Fachplanungen

Privilegierte Fachplanungen sind an die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht gebunden, da sie von den Vorschriften des Dritten Teils des Ersten Kapitels des BauGB freigestellt sind und § 30 deshalb nicht anwendbar ist. Für den Vorrang kommt es nicht darauf an, ob die privilegierte Fachplanung zeitlich der Bauleitplanung vorausgeht oder ihr nachfolgt. Die Gemeinde muss jedoch im Hinblick auf ihre Planungskompetenz im Verfahren zur Festsetzung einer privilegierten Fachplanung formell hinreichend beteiligt werden. Weiterhin muss § 7 beachtet sein. In materieller Hinsicht hat der Träger einer privilegierten Fachplanung die Belange der Gemeinde mit den Interessen für das planfestzustellende Vorhaben oder für die Festsetzung sprechenden Interessen abzuwägen; eine Einschränkung der Planungskompetenz der Gemeinde ist nur zulässig, wenn und soweit sich bei der vorzunehmenden Güterabwägung ergibt, dass schutzwürdige überörtliche Interessen diese Einschränkung erfordern. Die durch den Bebauungsplan begründeten Nutzungsrechte Dritter müssen ebenfalls bei der fachplanerischen Abwägung berücksichtigt werden. Enteignungen sind zu entschädigen. Nicht privilegierte Fachplanungen besitzen keinen generellen Vorrang vor der Bauleitplanung. Das gilt auch dann, wenn der Planungsträger dem Flächennutzungsplan gemäß § 7 widersprochen haben sollte. Zu den nicht privilegierten Fachplanungen gehören z.B. die Planungen für Anlagen nach dem Energiewirtschaftsgesetz, Verteidigungsvorhaben, bergrechtliche Betriebspläne, Landessammelstellen für die Zwischenlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9 a AtomG, öffentliche und gemeinschaftliche. Anlagen im Wege- und Gewässerplan nach § 42 F1urBG. Folgt ein nicht privilegierter Fachplan dem Bebauungsplan nach, so sind die betreffenden Vorhaben über die §§ 29 und 30 an den Bebauungsplan gebunden. Würde der Fachplan vom Bebauungsplan abweichen, so wäre er nicht vollziehbar und damit schon aus sich heraus fehlerhaft. Ist die nicht privilegierte Fachplanung im Zeitpunkt der Aufstellung eines Bauleitplans dagegen bereits rechtswirksam abgeschlossen und nach außen hin wirksam, so muss die Gemeinde diese jedoch hinnehmen; dem betreffenden. Fachplan kommt Tatbestandswirkung zu. Die Gemeinde ist nicht ermächtigt, den Planungsakt eines anderen Hoheitsträgers aufzuheben. Insoweit gilt im Kollisionsfalle der Grundsatz der Priorität.

Selbstbindung der Gemeinde - An den rechtswirksamen Bebauungsplan ist auch die Gemeinde selbst gebunden, sofern sie für den Vollzug zuständig ist. Die Gemeinde kann einen Bebauungsplan, der ihren planerischen Vorstellungen nicht mehr entspricht, nicht einfach ignorieren. Will die Gemeinde die städtebauliche Entwicklung anders lenken und gestalten, dann muss sie zunächst den Bebauungsplan ändern, gegebenenfalls im vereinfachten Verfahren. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung des Flächennutzungsplans ist die Gemeinde an vorhandene Bebauungspläne dagegen nicht unmittelbar gebunden. Dies ergibt sich aus der übergeordneten Stellung des Flächennutzungsplans innerhalb der Normenhierarchie. Die Gemeinde muss jedoch die Festsetzungen eines rechtsverbindlichungsmaterial berücksichtigen. Das gilt insbesondere, wenn der Bebauungsplan Rechte privater Eigentümer begründet hat, deren Umgestaltung durch den Flächennutzungsplan vorbereitet werden soll. Auch ein städtebaulicher Rahmenplan z.B. für ein Sanierungsgebiet kann von einem vorhandenen Bebauungsplan abweichen.

Wirkungen des Bebauungsplans auf das Eigentum insbesondere Baufreiheit und Eigentum Festsetzungen im Bebauungsplan schränken das Recht des Eigentumers zur baulichen oder sonstigen Nutzung seines Grundstücks ein oder erweitern es. Der Bebauungsplan regelt damit die Baufreiheit (klassische Definition In der Regel ist jeder Eigentümer seinen Grund und Boden mit Gebäuden zu besetzen, oder sein Gebäude zu verändern wohl befugt. Doch soll zum Schaden oder zur Unsicherheit des gemeinen Wesens, oder zur Verunstaltung der Städte und öffentlichen Plätze kein Bau und keine Veränderung vorgenommen werden). Baufreiheit besteht nur nach Maßgabe der Bauleitplanung. Die Baufreiheit ist nach herkömmlicher Auffassung Bestandteil des Eigentumsrechts; das Recht zum Bauen gehört zu den zulässigen Bodennutzungen. Damit berührt jeder Bebauungsplan, soweit er private Grundstücke erfasst, zugleich auch das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum. Eine hiervon abweichende Auffassung behauptet demgegenüber, die Bebauungsbefugnis werde durch den Bebauungsplan bzw. durch die Planersatzvorschriften der §§34 und 35 erst öffentlich-rechtlich verliehen oder zugeteilt. Nach dieser Meinung besteht grundsätzlich ein Bauverbot, das erst nach Maßgabe des Planungsrechts aufgehoben wird. Die hier unterstellte Herausnahme der Baufreiheit aus dem Eigentumsrecht hat sich jedoch bisher nicht durchsetzen können. Sie stellt die historisch gewachsene Verfassungslage auf den Kopf.