Prozesskosten

Zur Frage der Geltung des § 419 BGB für Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten und Kosten der Zwangsvollstreckung.

Der Kläger verlangt von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Vermögensübernahme (§ 419 BGB) wegen verschiedener Ansprü- che gegen ihren Ehemann die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück. Er hat dieses Grundstück dem Ehemann der Beklagten verkauft, aber der Beklagten übereignet, nachdem diese durch Vertrag vom 17. 7. 1969 den Auflassungsanspruch erworben hatte.

Die Parteien streiten nicht mehr darüber, dass der Auflassungsanspruch das gesamte Vermögen des Ehemanns der Beklagten darstellte. Der Streit geht vielmehr darum, ob die Ansprüche des Klägers bestanden, als die Beklagte den Auflassungsanspruch erwarb. Es handelt sich - in der Anordnung des Berufungsgerichts - um folgende Kostenerstattungsansprüche

Vor der Abtretung hatte der Kläger gegen den Ehemann der Beklagten Klage auf Zahlung einer Provision erhoben. Auftrag zur Vollstrekkung aus dem zu seinen Gunsten ergangenen Urteil erteilte der Kläger am 1. 2. 1971. Ihm sind durch den Vollstreckungsversuch 31,54 DM Kosten erwachsen.

Im Zeitpunkt der Abtretung des Auflassungsanspruchs hatte der Kläger ferner gegen den Ehemann der Beklagten Klage erhoben auf die Feststellung, dass dieser eine in Teilbeträgen zu entrichtende Gebühr zu zahlen habe, die die Gemeinde von ihm, dem Kläger, verlangte. Nach dem 17. 7. 1969 ging der Kläger zum Zahlungsantrage über, soweit er die Gebühr inzwischen entrichtet hatte, und zum Freistellungsantrage, soweit er von der Gemeinde auf weitere Teilbeträge in Anspruch genommen werde. Diese Anträge hatten Erfolg; die dem Kläger zu erstattenden Kosten sind auf 1580,85 DM festgesetzt worden. Schließlich hatte der Ehemann der Beklagten am 11.7. 1969 gegen den Kläger Klage auf Auflassung des Grundstücks an ihn, den Käufer, eingereicht, die dem Kläger jedoch erst am 26. 7. 1969 zugestellt wurde. Nach Erledigung der Hauptsache wurden die dem Kläger zu erstatten- den Kosten auf 1183,55 DM festgesetzt.

LG und Oberlandesgericht haben angenommen, dass diese Kostenerstattungsansprüche des Klägers bei Abtretung des Auflassungsanspruchs 1. S. des § 419 BGB bereits bestanden, und haben die Beklagte zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen dieser Ansprüche verurteilt. Die vom Berufungsrichter zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Rechtsirrtumsfrei und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte - und zwar beschränkt auf den Bestand des übernommenen Vermögens - für alle im Zeitpunkt der Abtretung des Auflassungsanspruchs (17. 7. 1969) gegen den Ehemann bestehenden Ansprüche haftet (§ 419 I und II BGB). Das Berufungsgericht bejaht zu Recht auch die Haftung für sämtliche hier umstrittenen Kostenerstattungsansprüche.

A. Kosten der Zwangsvollstreckung. Das Berufungsgericht nimmt an, dass der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung am 17. 7. 1969 bereits im Keim entstanden war. Der Keim für die im Verlauf eines Prozesses erwachsenden Kosten werde schon mit dem Entstehen des Prozessrechtsverhältnisses (hier 1968) gelegt. Dies müsse auch für die Zwangsvollstreckungskosten gelten; auch insoweit sei das übergegangene Vermögen mit dem Risiko des begonnenen Verfahrens belastet.

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

Für den Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten wird allgemein angenommen, dass er mit Begründung des Prozessrechtsverhältnisses, d. h. mit Klagzustellung, im Keim zur Entstehung gelangt Zwar hängt es vom Verlauf und Ausgang des Verfahrens ab, welche Gebühren und Kosten im einzelnen entstehen und welche Partei sie zu tragen hat. Doch besteht bereits mit Beginn der Rechtshängigkeit für die Prozessparteien ein aufschiebend bedingter Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten nach Maßgabe der Gebühren- und Verfahrensbestimmungen (BGH, NJW 1959, 287 = vorstehend Nr. 12; BGH, Nr. 2 zu § 79 GKG NJW 1955, 1399 [L]; RGZ 145, 13, 15; Oberlandesgericht Naumburg, J-VV 1930, 279; Baumbach, ZPO, 32. Aufl., Übersicht vor § 91 Anm. 3 B; Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl., Anm. II 5 vor § 91).

