Programmausführungsfunktion

Der Determinierungsfunktion des übergeordneten Plans im Verhältnis zur nachgeordneten Entscheidungsebene entspricht die Programmausführungsfunktion des nachgeordneten Plans im Verhältnis zum übergeordneten. Auch dies ist eine Folge aus der Einbindung der Bauleitpläne in ein System hierarchisch gestufter Planungs- und Entscheidungsebenen. Die übergeordnete Planung ist, um wirksam werden zu können, auf den Vollzug durch nachgelagerte Planungen oder Entscheidungen angewiesen. Die Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 4 den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Insoweit besteht eine Programmausführungsfunktion der Bauleitplanung im Hinblick auf die Pläne und Programme der Raumordnung und Landesplanung. Dies gilt sowohl für den Flächennutzungsplan als auch für den Bebauungsplan. Da die Pläne und Programme der Raumordnung keine unmittelbare Außenwirkung besitzen, sind sie auf Umsetzung vor allem durch die Bauleitpläne angewiesen. Diese Umsetzung darf jedoch nicht als bloßer Vollzug verstanden werden. Der Begriff anpassen bedeutet keine absolute Festlegung des Trägers der Bauleitplanung. Vielmehr schließt das Anpassen einen gewissen Gestaltungsspielraum ein. Im Übrigen hängt der Grad der Bindung beim Anpassen vom Inhalt und der Aussageschärfe der landesplanerischen Aussagen ab. Die Programmausführungsfunktion des Bebauungsplans besteht darin, dass er neben den Zielen der Raumordnung und Landesplanung auch die Darstellungen des Flächennutzungsplans nach Maßgabe des Anpassungsgebots umsetzen muss.

Gestaltungsfunktion - Wesensmerkmal aller raumbedeutsamen Planungen ist die planerische 53 Gestaltungsfreiheit, die häufig auch als Planungsermessen bezeichnet wird. Planung ist die Gestaltung von Interessengefechten. Als überfachliche Gesamtplanung hat die Bauleitplanung die planerische Gestaltung der strukturellen Gesamtverhältnisse eines bestimmten Gebiets in der Gemeinde zum Gegenstand. Sie bezieht dabei alle planerischen Gesichtspunkte in sich ein, die als Material bei der Abwägung i. S. von §1 Abs. 6 von Bedeutung sind. Die Bauleitplanung zielt damit auf den Ausgleich mehr oder weniger zahlreicher, in ihrem Verhältnis zueinander komplexer Interessen, die überdies meist in eigentümlicher Weise miteinander verschränkt sind, so dass einem Interesse nichts zugestanden werden kann, ohne in einer Art Kettenreaktion zahlreiche andere Interessen zu berühren.Für die Bauleitplanung ergibt sich der Gestaltungsauftrag aus §1 Abs. 5 Satz 1. Die planerisch gestaltende Wirkung insbesondere des Bebauungsplans besteht darin, dass er rahmenhaft

- mit dem Anspruch unmittelbarer Verbindlichkeit den Rechtszustand von Grundstücken festlegt sowie subjektive Rechte und Pflichten der Eigentümer begründet, aufhebt, abändert oder verbindlich feststellt ;

- für die Sicherung oder Veränderung tatsächlicher Verhältnisse die Rechtsgrundlage schafft; den Bestand oder die Entwicklung von Interessen, Chancen oder Zielvorstellungen fördert oder beschneidet.

Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums - Eine besondere Funktion des Bebauungsplans besteht darin, dass er als materielles Gesetz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmt. Insoweit hat der Bebauungsplan eine eigentumsverteilende Funktion bzw. Zuteilungsfunktion. Dagegen hat der Flächennutzungsplan keine unmittelbaren Rechtswirkungen auf das Grundeigentum. Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplans begründet keinen Anspruch auf Enteignungsentschädigung. Darstellungen im Flächennutzungsplan können jedoch in tatsächlicher Hinsicht bereits unmittelbar wirken, wenn es später zu Enteignungen kommt. Insoweit besitzt der Flächennutzungsplan eine gewisse Vorgreiflichkeit oder Vorwirkung. Insbesondere kann der Flächennutzungsplan den Bodenwert beeinflussen, wenn z.B. anstelle der vorhandenen Nutzung eine qualitativ andere beabsichtigt ist oder nach den tatsächlichen Verhältnissen in Betracht kommt. Eine dahingehende Annahme ist besonders dann gerechtfertigt, wenn sich der Flächennutzungsplan trotz seiner Grobmaschigkeit in besonders konkreter Weise auf ein Grundstück - etwa aufgrund der Größe des Grundstücks - auswirkt und dessen Nutzung beeinflusst. Zwar wird durch Darstellung im Flächennutzungsplan die planungsrechtliche Situation der Grundstücke noch nicht verändert, dennoch reagiert der Grundstücksverkehr bereits hierauf. Bodenwerte können auch verändert werden, wenn Flächen im Außenbereich durch den Flächennutzungsplan überplant und damit öffentliche Belange i. S. von § 35 Abs. 3 verändert werden, so dass sich die bebauungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben ändert.