Privilegierung

§ 35 BBauG 1960 enthielt nur Bestimmungen über die Zulässigkeit von privilegierten und nicht-privilegierten Vorhaben im Außenbereich, d. h. in Gebieten, für die weder ein qualifizierter Bebauungsplan im Sinn des § 30 besteht noch ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 gegeben ist. Bei den privilegierten Vorhaben handelt es sich um solche, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ihren angemessenen Standort im Außenbereich haben, dort also grundsätzlich zulässig sind, soweit ihnen nicht bestimmte höherwertige Belange der Allgemeinheit entgegenstehen; das BVerwG spricht davon, der Gesetzgeber habe sozusagen generell geplant. Praktisch bedeutsam ist vor allem die Privilegierung, in § 35 Abs. 1 Nr. 1 für Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen; hierunter fallen auch landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen sowie Anlagen, die in einem engen betrieblichen Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen. Die ausgesprochenen restriktive Auslegung der Landwirtschaftsklausel ist darauf zurückzuführen, dass häufig versucht wird, unter dem Deckmantel einer angeblich landwirtschaftlichen Nutzung in Wirklichkeit ein Wohngebäude im Außenbereich zu errichten. Von den sonstigen Privilegierungstatbeständen des § 35 Abs. 1 ist noch die Nr.4 - Vorhaben, die einem ortsgebundenen Betrieb dienen sowie die Nr. 5 - Vorhaben, die wegen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Schutzbedürftigkeit oder iherer Immissionsträchtigkeit nur im Außenbereich errichtet werden sollen von Bedeutung. Da § 35 Abs.! Nr. 5 letztlich einen Auffangtatbestand für die verschiedenartigsten Vorhaben darstellt, ist eine genaue Definition der Voraussetzungen dieses Privilegierungstatbestands besonders schwierig.

Demgegenüber sind nicht-privilegierte sonstige Vorhaben im Außenbereich in der Regel unzulässig, weil der Außenbereich primär für die Land- und Forstwirtschaft sowie die allgemeine Erholung bestimmt ist und daher eine Nutzung zu Wohn- oder Gewerbezwecken dort grundsätzlich öffentliche Belange beeinträchtigt. § 35 Abs. 1 u. 2 ist durch die BBauG-Novellen 1976 und 1979 nur unwesentlich geändert worden. Durch die BBauG-Novelle 1976 wurde § 35 Abs. 1 Nr. 2 - Privilegierung von Altenteilshäusern - eingefügt.

In Absatz 3 werden schließlich diejenigen öffentlichen Belange angeführt. die durch eine bauliche Nutzung von Außenbereichserundstücken beeinträchtigt werden. Praktisch bedeutsam sind vor allem die beiden letzten Alternativen. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft ist anzunehmen, wenn das beabsichtigte Vorhaben von seiner Funktion her in einem Widerspruch zur Nutzung der umgebenden Landschaft steht. Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung ist zu befürchten, wenn eine ungeplante Besiedlung des Außenbereichs droht oder eine vorhandene Splittersiedlung sich in städtebaulich unerwünschter Weise verfestigt. Demgegenüber stellten die anlässlich der BBauG-Novelle 1976 neu geschaffenen Absätze 4-6 eine beträchtliche Änderung der baurechtlichen Rechtslage für Außenbereichsvorhaben dar. Diese Vorschriften waren die erkennbare Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Bestandsschutz baulicher Anlagen, die bei Außenbereichsvorhaben, insbesondere bei ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden zu unbefriedigenden Ergebnissen führte. Nach § 35 Abs.4 BBauG 1976 konnte der unwesentlichen Änderung oder der Nutzungsänderung eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäudes nicht entgegengehalten werden, dass der Flächennutzungsplan dem Vorhaben entgegensteht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist. Nach § 35 Abs. 5 BBauG 1976 galt dasselbe für die Zulässigkeit von Ersatzbauten für nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 privilegierte, aber modernen Wohnverhältnissen nicht mehr entsprechende Wohngebäude. Durch die BBauG-Novelle 1979 wurde Absatz 5 Nr.4 um folgende Tatbestände erweitert: Erweiterung eines eigen genutzten Wohngebäudes für die angemessene Versorgung der Familie mit Wohnraum; geringfügige Erweiterung zur Modernisierung eines Wohngebäudes; angemessene bauliche Erweiterung eines Gewerbebetriebs, wenn dies notwendig ist, um die Fortführung des Betriebs zu sichern.