Überträgt eine Prozesspartei während des Verfahrens ihr Vermögen auf eine andere Person, so darf hierdurch den Kostengläubigern die Grundlage für die Befriedigung ihrer Forderungen nicht entzogen werden. Das Vermögen ist insoweit mit dem Kostenrisiko des begonnenen Verfahrens-belastet, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Kosten der laufenden Instanz, sondern auch bezüglich derjenigen des weiteren Verfahrensverlaufs und Instanzenzuges (BGH, NJW 1959, 287 = vorstehend Nr. 12).

Das Berufungsgericht folgert, mit der Entstehung des Prozessrechtsverhältnisses werde darüber hinaus auch der Rechtsgrund für die Entstehung der Zwangsvollstreckungskosten geschaffen. Hierin kann ihm, wie der Revision zuzugeben ist, nicht beigetreten werden.

Der Anspruch auf Erstattung von Zwangsvollstreckungskosten entsteht nicht auf dem Boden des Prozessrechtsverhältnisses, sondern hat seine Grundlage in der Erteilung des Zwangsvollstreckungsauftrags als eines neuen, selbständigen Gläubigerentschlusses (OLG Raumburg, NJW 1930, 279; Biber- geil, Vermögensübernahme, 1931, S. 24). Erst mit der Erteilung des Vollstreckungsauftrags ist er, wenn auch wiederum abhängig von der Entwicklung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, im Keim entstanden. Insoweit gelten dieselben Grundsätze, wie sie die Rechtsprechung für den Prozesskostenerstattungsanspruch entwickelt hat. Unter diesem Gesichtspunkt entfiele eine Haftung der Beklagten für den Anspruch auf Erstattung der Zwangsvollstreckungskosten deshalb, weil der Auftrag zur Zwangsvollstreckung erst am 1. 2. 1971, also nach Vermögensübernahme, erteilt wurde.

Dennoch ist die Haftung der Beklagten auch für den Anspruch auf Erstattung der Zwangsvollstreckungskosten zu bejahen. Der Kläger hatte seinen Leistungsanspruch vor dem Zeitpunkt der Vermögensübernahme rechtshängig gemacht. In einem solchen Falle aber muss das Vermögen als mit dem Risiko belastet angesehen werden, dass zur Durchsetzung des erstrebten und erlangten Titels der staatliche Zwang in Anspruch genommen wird und im Vollstreckungsverfahren dem Gläubiger unvermeidliche weitere Kosten entstehen. Zweck des § 419 BGB ist es, dem Gläubiger das im Zeitpunkt der Übernahme vorhandene Vermögen seines Schuldners zum Zwecke der Befriedigung zur Verfügung zu halten. Diesem Schutzzweck würde es widerstreiten, wenn der Gläubiger das Vermögen des Schuldners nicht auch für die Kosten in Anspruch nehmen könnte, die er für eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung aufgewendet hat.

B. Prozesskosten bei Übergang von der Peststellungs- zur Leistungsklage. Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten auch für diesen Anspruch mit der Begründung bejaht, der Keim für die gesamten Kosten sei - unbeschadet der Änderung der Klaganträge im Verlauf des Verfahrens - bereits mit Klagerhebung am 4. 7. 1969, also vor Vermögensübernahme, gelegt.

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, dass für den fraglichen Kostenerstattungsanspruch bei Klagerhebung noch keine Grundlage vorhanden gewesen, diese Grundlage vielmehr erst im späteren Verlauf des Verfahrens und nach Vermögensübernahme durch Änderung und Erweiterung des Streitgegenstandes (Übergang von der Feststellungs- zur Zahlungs- und Freistellungsklage) entstanden sei.

