Provisionsforderungen

§ 419 BGB findet jedenfalls dann keine Anwendung, wenn ein sonst vermögensloser Schuldner einem Dritten seine künftigen, nicht vertraglich begründeten Lohn-, Gehalts- oder Provisionsforderungen abtritt.

Anmerkung; Der Ehemann der Beklagten hatte dieser seine jetzigen und künftigen Lohn- und Gehaltsforderungen abgetreten. Die Klägerin, eine Gläubigerin des Ehemannes der Beklagten, nahm diese aufgrund von § 3 AnfG sowie § 419 BGB in Anspruch. Das Berufungsgericht gab der Klage gemäß § 419 BGB statt, weil der im übrigen vermögenslose Ehemann der Beklagten dieser mit der Abtretung sein Vermögen übertragen habe. Die Revision führte zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache.

Der BGH hat dahingestellt gelassen, ob die Abtretung wirksam war. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte in jedem Fall nicht das Vermögen ihres Ehemannes im Sinne des § 419 BGB übernommen hatte. Soweit ihr bereits bestehende Lohn- und Gehaltsforderungen übertragen wurden, konnte es sich allenfalls um geringfügige Vermögens- werte handeln, die nicht als wirtschaftlich bedeutsamer Gegenstand angesehen werden konnten, wie es für eine Anwendung des § 419 BGB erforderlich ist. Die künftigen Lohn- und Gehaltsforderungen hatten möglicherweise einen erheblichen Wert. Künftige Lohn- und Gehaltsforderungen sind jedoch in aller Regel nicht als Vermögen im Sinne des § 419 BGB anzusehen. Denn diese Bestimmung beruht auf dem deutschrechtlichen Gedanken, dass Schulden eine Last des Vermögens sind. Daher können als Vermögen im Sinne des § 419. BGB grundsätzlich nur im Zeitpunkt der Vermögensübertragung vorhandene Vermögenswerte angesehen werden. Das wird durch die Entstehungsgeschichte des § 419 BGB bestätigt. Nach den Materialien zum BGB will § 319 des Entwurfs (§ 419 BGB) den Fall treffen, dass ein Dritter das ganze gegenwärtige Vermögen eines anderen übernimmt (Mugdan, Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. 2 S. 83). Auch der Grundgedanke des § 419 BGB, dass das Vermögen des Schuldners die Grundlage für den ihm eingeräumten Kredit bildet und dass die Gläubiger die Möglichkeit haben müssen, ihre Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners in gleicher Weise zu erhalten, wie wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte (BGHZ 33, 123, 128 mit weiteren Nachweisen), spricht gegen die Annahme, dass auch künftige Lohn- und Gehaltsforderungen Vermögen im Sinne des § 419 BGB sind. Eine rechtsähnliche Anwendung des § 419 BGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ihr Zweck, Entstehungsgeschichte und Grundgedanke dieser Bestimmung entgegenstehen.

Ob für solche künftigen Forderungen, deren Grundlage im Zeitpunkt der Abtretung feststeht und die im Verkehr als Kreditunterlage angesehen werden, wie beispielsweise Gehalts- und Pensionsansprüche der Beamten, etwas anderes gilt (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, NJW 60, 2190), ist offen geblieben.