Provisionsanspruch

1. Zur Frage, wann der Provisionsanspruch des Finanzierungsmaklers entsteht.

2.Dieser Provisionsanspruch entfällt nicht dadurch, dass bezüglich des Grundstücks, dessen Kaufpreis finanziert werden sollte, ein Vorkaufsrecht ausgeübt wird.

Zum Sachverhalt: Die Kläger verlangen Rückzahlung einer Finanzmaklerprovision, nachdem die Stadt ihr Vorkaufsrecht für das gekaufte und zu finanzierende Grundstück ausgeübt hat. Die Kläger hatten einen Kaufpreis von 85000 DM zu zahlen. Sie beauftragten die Beklagte nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages, ihnen dafür ein Darlehen von 100000 DM zu vermitteln. Nach dem gemäß Formular der Beklagte erteilten Vermittlungsauftrag betrug die Maklergebühr 5% des beantragten Darlehens zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Weiter heißt es darin: Die Maklergebühr wird zur Zahlung fällig, sobald ... uns die (Beld.) anzeigt, dass das Darlehen zur Verfügung gestellt werden kann. Nehmen ... wir das bei der (Bekl.) beantragte Darlehen nicht an oder kommt der Darlehensantrag wegen fehlender Unterlagen bzw. unwahren Angaben nicht zustande, verpflichten ... wir uns, 1% der beantragten Darlehenssumme (mindestens jedoch 500 DM) und angefallener Nebenkosten unverzüglich ... zu zahlen. Die von der Beklagte vermittelte Bank erklärte sich bereit, den Kläger zwei Darlehen in Höhe von insgesamt 96000 DM zu näher bestimmten Bedingungen zu gewähren. Unter anderem waren die Darlehen durch eine erstrangige Grundschuld an dem gekauften Grundstück zu sichern. Dieses Angebot der Bank nahmen die Kläger an. Die Darlehen wurden nicht valutiert, nachdem die Stadt durch rechtskräftigen Bescheid von ihrem Vorkaufsrecht nach § 24 BBauG Gebrauch gemacht hatte.

Die Vorinstanzen haben die Klage auf Rückzahlung der aus 96000 DM berechneten Maklerprovision abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Der Provisionsanspruch der Beklagte wurde nach dem Vertrage vom 28. 6. 1979 fällig, sobald die Beklagte anzeigte, dass das Darlehen zur Verfügung gestellt werden könne. Diese Vereinbarung hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt, dass der Provisionsanspruch der Beklagte entstehen und fällig werden sollte, sobald aufgrund der zwischen der Darlehensgeberin und den Darlehensnehmern getroffenen Vereinbarung diese einen klagbaren Anspruch auf Auszahlung der Valuta erlangt hätten. Gegen diese Auslegung bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, WM 1962, 1264; NJW 1969, 1957 = LM vorstehend Nr. 35 = WM 1969, 1107; Mormann, WM 1968, 957 f. ).

Das Bestehen eines klagbaren Anspruchs der Kläger gegen die N-Bank hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Dass der Darlehensgeber zur Zurückbehaltung berechtigt ist, solange der Darlehensnehmer Sicherheiten nicht gestellt hat, von deren Stellung die Auszahlung der Valuta abhängt, berührt die Klagbarkeit des Auszahlungsanspruchs und damit die Entstehung des Anspruchs auf Maklerprovision und dessen Fälligkeit nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung nicht (vgl. BGH, WM 1962, 1264 [1265]).

