Privilegierter Fachplanungen

Bestimmte Fachplanungen nach Bundes- bzw. Landesrecht sind durch §38 aus der Planungskompetenz der Gemeinden herausgenommen und damit gegenüber der Bauleitplanung privilegiert. Sie können durch entgegenstehende Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht verdrängt werden, da sie von den Vorschriften des Dritten Teils des Ersten Kapitels des BauGB freigestellt sind und § 30 deshalb nicht anwendbar ist. Damit entziehen sich die privilegierten Fachplanungen auch der Bindungswirkung des Flächennutzungsplans nach §8 Abs. 2 Satz 1. Es bedarf daher der besonderen Regelung des § 7, um die privilegierten Fachplanungen dennoch an den Flächennutzungsplan zu binden. Privilegierte Fachplanungen i. S. von §38 schließen Darstellungen im Flächennutzungsplan und Festsetzungen aus. Die gemeindliche Bauleitplanung wird durch diese Fachplanungen nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Vorschriften verdrängt. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die in § 38 erwähnten fachgesetzlichen Planungen nicht in das Planungssystem des BauGB einzubeziehen. Festsetzungen nach fachgesetzlichen Vorschriften können nicht zugleich Gegenstand von Darstellungen nach §5 Abs. 2 im Flächennutzungsplan oder von Festsetzungen nach §9 Abs. 1 sein. Sie sind gemäß §5 Abs. 4 im Flächennutzungsplan bzw. gemäß §9 Abs. 6 lediglich nachrichtlich zu übernehmen bzw. zu vermerken. Das gleiche gilt für höherrangige Nutzungsregelungen. Stellt die Gemeinde einen bestimmten Bereich z. B. als Landschaftsschutzgebiet dar, so ist diese Ausweisung rechtlich bedeutungslos, da die Gemeinde hierzu nicht ermächtigt ist. Der Ausschluss der Bauleitplanung wirkt in erster Linie in inhaltlicher Hinsicht. Ausgeschlossen sind Darstellungen bzw. Festsetzungen, die in der Sache in den der Fachplanung bzw. Nutzungsregelung vorbehaltenen Aufgabenbereich übergreifen Darüber hinaus dürfen aber auch solche Nutzungen nicht dargestellt oder festgesetzt werden, die zwar für sich gesehen fachplanungsfremd sind und durch die Fachplanung nicht geregelt werden, wenn und soweit sie sich mit der besonderen Zweckbestimmung des Gegenstandes der Planfeststellung nicht in Einklang bringen lassen. Sind bestimmte Anlagen einer privilegierten Fachplanung oder höherrangigen Nutzungsregelung vorbehalten, so sind Planungen der Gemeinde nur insoweit zulässig, als diese der besonderen Zweckbestimmung des Vorhabens bzw. dem Schutzzweck der Nutzungsregelung nicht widersprechen. Darstellung im Flächennutzungsplan oder Festsetzung im Bebauungsplan, die inhaltlich der Zweckbestimmung der Fachplanung bzw. Nutzungsregelung nicht zuwiderlaufen, sind dagegen zulässig. Inwieweit auch räumlich ein Ausschluss der gemeindlichen Bauplanungshoheit erfolgt, ist im Einzelfall für die jeweilige Fachplanung bzw. Nutzungsregelung gesondert zu prüfen. Die einer privilegierten Fachplanung zugängliche Fläche ist nicht - nach der Art eines exterritorialen Gebiets - der Bauleitplanung völlig entzogen; vielmehr sind planerische Aussagen der Gemeinde insoweit zulässig, als diese der besonderen Zweckbestimmung nicht widersprechen. Darstellungen und Festsetzungen in Bauleitplänen werden aber nur ausgeschlossen, wenn die privilegierte Fachplanung formell und materiell rechtmäßig ist.

Der Ausschluss der Bauleitplanung durch die Fachplanung dauert im konkreten Fall solange, bis eine entsprechende Entlassung der Fläche oder des Planungsgegenstandes aus der Fachplanung bzw. aus dem Bereich der Nutzungsregelung erfolgt. Eine solche Entwidmung erfolgt durch Planfeststellungsverfahren bzw. Rechtsverordnung. Erforderlich ist zumindest ein hoheitlicher Akt, der für jedermann klare Verhältnisse schafft, ob und welche bisher der Fachplanung dienende Flächen künftig wieder für aridere Nutzungen offen stehen. Eine schlichte Freigabeerklärung des Fachplanungsträgers gegenüber der Gemeinde reicht nicht aus. Vielmehr muss aus Gründen der Publizität der Wechsel in der Planungshoheit in einer geeigneten Weise bekannt gemacht werden. Nach §38 bleiben die privilegierten Fachplanungen von den Vorschriften der §§29 f1: und damit auch von den Darstellungen bzw. Festsetzungen in Fachplanungen unberührt. Dies deutet zunächst darauf hin, dass auch im Kollisionsfalle die Bauleitpläne und die privilegierten Fachplanungen nebeneinander bestehen bleiben können. Dies ist jedoch nicht der Fall. Eine privilegierte Fachplanung kann kraft ihres Vorrangs dazu führen, dass entgegenstehende Darstellungen und Festsetzungen in Flächennutzungsplänen bzw. Bebauungsplänen undurchführbar und damit obsolet werden.

Vorrang der veranlassenden Planung - Die veranlassende Planung hat in den Fällen einer unechten Planfest stellungskonkurrenz grundsätzlich Vorrang. Eine Kollision von Planungen wird von vornherein dadurch vermieden, dass nur eine Planung zugelassen wird und eine andere - an sich mögliche Planung - ausgeschlossen wird. Gesetzliche Regelungen zur unechten Planfeststellungskonkurrenz enthalten § 75 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VWVBG und die entsprechenden Vorschriften der Länder. Hiernach erstreckt sich die Planfeststellung für ein selbständiges Vorhaben auch auf notwendige Folgemaßnahmen an anderen Anlagen, auch wenn für diese Folgemaßnahmen an sich ein eigenes Planfeststellungsverfahren erforderlich wäre. Es findet im Ergebnis nur ein Planfeststellungsverfahren statt, in das die - an sich erforderliche - Planfeststellung für die Folgemaßnahme einbezogen wird. Maßgebend ist die Planfeststellung für das Vorhaben, das die Veranlassung für die Folgemaßnahmen gegeben hat; veranlassendes Vorhaben ist in der Regel die Maßnahme, die die Folgemaßnahme erzwingt und deren Plan vom Träger des Vorhabens zeitlich als erste bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens eingereicht worden ist. Typische Folgemaßnahmen sind z. B. die Verlegung von Gleisanlagen oder Gewässern bei Straßenbaumaßnahmen. Die Länder können gemäß § 101 Nr.2 durch Gesetz bestimmen, dass für Planfeststellungen, die aufgrund landesrechtlicher Vorschriften durchgeführt werden, die Wirkungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 auch gegenüber Folgemaßnahmen gelten, für die an sich ein Planfeststellungsverfahren nach Bundesrecht erforderlich wäre. Die Regelung über die unechte Planfeststellungskonkurrenz ist auf andere Fälle der Planungskonkurrenz nicht übertragbar.