Das BauGB hat § 35 Abs.! Nr. 1-3 fast unverändert gelassen. Es wurde lediglich in Abs. 1 unter Nr. 6 eine Privilegierung von Anlagen für die friedliche Nutzung der Kernenergie eingeführt; dies entspricht der Rechtsprechung des BVerwG. In Abs: 3 wurde als weiterer öffentlicher Belang der Denkmalschutz aufgenommen. Ferner wird in Abs. 3 Satz 3 klargestellt, dass raumbedeutsame Maßnahmen den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht widersprechen dürfen. Eine inhaltliche Neuerung enthält § 35 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz. Danach stehen öffentliche Belange raumbedeutsamen Vorhaben grundsätzlich nicht entgegen, wenn es sich um privilegierte Vorhaben handelt und die betroffenen öffentlichen Belange bei der Festlegung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 5 BROG in die planerische Abwägung eingestellt worden sind. Diese Regelung hat vor allem für kerntechnische Anlagen und sonstige Großkraftwerke Bedeutung, da die meisten sonstigen raumbedeutsamen Vorhaben einer Planfeststellung bedürfen und damit wegen § 38 ohnehin nicht von § 35 erfasst werden. Die Regelungen des § 35 Abs. 4 und 5 BBauG sind zum neuen § 35 Abs. 4 zusammengefasst worden; ferner wurden inhaltlich einige Änderungen vorgenommen. Die Errichtung eines Neubaus anstelle eines veralteten Wohngebäudes ist nicht mehr auf die Ersetzung eines nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 privilegierten Wohngebäudes beschränkt, vielmehr gilt diese Vergünstigung für alle früher zulässigerweise errichteten Wohngebäude. Wohngebäude sind Gebäude die ausschließlich dem Wohnen dienen. Sie sind zulässigerweise errichtet, wenn sie entweder aufgrund einer Baugenehmigung gebaut wurden oder sie bei ihrem Bau den damals geltenden baurechtlichen Vorschriften entsprachen. Bei Erweiterungen von Gewerbebetrieben verlangte § 35 Abs. 5 Nr. 5 BBauG, das diese Maßnahme zur Fortführung des Betriebs notwendig sei. Diese Regelung ist aufgegeben worden, weil sie die Genehmigungsbehörde vor die kaum lösbare Aufgabe stellte, die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung des Betriebs zu beurteilen. Nach § 35 Abs.4 Satz 1 Nr. 6 reicht es nunmehr aus, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. Unter angemessen ist eine Erweiterung zu verstehen, die vernünftigerweise geboten ist, wobei wirtschaftliche, betriebsorganisatorische oder technische Gesichtspunkte maßgebend sein können. § 35 Abs. 4 Satz 2 erlaubt bei Ersatzbauwerken nach Satz 1 Nr. 2 und 3 eine geringfügige Erweiterung des Bauwerks sowie eine geringfügige Veränderung des Standorts. Die Geringfügigkeit ist dabei nicht quantitativ, sondern qualitativ zu beurteilen. Entscheidend ist, dass die durch § 35 geschützten öffentlichen Belange nicht mehr als zuvor beeinträchtigt werden. § 35 Absatz 4 Satz 3 sieht vor, dass bei einer Änderung oder Nutzungsänderung bezüglich zuvor landwirtschaftlichen Zwecken dienender Gebäude sowie bei. Erweiterungsbauten von Wohngebäuden maximal zwei Wohnungen geschaffen werden dürfen; dabei ist es für eine zweite Wohnung Voraussetzung, dass beide Wohnungen für den Eigentümer oder seine Familie bestimmt sind. Durch diese Regelung soll das sozialpolitisch erwünschte Zusammenleben von zwei Generationen unter einem Dach ermöglicht werden. Der neu geschaffene Absatz 5, wonach Außenbereichsvorhaben in flächensparender und den Außenbereich schonender Weise auszuführen sind, soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers den Schutz des Außenbereichs vor einer unangemessenen Beanspruchung durch bauliche Anlagen gewährleisten. Bauliche Anlagen sind so zu gestalten, dass sie nach Größe, Standort und Gestaltung möglichst in die umgebende Landschaft passen.