2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in dem Vermittlungsauftrag enthaltene Mindestzahlungsklausel hier nicht anwendbar sei. Es hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass der Beklagte dann ein Anspruch von nur 1% zustehen solle, wenn es nicht zum Abschluss eines bindenden Vertrages kommt, aufgrund dessen die Auszahlung der Darlehensvaluta verlangt werden kann. Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Solange ein Vertrag mit dem Darlehensgeber nicht zustande gekommen ist, aus dem ein klagbarer Anspruch auf Darlehensauszahlung folgt, hat die Beklagte kein Maklerhonorar verdient, § 652 1 BGB. Hat sie durch die Zuführung eines zum Vertragsschluss bereiten Darlehensgebers ihrerseits Leistungen erbracht, soll sie nach der Vertragsklausel in pauschalierter Form wenigstens Ersatz ihrer Aufwendungen erhalten, auch wenn es nicht zum Abschluss eines Darlehensvertrages kommt. Dass der Anspruch auf bereits verdientes Honorar ermäßigt werde, sofern trotz klagbaren Anspruches die Auszahlung des Darlehens unterbleibt, ist der Bestimmung nach ihrer rechtsfehlerfreien Auslegung durch das Berufungsgericht nicht zu entnehmen. Damit besteht keine Unklarheit, die gemäß § 5 AGB-Gesetz eine Auslegung der Bestimmung zum Nachteil der Beklagte gebieten würde. Ist zwischen den Parteien eines Vertrages die Bedeutung einer in Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Vertragsklausel streitig, ist der Inhalt der Klausel zunächst im Wege der Auslegung zu bestimmen. Erst wenn so eine Klärung nicht möglich ist, gehen bestehenbleibende Zweifel zu Lasten des Verwenders (BGH, Betr 1978, 629 = WM 1978, 10 [11]). Dass die Beklagte durch die Klausel nicht auf einen Teil ihres bereits verdienten Honorars verzichte, musste den Kläger bei unvoreingenommener Betrachtung von vornherein klar sein.

3. Maklerprovision ist nur verdient, wenn das vermittelte oder nachgewiesene Geschäft demjenigen Geschäft entspricht, von dessen Nachweis oder Vermittlung das Entstehen des Provisionsanspruchs abhängig sein soll. Bestehen zwischen dem nachgewiesenen und dem nachzuweisenden Geschäft Abweichungen, so berührt das den Anspruch auf Maklerhonorar jedoch nicht, wenn die Parteien des Maklervertrages das zustande gekommene Geschäft als gleichwertig mit dem beabsichtigten Geschäftsabschluss ansehen (Schwerdtner, in: MünchKomm, § 652 Rdnr. 82; Soergel-Mormann, BGB, 11. Aufl., § 652 Rdnr. 20).

Die Beklagte hatte es übernommen, den Kläger den Abschluss eines Darlehensvertrages über 100000 DM zu vermitteln. Die zwischen der Bank und den Kläger durch die Vermittlung der Beklagte zustande gekommenen Verträge erreichen zusammen jedoch nur eine Darlehenssumme von 96000 DM. Eine derartige Abweichung ist wesentlich, wenn der zu finanzierende Betrag nicht erreicht wird oder der Auftraggeber ersichtlich ein einheitliches Darlehen von exakt bestimmter Höhe will. Dieselbe Abweichung ist aber unwesentlich, das vermittelte Darlehen also gleichwertig, wenn nach der Vorstellung der Parteien des Maklervertrages die Einzelheiten der Darlehensvereinbarung noch auszuhandeln sind und der gewünschte Darlehensbetrag nur als Rahmen angegeben ist (vgl. Schwerdtner, in: MünchKomm, § 652 Rdnr. 85). Von der letztgenannten Möglichkeit ist das Berufungsgericht für den hier zu entscheidenden Fall ersichtlich ausgegangen. Dagegen bestehen keine Bedenken. Der von den Kläger zu zahlende Grundstückskaufpreis war durch die zugesagten Darlehen gedeckt. Die Beklagte selbst hatte den Kläger die vom ursprünglichen Antrag abweichende Darlehenszusage der Bank gleichzeitig mit ihrer Honorarrechnung übersandt. Eben diese Zusage nahmen die Kläger an. Die Kläger haben nicht geltend gemacht, die Höhe der Zusage sei aus anderen Gründen unzureichend und die Maklerleistung deshalb nicht erbracht. Sie haben vielmehr in Kenntnis der Abweichung das von der Beklagte verlangte Honorar sogar in der Höhe gezahlt, wie es bei Vermittlung eines Darlehensvertrages über 100000 DM geschuldet gewesen wäre.

4. Der Honoraranspruch der Beklagte ist auch nicht dadurch entfallen, dass das Vorkaufsrecht ausgeübt worden ist und die Kläger das Darlehen für den Grundstückskauf nicht mehr benötigen.

