Prozesskosten

a) Die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozesskosten kann in den Rechtsmittelinstanzen auch für die Kosten dieser Instanzen nur unter der Voraussetzung des § 528 ZPO geltend gemacht werden.

b) Kündigt ein Mieter wegen Vorenthaltung von Mietraum den Mietvertrag nach § 542 BGB zu einem künftigen Zeitpunkt, so ist die Kündigung nicht schon deshalb unbegründet, weil der Mieter von diesem Zeitpunkt an den Mietraum aus lediglich in seiner Person liegenden Gründen ohnehin nicht gebraucht hätte.

Aus den Gründen zu Leitsatz b) Die Rev. macht mit Recht weiter geltend, das Berufungsgericht habe es an einer Prüfung fehlen lassen, ob nur eine unerhebliche Vorenthaltung des Gebrauchs vorliege (§ 542 Abs. 2 BGB). Der Beklagte hatte hierzu vorgetragen, das hintere Zimmer des Erdgeschosses, um das im wesentlichen der Streit gegangen ist, habe eine Fläche von 3 x 3 m, während die Wohnfläche des gesamten gemieteten Hauses etwa 350 qm betrage. Sollte dieses Verhältnis der Flächen zutreffen, könnte die Vorenthaltung des kleinen Raumes bei Abwägung aller Umstände in der Tat als unerheblich angesehen werden. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung gegebenenfalls prüfen müssen, ob die fristlose Kündigung durch ein besonderes Interesse der Kläger gerechtfertigt war. Bei dieser Würdigung könnte es auch darauf ankommen, dass die Kündigung unstreitig erfolgt ist, weil die Kläger zum 1. 9. 1966 nach London versetzt worden waren und sie deshalb am 30. 9. 1966 nach dort umziehen wollten. Die Kläger konnten und wollten anscheinend nach dem 30. 9. 1966 die gemietete Wohnung nicht mehr benutzen. Dieser Umstand für sich nahm allerdings entgegen der Meinung der Rev. den Kläger nicht ein Recht zur Kündigung. Die Rev. beruft sich zu Unrecht auf das Urteil des erkennenden Senats BGHZ 38, 295 = Nr. 2 zu § 552 BGB. Jenem Urteil lag zugrunde, dass der Mieter im Zeitpunkt der Kündigung aus in seiner Person liegenden Gründen an der Ausübung des Gebrauchsrechtes gehindert war. In einem solchen Fall lässt sich davon sprechen, dass der Vermieter, der über die Mietsache in einer Weise verfügt, die einen Gebrauch durch den Mieter ausschließt, dem Mieter den Gebrauch nicht entzieht; denn der Mieter würde auch ohne die Handlung des Vermieters den Gebrauch nicht ausüben. Im vorliegenden Fall wären hingegen bei Abgabe der Kündigungserklärung die la in der Lage gewesen, die angeblich vorenthaltenen Räume zu gebrauchen und hätten es auch getan. Der Beweggrund für die Kündigung war allerdings anscheinend nicht die Vorenthaltung, sondern der Wunsch, sich wegen des bereits geplanten Wohnsitzwechsels vom Vertrage zu lösen. Sind die Voraussetzungen für eine Kündigung gegeben, so kann sie aber grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Beweg- gründe ausgesprochen werden, die den Kündigenden dazu leiten, den Vertrag zu beenden Anders liegt es, wo das Gesetz wie in § 542 Abs. 2 BGB zur Voraussetzung der Kündigung ein besonderes die Kündigung rechtfertigendes Interesse macht. Für diese Würdigung kann es darauf ankommen, ob dem Mieter in Wahrheit nicht so sehr an dem Gebrauch der Mietsache gelegen war, sondern er aus anderen, in seiner Person liegenden Gründen vom Mietvertrage loskommen will.

c) Im Übrigen könnte eine Kündigung, die auf eine den kündigenden Mieter demnächst nicht mehr beeinträchtigende Vertragsverletzung des Vermieters gestützt und möglicherweise nur erfolgt ist, um einen langfristigen, dem Mieter lästig gewordenen Mietvertrag aufzulösen, auch eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn wie hier das frühere Einfamilienhaus, das der Beklagte aus Rentabilitätsgründen in ein Vierfamilienhaus umgebaut hatte, zuvor gerade nach den Wünschen der Mieter in ein Einfamilienhaus zurückumgewandelt worden war. In diesem Zusammenhang wäre möglicherweise auch das Vorbringen des Beklagten zu beachten, dass die Kläger, denen die Versetzung nach London seit Ende Juni 1966 bekannt war, es bewusst unterlassen haben, aus den Anfang Mai 1966 begonnenen Streitigkeiten um die Unterbringung der Möbel den ein- schneidenden Rechtsbehelf der Auflösung des Vertrages her- zuleiten, vielmehr noch im Schreiben vom 21. 6. 1966 nur eine Mietzinsminderung angedroht haben, weil sie trotz der angeblichen Vorenthaltung der Unterstellräume sich den Besitz des ihnen im übrigen zusagenden Miethauses gerade erhalten wollten, und dass sie nach monatelangem Zuwarten den Beklagten mit der Kündigung erst überrascht haben, nachdem sie wegen der Versetzung, auf den Fortbestand des Mietverhältnisses keinen Wert mehr legten.

Gründe zu Leitsatz a) abgedruckt bei Nr. 5 zu § 274 Abs. 1 ZPO.