Probefahrt

Überlässt ein Kraftfahrzeughändler einem Kaufinteressenten ein Kraftfahrzeug zu einer Probefahrt und wird das Fahrzeug infolge leichter Fahrlässigkeit des Fahrers beschädigt, so kann der Händler jedenfalls dann keinen Ersatz für die Beschädigung des Fahrzeugs verlangen, wenn diese im Zusammenhang mit den einer Probefahrt eigentümlichen Gefahren steht.

Im Frühjahr 1969 beabsichtigten die Beklagte und ihr Ehemann, einen Zweitwagen zu erwerben, der vorwiegend von der Beklagten gefahren werden sollte. Am 5. 4. 1969 machte die Beklagten mit einem Vorführwagen der Kläger eine Probefahrt. Die Beklagten besaß zu dieser Zeit erst seit etwa 5 Wochen den Führerschein der Klasse 3. Sie hatte vorher außer dem Fahrschulwagen nur den Wagen ihres Mannes gefahren, der mit einer Servolenkung ausgestattet ist. Nachdem zunächst ein Verkäufer der Kläger den Vorführwagen gelenkt hatte, setzte sich die Beklagten ans Steuer. In einer scharfen, leicht abschüssigen Linkskurve, in der die Straße sich wegen einer Bahnüberführung verengt, kam die Beklagten mit dem Pkw von der Fahrbahn ab und prallte gegen den Pfeiler der Eisenbahnbrücke. Das Fahrzeug der Kläger wurde erheblich beschädigt. Die Kläger hatte für das Fahrzeug keine Kaskoversicherung abgeschlossen.

Mit der Klage begehrt die Kläger von der Beklagten Ersatz ihres Schadens. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die der der Beklagten hat das Berufsgericht die Klage abgewiesen. Die Rev. der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Wie das Berufsgericht zutreffend dargelegt hat, hat die Beklagten fahrlässig den im Eigentum der Kläger stehenden Vorführwagen beschädigt.

Das Berufsgericht verneint jedoch eine Schadensersatzpflicht der Bekl., weil die Parteien die Haftung der Beklagten stillschweigend abbedungen hätten. Es begründet den stillschweigenden Haftungsausschluss im wesentlichen mit folgenden Erwägungen.

Bei einer Probefahrt bestehe ein erhöhtes Unfallrisiko, weil der Probefahrer in aller Regel mit den Eigentümlichkeiten des Vorführwagens nicht hinreichend vertraut sei. Der Kfz-Händler, der sein Fahrzeug einem möglichen Kunden zum Zwecke der Erprobung überlasse, kenne diese Gefahrerhöhung und nehme sie im Interesse seines Gewerbebetriebes in Kauf. Auch der Kunde wisse um die besondere Gefährlichkeit einer Probefahrt, er sei sich jedoch in der Regel nicht darüber im klaren, dass er für dieses Wagnis im Schadensfalle auch einstehen solle. Der Kunde lege die Einladung zu einer Probefahrt - sofern er sich überhaupt Gedanken darüber mache - im Allgemeinen dahin aus, dass er für Schäden während der Probefahrt allenfalls dann zu haften habe, wenn er grobe Fahrfehler begehe oder solche Fehler, die nicht auf die besonderen Eigentümlichkeiten des zu erprobenden Fahrzeugs zurückzuführen seien. Angesichts dieser Interessenlage und dieses Kenntnisstandes der beteiligten Personen sei bei der Überlassung eines Vorführwagens zu einer Probefahrt eine Haftung des Kunden für Schäden, die mit den eigentümlichen Gefahren einer Probefahrt im Zusammenhang stünden und die nur leicht fahrlässig verursacht worden seien, als stillschweigend abbedungen anzusehen. Mindestens sei die Kläger im Rahmen der Vertragsanbahnung verpflichtet gewesen, die Beklagten vor Antritt der Fahrt unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass sie auch für leicht fahrlässig herbeigeführte Schäden in vollem Umfange haften müsse. Nach ihrer glaubhaften und unangegriffenen Einlassung hätte die Beklagte dann auf einer anderen Haftungsverteilung bestanden oder von der Probefahrt Abstand genommen:

Diese Auff. des Berufsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Dabei kommt es entscheidend darauf an, dass es für die Kläger möglich und auch zumutbar war, durch den Abschluss einer Fahrzeugvollversicherung das Risiko einer leicht fahrlässigen Beschädigung des Vorführwagens abzusichern. Eine Fahrzeugvollversicherung deckt zwar grundsätzlich als reine Sachversicherung nur das Sachwertinteresse des Eigentümers. Verursacht der berechtigte Fahrer schuldhaft einen Schaden, so geht der hieraus entstehende Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen ihn gemäß § 67 VVG auf den Kaskoversicherer über, und der Kaskoversicherer kann diesen Anspruch gegen den Fahrer geltend machen. Seit 1. 1. 1971 ist jedoch ein Rückgriff des Kaskoversicherers gegen den Fahrer wegen leicht fahrlässig verursachter Schäden ausgeschlossen. Der m. W. vom 1. 1. 1971 neu in die AKB eingefügte § 15 Abs. 2 lässt einen Rückgriff gegen den berechtigten Fahrer und andere in der Haftpflichtversicherung mitversicherte Personen sowie gegen Mieter oder Entleiher nur noch zu, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch vor Einfügung des § 15 Abs. 2 in die AKB hatten bereits mehrere Versicherungsgesellschaften eine entsprechende Sonderbedingung vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen genehmigen lassen, wonach der Regress gegen den Fahrer bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen war. Auch andere Versicherer hatten seit Jahren aufgrund interner Geschäftsordnungen auf einen Rückgriff bei leichter Schuld des berechtigten Fahrers verzichtet. Daraus folgt, dass auch bereits im Jahre 1969, als die Beklagten die Probefahrt mit dem Fahrzeug der Kläger machte, eine Kaskoversicherung das Risiko einer leicht fahrlässigen Beschädigung des Vorführwagens gedeckt hätte, ohne die Beklagten einem Rückgriffsanspruch des Versicherers auszusetzen.