Prozessgericht

Zur Frage, inwieweit das Prozessgericht verpflichtet ist, zu prüfen, ob das übernommene Vermögen zur - auch nur teilweisen - Befriedigung des Gläubigers nicht ausreicht (Ergänzung zu BGH, NJW 1954, 636 Nr. 4 = Nr. 1 zu ä 1975 BGB und Urteil vom 26. 11. 1957 - VIII ZR 301/56 = WM 1958, 460).

Aus den Gründen: Das Prozessgericht ist bei einer Klage aus § 419 BGB berechtigt, aber nicht verpflichtet, zu prüfen, ob das übernommene Vermögen keinerlei Vollstreckungsmöglichkeit bietet. So hatte schon das Reichsgericht entschieden (vgl. etwa RGZ 137, 50; 162, 298, 300). Dem ist der BGH gefolgt (BGH, NJW 54, 635 Nr. 4 zu § 1990 BGB = Nr.1 zu 1975 BGB; Urteil vom 26. 11. 1957 - VIII ZR 301/56 - -=- WM 58, 460, 462). Auch das Schrifttum hat sich dieser Auffassung angeschlossen (Löscher in RGRK [11.] Anm. 26; Erman-Westermann [5.] Anm. 23; Palandt-Heinrichs [32.] Anm 4 b, je zu § 419 BGB; w. Nachw. BGH aa0).

Unter welchen Voraussetzungen das Prozessgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen nach Lage des jeweiligen Einzelfalles Gebrauch machen muss, kann offen bleiben. Die Ausübung des gerichtlichen Ermessens hat sich in jedem Falle an praktischen Gesichtspunkten auszurichten. Dabei steht im Vordergrund, dass es gerade der Zweck der Zwangsvollstreckung ist, die sachdienliche Befriedigung des Gläubigers sicher- zustellen. Denn auf diesem Wege wird in aller Regel eine ein- wandfreie Grundlage dafür geschaffen, welcher Bestand des Vermögens der Befriedigung des Gläubigers zugrunde zu legen ist (R DZ 137, 50, 54/55).

Die Verweisung auf das Zwangsvollstreckungsverfahren darf jedoch nicht zu ganz unpraktischen oder gar unsinnigen Ergebnissen führen. So hat das Ra in einem Falle, in dem sich der Übernehmer aus der übernommenen Vermögensmasse wegen eigener Forderungen gegen den Schuldner vorweg befriedigen durfte und feststand, dass der Wert des übernommenen Vermögens die Gegenforderung des Übernehmers keinesfalls über- stieg, die Verurteilung des Übernehmers zur Befriedigung des Gläubigers unter Beschränkung seiner Haftung auf das übernommene Vermögen als zwecklos bezeichnet (RGZ 139, 199, 205). Ebenso hat der BGH in einem Fall entschieden, in dem sich diese Folge aus dem als unstreitig festgestellten Sachverhalt ergab (BGH, Urteil vom 12. 11. 1958 - V ZR 100/57 = WM 59, 87, 89).

Auch die Rspr. des erk. Senats zu § 283 BGB, bei dem sich eine ähnliche Frage stellt, weist in diese Richtung. Die Vorschrift gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, auf vereinfachtem Wege zu Schadensersatz zu kommen, wenn sein Erfüllungsanspruch tituliert ist. Mit Rücksicht auf diese Regelung ist eine Klage auf Erfüllung grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Gläubiger seinen Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung unter Umständen nicht durchsetzen kann (BGHZ 56, 308, 312 = Nr. 3 zu § 556 BGB). Ist aber unstreitig und steht damit fest, dass die Leistung, zu der verurteilt werden soll, unmöglich ist, dann muss die Klage abgewiesen werden. Denn eine Verurteilung, aus der keinesfalls vollstreckt werden kann, ist sinnlos (Senatsurteil BGH,NJW 72, 152 Nr. 4 = Nr. 2 zu § 283 BGB unter Bezugnahme auf RGZ 107, 15, 17 ff.; 160, 257, 263).