Privilegierte Vorhaben

Privilegierte Vorhaben vom Gesetzgeber planartig dem Außenbereich zugewiesen seien. Ebenso können nach $ 34 Abs. 1 zulässige Vorhaben im unbeplanten Innenbereich durch ein Planungserfordernis nicht zu Fall gebracht werden. Dem steht entgegen, dass die Grundstücke im Innenbereich grundsätzlich Baulandqualität besitzen. Will die Gemeinde ein solches Vorhaben verhindern, muss sie vom Instrument der Veränderungssperre Gebrauch machen. Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 24. 10. 1980 folgendes ausgeführt: Ein solches Planungserfordernis ist selbst gegenüber Vorhaben im Außenbereich als öffentlicher Belang nur anerkannt, wenn es der Bebauungsplanung deshalb bedarf, weil das Vorhaben einen ungewöhnlich großen Umfang hat und sich daraus ergibt, dass es eine Koordinierung [der Interessen] nach innen und in diesem Zusammenhang, eine spezifisch planerische und für das Ergebnis... gleichsam amtlich einstehende Abwägung erfordert. Das kann für Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nicht zutreffen. Unbebaute Grundstücke gehören zum unbeplanten Innenbereich nur dann, wenn sie an dem durch die vorhandene Bebauung vermittelten Eindruck der Geschlossenheit teilnehmen und wenn sie zudem in ihrer baulichen Nutzbarkeit durch die vorhandene Bebauung geprägt werden. Das setzt zugleich dem Umfang der im ungeplanten Innenbereich ausführbaren Vorhaben eine entsprechend enge Grenze.... Zwar kann auch im unbeplanten Innenbereich eine Bebauungsplanung im Sinne des 5 1 Abs. 3 BBauG 1976/1979, also planungsrechtlich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich werden. Diese planungsrechtliche Erforderlichkeit einer Bebauungsplanung hat aber dann nicht die Folge, dass ohne sie eine Bebauung unterbleiben müßte; sie zielt vielmehr darauf ab, eine an sich vom Gesetz gebilligte Bebauung dennoch aus besonderen Gründen nicht zuzulassen oder doch die Entwicklung in eine andere Richtung. Die für das Planungserfordernis maßgebenden Gesichtspunkte werden bereits bei der Frage berücksichtigt, ob sich das Vorhaben nach 34 Abs. 1 bis 3 in die Umgebung einfügt. Eine eigenständige materielle Bedeutung hat das Planungserfordernis daher nicht. Die Frage des Planungserfordernisses stellt sich allenfalls mittelbar nach Abschluss der Zulässigkeitsprüfung, wenn ein städtebaulich erwünschtes Vorhaben sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, insbesondere wenn es bewältigungsbedürftige städtebauliche Spannungen begründet oder vorhandene Spannungen verstärkt. In einem solchen Fall kann das Vorhaben nämlich nur im Wege der Bebauungsplanung ermöglicht werden. Auch Fachplanungen müssen erforderlich sein. Das BVerwG fordert, dass jeder Fachplan der Planrechtfertigung bedürfe. Es geht davon aus, dass eine hoheitliche Planung ihre Rechtfertigung nicht schon in sich trage, sondern im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Einwirkungen auf Rechte Dritter für die jeweils konkrete Planungsmaßnahme rechtfertigungsbedürftig sei. Das BVerwG leitet das Erfordernis der Planrechtfertigung bei Fachplanungen aus dem Eingriffscharakter der Planfeststellung ab. Soweit die Planungsentscheidung - im Enteignungswege in Anspruch genommen werden soll, muss zugleich ihre Übereinstimmung mit den Zielen eines Gesetzes festgestellt werden, das die Enteignung vorsieht und damit die nach diesem Gesetz zulässigen Vorhaben generell den eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben zuordnet. Das Erfordernis der Planrechtfertigung steht insoweit in Beziehung zu Art. 14 Abs. 3 GG. Es dient bei Planungen, die auf Enteignung angewiesen sind oder in anderer Weise in private Rechte eingreifen, der auch enteignungsrechtlich gebotenen Rechtfertigung. Fachplanungen ohne Eingriffscharakter sind nach Auffassung des BVerwG weitgehend vom Erfordernis der Planrechtfertigung freigestellt, z.B. die sog. privatnützigen Planfeststellungen. Da bei der Bauleitplanung die Voraussetzungen für eine Enteignung nicht geprüft zu werden brauchen, sind die Anforderungen an die Planrechtfertigung im Fachplanungsrecht auf die Bauleitplanung nicht übertragbar.