a) Die Vergütung eines Maklers ist verdient, wenn der vermittelte Vertrag zustande kommt. Die Durchführung des vermittelten Vertrages hat nach einhelliger Ansicht auf seinen Vergütungsanspruch grundsätzlich keinen Einfluss. Der Anspruch auf Maklerlohn entfällt daher grundsätzlich nicht, wenn der vermittelte Vertrag nicht durchgeführt, aufgehoben (BGHZ 66, 270 = LM § 313 BGB Nr. 69 [L] = NJW 1976, 1842) oder wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung nicht erfüllt wird (BGH, WM 1971, 905). Etwas anderes gilt nur, wenn die Durchführung des vermittelten Vertrages unterbleibt, weil sein Abschluss einen Mangel aufweist, der dem Vertrag von Anfang an (vgl. RGZ 25, 319) oder rückwirkend die Wirksamkeit nimmt (vgl. RGZ 76, 354) oder sie in der Schwebe hält. In einem solchen Fall fehlt von Anfang an ein voll wirksames Geschäft, das durch die Tätigkeit des Maklers zustande gekommen wäre. Damit ist aber die Bedingung nicht eingetreten, an die das Gesetz das Entstehen des Provisionsanspruches knüpft. Am Risiko der Nichtdurchführung des vermittelten Geschäfts nimmt der Makler ebenso wenig teil wie im Falle der Ausführung an dessen wirtschaftlichem Erfolg. Eine Leistungsstörung im vermittelten Geschäft lässt die vom Makler in Gestalt von Nachweis oder Vermittlung erbrachte Leistung unberührt. Dass der Vertragspartner des Maklers das von ihm mit dem Abschluss des vermittelten Vertrages erstrebte Ziel erreicht, ist im allgemeinen nicht Geschäftsgrundlage des Maklervertrages, sondern Beweggrund des Vertragspartners, der zum Abschluss des Maklervertrages führt. Für den Makler ist das Erreichen des Ziels ohne Bedeutung, sein Geschäftswille beruht hierauf regelmäßig nicht.

b) Die Auslegung des Maklervertrages kann allerdings ergeben, dass der Provisionsanspruch des Maklers entfallen soll, wenn das vermittelte Geschäft nicht durchgeführt werden kann, weil es bereits anfänglich unter einer unvermeidbaren Belastung leidet, die seiner Durchführung entgegensteht. Eine solche Auslegung kann gerechtfertigt sein, wenn ein vom Makler dem Käufer vermittelter Kaufvertrag über ein Grundstück nicht zum Erwerb seitens des Käufers führt, weil ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausgeübt wird (RGZ 157, 243). In diesem Fall ist der Hauptvertrag nicht in dem von den Parteien des Maklervertrages von Anfang an erwarteten Sinne zustande gekommen. Ohne eine entsprechende Vereinbarung kann nicht angenommen werden, dass Makler und Auftraggeber über die Provisionszahlungspflicht auch für den Fall einig sind, in welchem die Maklerleistung sich als von Anfang an für den Auftraggeber wertlos herausstellt.

Anders liegt es im Falle des Kreditmaklers. Hier bedarf es einer ausdrücklichen Abrede, wenn Auftraggeber und Makler die Durchführung des Hauptvertrages zur Grundlage oder Bedingung der Provisionszahlungspflicht machen wollen. Die Vermittlung eines Darlehens wird nämlich nicht dadurch wertlos, dass der mit der Darlehensaufnahme vom Auftraggeber verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden kann. Die Möglichkeit der Kapitalnutzung bleibt vielmehr erhalten. Grundsätzlich könnte das Kapital anderweitig eingesetzt werden. Der vermittelte Darlehensvertrag leidet in einem solchen Falle nicht unter einer unvermeidbaren Belastung, die die Leistung des Maklers von Anfang an wertlos erscheinen lässt. Danach kommt auch eine Auslegung des Maklervertrages dahin, dass der Provisionsanspruch des Maklers entfallen solle, wenn der vom Auftraggeber mit der Darlehensaufnahme erstrebte Zweck unerreichbar wird oder eine vereinbarte Sicherheit nicht gestellt werden kann, regelmäßig nicht in Betracht. Derartige Umstände fallen grundsätzlich allein in den Risikobereich des Auftraggebers. Kann dieser die mit dem Darlehensgeber vereinbarten Sicherheiten nicht stellen, ist hierdurch nicht einmal der Zweck des Darlehens vereitelt. Die vereinbarte Sicherheitsstellung dient allein dem Interesse des Darlehensgebers, das Risiko mangelnder - Leistungsfähigkeit des Auftraggebers als Darlehensnehmer zu mindern. Kann der Auftraggeber die vereinbarte Sicherheit nicht stellen, dann ist es Sache seines Geschicks, dem Darlehensgeber in anderer Weise Sicherheit zu leisten.