Diese Rüge geht fehl. Wie der Revisionsbeklagte mit Recht hervorhebt, war bereits der ursprüngliche Klagantrag der Sache nach auf die gleiche Leistung gerichtet wie der letztlich vom Berufungsgericht zuerkannte Anspruch. Der Kläger hat im Verlauf des Rechtsstreits sein Begehren lediglich in veränderte prozessuale Formen gebracht, indem er - entsprechend den Fälligkeitszeitpunkten des Verrentungsplans - zur Zahlungsklage überging und auf gerichtlichen Hinweis den darüber hinausgehenden Feststellungs- in einen Freistellungsantrag um- wandelte. Unter diesen Umständen wurde schon mit Klagerhebung am 4. 7. 1969 dasjenige Rechtsverhältnis begründet, welches die Grundlage für den gesamten Kostenerstattungsanspruch schuf. Für die Haftung der Beklagten hinsichtlich dieses Prozeßkostenerstattungsanspruchs gelten die oben unter A dargestellten Grundsätze.

C. Prozesskosten bei Klagzustellung nach Vermögensübernahme. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Ehemann der Beklagten habe bereits durch die Einreichung der Klage den Keim für die aus dem Prozessrechtsverhältnis erwachsenen Kosten gelegt. Daher hafte die Beklagte als Vermögensübernehmerin auch hierfür.

Dem ist im Ergebnis beizutreten.

Zwar setzt (vgl. oben A) die Entstehung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ein Prozessrechtsverhältnis voraus, welches mit Klagerhebung, also mit Zustellung der Klage, begründet wird. Daran hat es zum Zeitpunkt der Abtretung des Auflassungsanspruchs gefehlt.

Eine Begründung des Prozessrechtsverhältnisses und damit des Kostenerstattungsanspruchs schon mit Klageinreichung lässt sich entgegen der Meinung des Revisionsbeklagten auch nicht aus einer Analogie zu § 261 b III ZPO herleiten. Diese Vorschrift knüpft für Fristwahrungen und für die Unterbrechung der Verjährung eine Vorwirkung bereits an die Einreichung der Klage, falls die Zustellung demnächst erfolgt. Für sonstige Folgen der Zustellung, insbesondere für den Eintritt der Rechtshängigkeit, gilt § 261b III ZPO unmittelbar jedenfalls nicht (vgl. statt vieler Zähler, ZPO, 11. Aufl., § 261 b Anm. III 3).

Es kann auf sich beruhen, ob in Anwendung des Rechtsgedankens dieser Vorschrift die Wirkungen des § 419 BGB angenommen werden müssten, wenn der Gläubiger die Klage einreicht und damit das gegenwärtige Vermögen für die geschuldete Leistung und die zur Befriedigung seines Anspruchs aufzuwendenden Verfahrenskosten in Anspruch nimmt. Hier handelt es sich hingegen um eine Klage desjenigen, der sein Vermögen veräußert hat. Die zur Erörterung gestellte Analogie würde in diesem Falle bewirken, dass der Kläger den Vermögensübernehmer mit den Kosten des Prozesses belastet, ohne sich selbst entlasten zu können. § 261b III ZPO stellt aber eine Schutzvorschrift für den Kläger dar.

Gleichwohl haftet die Beklagte auch für den hier in Rede stehenden Erstattungsanspruch.

Maßgebend für die Entscheidung ist, ob vom Sinn und Zweck des § 419 I BGB her eine Haftungsübernahme geboten, d. h. das übernommene Vermögen auch dann als mit dem Prozesskostenrisiko belastet anzusehen ist, wenn zum Zeitpunkt der Übernahme eine Klage zwar eingereicht, aber noch nicht zugestellt ist, die Zustellung jedoch demnächst bewirkt wird. Diese Frage ist zu bejahen.

Die Einreichung einer Klage, zumal wenn ihr, wie im hier zu entscheidenden Fall, der notwendige Gerichtskostenvorschuss beigegeben ist, hat in aller Regel die alsbaldige Zustellung und damit Rechtshängigkeit zur Folge. Der betreffende Kläger hat alles seinerseits Erforderliche für die Begründung des Prozessrechtsverhältnisses getan. Das Risiko der Belastung des sodann übertragenen Vermögens mit den erwachsenden Prozesskosten entspricht im Hinblick auf den in Gang gesetzten Kausalverlauf weitgehend dein Risiko im Fall der bereits zu- gestellten Klage. Die beiden Fallgestaltungen dulden insoweit keine unterschiedliche Behandlung; vielmehr muss unter dem maßgebenden Gesichtspunkt der Vermögensbelastung mit dem Prozesskostenrisiko der vorliegende Fall dem Fall einer bereits bewirkten Zustellung gleichgesetzt werden. Das Berufungsgericht hat daher auch in diesem Punkt die übernehmerhaftung mit Recht bejaht.