Provision

Provision - Entgelt für die Vermittlung von Geschäften oder ihre Vornahme für fremde Rechnung. Provisionsberechtigt sind z. B. Kommissionshändler (Kommissionshandelsvertrag), Provisionsvertreter, Kommissionäre (Kommissionsvertrag) und diejenigen, die nur gelegentlich oder hinsichtlich bestimmter Geschäfte wie ein Provisionsvertreter oder Kommissionär tätig werden (Vermittler). Die Provision für den Absatz von Erzeugnissen (Verkaufsprovision) wird zum vereinbarten Prozentsatz auf den Preis der Erzeugnisse (Umsatz, Verkaufserlöse) berechnet. Der Provisionsanspruch entsteht mit der Erfüllung des vermittelten bzw. getätigten Geschäfts (Ausführungsprovision), soweit vereinbart schon mit seinem Abschluss (Abschlussprovision). Mit der Provision sind alle Aufwendungen des Provisionsberechtigten abgegolten, soweit er nicht je nach Regelung oder Vereinbarung die gesonderte Erstattung bestimmter Aufwendungen (zuweilen als Übernahmeprovision bezeichnet) fordern kann. Verschiedentlich wird das Entgelt für Geschäfte für fremde Rechnung anders bezeichnet (z. B. Vergütung des Hauptauftraggebers). Die Vermittlung von Geschäften für den Direktbezug begründet keinen Provisionsanspruch.