Gemeinden zugeschlagen werden. Hier fällt die Kompetenz der Landkreise für die Kreisstraßen mit der der Gemeinde zusammen. Das schließt nicht aus, für solche Straßen auch eine Planfeststellung durchgeführt werden kann. Differenziert sind dagegen die Verhältnisse bei den Ortsdurchfahrten der klassifizierten Straßen. Diese Ortsdurchfahrten dienen sowohl dem überörtlichen Verkehr als auch den Belangen der Gemeinde. Die Straßengesetze haben daher bei der Zuordnung der Baulast eine Differenzierung vorgenommen. Bei den Ortsdurchfahrten der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist die Baulast ungeteilt den Gemeinden zugewiesen, wenn sie eine bestimmte Einwohnerzahl. überschreiten. Obliegt den Gemeinden die ungeteilte Baulast bei Ortsdurchfahrten, so steht ihnen auch die Planungskompetenz für die betreffenden Straßen zu. Das schließt nicht aus, dass anstelle einer Festsetzung im Bebauungsplan auch eine Planfeststellung auf Antrag der Gemeinde durchgeführt werden kann. Dabei kann hier offen bleiben, ob diese Kompetenz zum eigenen Wirkungskreis gehört oder zum übertragenen. Bei kleineren Gemeinden ist dagegen die Baulast in der Weise geteilt, dass dem Bund, dem Land bzw. dem Landkreis die Baulast an der Fahrbahn in üblicher Breite zusteht, im übrigen der Gemeinde.

Die Gemeinden sind in diesem Falle Träger der Baulast insbesondere für

- Gehwege und Parkplätze

- Radwege, unter bestimmten Voraussetzungen;

- Straßenentwässerungsanlagen;

- Teile der Straßen bzw. Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die klassifizierte Straße.

Entsprechend aufgeteilt sind auch die Planungskompetenzen. Die Planung der Fahrbahn obliegt in erster Linie der Planfeststellungsbehörde. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 Altern. 1 sind dagegen dort ausgeschlossen, wo für die Errichtung oder Änderung von Verkehrsanlagen ausschließ- lich eine fachgesetzliche Planfeststellung vorgesehen ist. Insoweit ist der Regelungsgegenstand der gemeindlichen Planungshoheit entzogen. Dies ist der Fall bei:

- Bundeswasserstraßen; Die Planung erfolgt durch Planfeststellung nach § 14 WaStrG. Der Ausbau von Wasserwegen, die nicht unter das WaStrG fallen, ist Ausbau eines Gewässers.

- Häfen; Die Planung erfolgt durch Planfeststellung nach § 14 WaStrG. Der Ausbau von Wasserwegen, die nicht unter das WaStrG fallen, ist Ausbau eines Gewässers.

- Häfen; Die Planung erfolgt durch Planfeststellung nach § 14 WaStrG bzw. nach dem Wasserrecht der Länder;

- Anlagen der Deutschen Bundesbahn; Die Planung erfolgt durch Planfeststellung nach § 36 BbG, bei Kreuzungen von Eisenbahnlinien mit öffentlichen Straßen gegebenenfalls in Verb. mit dem EKrG. Die Planfeststellung erfasst solche Anlagen nicht, die ausschließlich privaten gewerblichen, nicht aber bundesbahneigenen Zwecken dienen;

- nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehörenden Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, Anschlussbahnen und Bergbahnen; Die Planung erfolgt für Eisenbahnen des nicht-öffentlichen Verkehrs durch Planfeststellung. Für Bergbahnen u. dergleichen erfolgt eine Planfeststellung;

- Versuchsanlagen für den Verkehr; Die Planung erfolgt durch Planfeststellung nach § 2 des Gesetzes;

- Flughäfen, Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich; ausgenommen sind militärische Flugplätze; Die Planung erfolgt durch Planfeststellung. Der Planfeststellung geht die Genehmigung voraus; auch sie hat planenden Charakter. Sie ist im Verhältnis zur Planfeststellung ein selbständiger Verwaltungsakt. Die Genehmigung nach §6 LuftVG und der Planfeststellungsbeschluss stellen zusammen ein zweistufiges Verfahren dar. Für § 9 Abs. 6 ist jedoch allein die Planfeststellung maßgebend;

