Prokura

Prokura - Handelsvollmacht mit gesetzlich bestimmtem Umfang, der Dritten gegenüber nicht beschränkt werden darf. Die Prokura kann nach bürgerlichem Handelsrecht nur von Vollkaufleuten (Vollkaufmann) durch ausdrückliche Erklärung (gegenüber dem künftigen Prokuristen oder durch öffentliche Bekanntmachung) erteilt werden. Die Erteilung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, ohne dass davon die Rechtswirksamkeit der Prokura abhängt. Sie ist vom Grundverhältnis (Arbeitsrechtsverhältnis, Auftrag) unabhängig. Der Umfang der Prokura ist sehr weit, fast unbeschränkt. Sie ermächtigt zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt, einschließlich großer An- und Verkäufe, Wechselgeschäfte, Prozeßführung, Vergleiche usw. Dagegen berechtigt die Prokura nicht zu Handlungen außerhalb eines Geschäftsbetriebes, zur Geschäftsveräußerung, zur Veränderung oder Löschung der Firma und - sofern dazu nicht die ausdrückliche Befugnis erteilt wird - zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken. Der Umfang der Prokura ist nach außen unbeschränkbar, so dass vom Prokuristen geschlossene Geschäfte auch wirksam sind, wenn sie gegen Weisungen des Geschäftsinhabers verstoßen. Der Prokurist zeichnet mit der Firma, seinem Namen und einem die Prokura andeutenden Zusatz. Formen der Prokura sind die Einzel-, die Gesamt- (mehrere Prokuristen müssen zur rechtswirksamen Vertretung gemeinschaftlich handeln) und die Filialprokura (Beschränkung der Prokura auf die Geschäfte einer Niederlassung). Die Prokura ist nicht übertragbar. Sie erlischt durch Widerruf, Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, Einstellung des Gewerbebetriebes, Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Prokuristen. Das Erlöschen ist im Handelsregister einzutragen. Erst mit der Eintragung und Bekanntmachung gegenüber Dritten wird das Erlöschen wirksam.