Provisionsvereinbarung

1. Benennt der Makler, ohne vorherige Provisionsvereinbarung mit dem Interessenten und ohne als Kaufmann diesem gegenüber zur Leistung berechtigt zu sein, das Objekt, so handelt er, soweit ihn die Erwartung einer späteren Provisionszusage leitet, auf eigenes Risiko. Verwirklicht sich das bewusst übernommene Risiko, so können dessen nachteilige Folgen dem Makler nicht mit dem Hinweis auf das Gebot von Treu und Glauben abgenommen werden.

2. Soweit dem Kaufinteressenten nichts Gegenteiliges bekannt ist, darf er davon ausgehen, dass der Makler das Objekt, das er zum Verkauf anbietet, vom Verkäufer an die Hand bekommen hat und dass er deshalb mit der angetragenen Weitergabe der Informationen eine Leistung für den Verkäufer erbringen will.

3. Ein Erklärungswert als Provisionsversprechen kommt dem Verhalten des Interessenten nur zu, wenn es sich darstellt als dessen bejahende Entscheidung zwischen den Alternativen, die ihm gegen Entgelt angebotenen Dienste in Anspruch zu nehmen oder zurückzuweisen.

Anmerkung: Die Gerichtspraxis zeigt, dass Makler, die von dem Eigentümer ein zu Verkauf, Vermietung oder zu sonstiger wirtschaftlicher Verwertung anstehendes Objekt an die Hand bekommen hatten, nach Abschluss eines Hauptvertrages häufig mit einem Provisionsverlangen an den von ihnen gewonnenen zweiten Partner des Hauptvertrages herantreten, indem sie geltend machen, als Doppelmakler tätig geworden zu sein, dabei aber nicht selten auf die Ablehnung des Inanspruchgenommenen stoßen.

1. Die Entscheidung vom 25. 9. 1985 stellt klar, dass ein Makler, der erstmaligen, nicht aus einer Befugnis zum Tätig werden gemäß § 354 HGB herleitbaren Kontakt zu einem Interessenten für das dem Makler an die Hand gegebene Objekt aufnimmt, bei der Preisgabe von Informationen auf eigenes Risiko handelt, was die Rechtzeitigkeit seines Bemühens um den Erhalt einer Provisionszusage angeht. Ein Makler, der als Doppelmakler tätig werden will und den Interessenten nicht rechtzeitig auf sein an ihn gerichtetes Provisionsverlangen hingewiesen hat, kann zur Begründung seines Begehrens nicht geltend machen, wer mit einem Makler in Kontakt trete, müsse unabhängig von der Einzelfallgestaltung stets davon ausgehen, dass der Makler Informationen für ein Objekt nur als (auch) vom Interessenten zu vergütende Leistung erbringen wolle. Der nach beiden Seiten provisionsberechtigte Doppelmakler entspricht - wenn auch seine Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen als rechtlich unbedenklich beurteilt werden kann - eben nicht dem gesetzlichen Leitbild des Maklers. Aus der Sicht eines Interessenten ist die vom Makler angestrebte Doppelstellung zumindest dann, wenn es der Makler war, der mit dem Angebot des Objektes hervorgetreten ist, nicht vorauszusetzen. Solange der Interessent mit den dem Angebot vorgeschalteten Vorgängen nicht vertraut und ein Provisionsverlangen des Maklers nicht an ihn herangetragen ist, kann er deshalb davon ausgehen, er habe es lediglich mit einem von seinem künftigen Vertragspartner eingeschalteten Makler zu tun; ob jener überhaupt bereit ist, dem Makler eine Doppeltätigkeit zu gestatten, kann der vom Makler angesprochene Interessent nicht wissen. Es ist deshalb Sache des Maklers, für Aufklärung zu sorgen, dass er - mit Einverständnis des anderen Teils - als Doppelmakler tätig werden wolle und dass er Provision von beiden Parteien eines zustande gekommenen Hauptvertrages beanspruchen werde.

2. Die Aufklärung und das mit ihr verbundene Provisionsbegehren können - sollen sie den Provisionsanspruch des Maklers begründen - nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erfolgen. Sie müssen so zeitig vorliegen, dass der Interessent für sein weiteres Verhalten noch eine Entscheidung treffen kann und muss, die als gewünschte Inanspruchnahme einer provisions- pflichtigen Maklertätigkeit zu verstehen ist bei noch gegebener Möglichkeit, diese (noch ausstehende) Leistung abzulehnen. Ist die Maklerleistung in dem Zeitpunkt, in dem der Interessent zur Entscheidung aufgerufen wird, ob er eine provisionspflichtige Maklerleistung wünscht, dies jedoch ablehnt, bereits vollständig erbracht, oder lässt sich der Interessent nach seiner Ablehnung etwa noch ausstehende Teilleistungen des Maklers nicht mehr gefallen (vgl. dazu Senatsurt., NJW 1984, 232 = LM § 652 BGB Nr. 84 und BGH, WM 1971, 904), so kann ein Provisionsanspruch des Maklers gegen ihn nicht zur Entstehung gelangen. In diesem Zusammen- hang blieb klarzustellen, dass das schlichte Entgegennehmen von Informationen, das Verwerten von provisionsfrei erlangten Kenntnissen und deren Ergänzung durch eigene Nachforschungen keine Inanspruchnahme von Maklerdiensten darstellen (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 10. 7. 1985 - IV a ZR 15/84 - WM 1985, 1232), die eine Provisionspflicht auslöst.

3. Aus Treu und Glauben lässt sich ein Anspruch auf Maklerprovision in derartigen Fällen nicht herleiten, da die vom Makler gewählte Art der Kontaktaufnahme keinen Vertrauenstatbestand schafft.

4. Hat dieser es gerade unterlassen, dem Interessenten rechtzeitig vor Augen zu führen, dass er (auch) an ihn eine - zu vergütende - Leistung erbringen will, so kann er gegen ihn auch nicht mit der Leistungskondition gemäß § 812 I 1, 1. Alt. BGB vorgehen; nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. zur maßgeblichen Sicht des Empfängers neben den im Urteil zitierten Entscheidungen auch BGHZ 72, 246 [248 unter 2a] = LM § 415 BGB Nr. 5 = NJW 1979, 157 und BGHZ 87, 393 [397 unter II 2a] = LM § 812 BGB Nr. 162 = NJW 1983, 2499) ist nicht allein der innere Wille des Zuwendenden dafür maßgeblich, wer als Leistungsempfänger anzusehen ist, sondern bei objektiver Betrachtungsweise die Sicht des als Zuwendungsempfänger Inanspruch genommenen. Damit bleibt auch hier ausschlaggebend, dass bei der genannten Fallgestaltung der angesprochene Interessent in der Informationserteilung nicht eine an ihn gerichtete Maklerleistung sieht bzw. sehen muss, solange nicht der Makler mit seinem Provisionsverlangen hervorgetreten ist.