- Landeplätzen ohne Bauschutzbereich; Für die Landeplätze findet eine Planfeststellung nicht statt; es ist allein eine Genehmigung erforderlich. In diesem Falle erfolgt die Festsetzung. Nicht zu den privilegierten Fachplanungen gehört dagegen die Straßen- und Wegeplanung- im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens. Der gemeindlichen Planungskompetenz sind grundsätzlich auch entzogen:

- Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrundbahnen, Anlagen für den Obusverkehr; Die Planung erfolgt durch Planfeststellung, wenn es sich um Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung handelt;

- Bundesfernstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten in der Baulast der Gemeinde; Die Planung erfolgt durch Planfeststellung nach § 17 FStrG;

- Landesstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten in der Baulast der Gemeinde; Die Planung erfolgt durch Planfeststellung.

- Kreisstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten in der Baulast der Gemeinde;

Die Planung erfolgt zwingend durch Planfeststellungsbeschluss. Die Planungskompetenz für die genannten Anlagen und Straßen ist fachgesetzlich den Planfeststellungsbehörden zugewiesen. Bei den Bundesfernstraßen wird die Planung in Form der Bundesauftragsverwaltung gemäß Art. 90 Abs. 2 GG von Behörden der Länder wahrgenommen. Planfeststellungsbehörden sind nach § 18 Abs. 1 FStrG die obersten Straßenbaubehörden der Länder; diese können allerdings die Aufgabe auf nachgeordnete Behöden übertragen, z.B. auf die höhere Verwaltungsbehörde. Die Kompetenz zur Planfeststellung bei Landesstraßen liegt nach den Landesstraßengesetzen teils bei den obersten Landesbehörden, teils bei den höheren Verwaltungsbehörden, teils bei Sonderbehörden oder bei Kommunalverbänden. Das gleiche gilt für die Kreisstraßen; in Niedersachsen sind für deren Planfeststellung allerdings die Landkreise oder kreisfreien Städte zuständig. Die Planfeststellungsbehörden sind in der Regel nicht mit den Trägern der Straßenbaulast identisch. Sind Gebietskörperschaften zugleich Baulastträger und Planungsträger, so sind in der Regel die sich aus der Baulast ergebenden Aufgaben und Planungsaufgaben verschiedenen Behörden bzw. verschiedenen Gliederungen einer Behörde zugewiesen. Die Gesamtkompetenz für die klassifizierten Straßen ist somit häufig in der Weise aufgespalten, dass dem einen Träger die Baulast, einem anderen die Planfeststellungskompetenz zusteht, so dass die Straßenbaulast die Planfeststellungskompetenz begrifflich nicht einschließt. Dem Träger der Straßenbaulast obliegt die Vorbereitung und Ausarbeitung der Planentwürfe für die betreffende Straße. Zweck der Planfeststellung ist es, die vorgelegte Planung auf ihre Vereinbarkeit mit den berührten öffentlichen und privaten Belangen zu prüfen. Im Rahmen einer planerischen Abwägung können öffentliche und private Rechte gestaltet werden. Dabei ist die Planfeststellungsbehörde an Vorentscheidungen und Wertungen des Baulastträgers nicht gebunden. Gleichwohl wird sie nicht schöpferisch im eigentlichen Sinne, sondern mehr kontrollierend und prüfend tätig. Die kreative Gestaltung obliegt eher dem Baulastträger. Inwieweit es deshalb berechtigt ist, auch diesem Planungsbefugnisse einzugestehen, kann hier offen bleiben. Die Planfeststellungsbehörden sind häufig auch nicht mit den sog. Anhörungsbehörden identisch. Letztere haben die Anhörung im Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Die genannten Planungen sind durch Vorschriften kompetenzrechtlicher Art grundsätzlich der gemeindlichen Planungshoheit entzogen. Von dieser Kompetenzzuordnung kann nur durch Ermächtigung des zuständigen Gesetzgebers abgewichen werden. Daher ist eine Fachplanung in den Formen des Bebauungsplans und in der Planungskompetenz der Gemeinde nur dort möglich, wo eine dahingehende Ermächtigung vorliegt.