Räumliche Bestimmtheit

Die Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen auch in räumlicher einzelnen Festsetzungen im Planbereich. Für jeden Punkt im Plangebiet muss eindeutig erkennbar sein, welche Festsetzungen gelten. Die Übertragbarkeit einzelner Festsetzungen in die betroffene Örtlichkeit muss eindeutig und zweifelsfrei möglich sein. Häufig wird in diesem Zusammenhang davon gesprochen, dass die Festsetzungen parzellenscharf sein müssen; diese Ausdrucksweise ist insoweit ungenau, weil nicht nur für einzelne Parzellen, sondern auch für Flächen innerhalb von Parzellen unterschiedliche Festsetzungen getroffen werden können. Auf den kataster- oder grundbuchrechtlichen Begriff des Grundstücks kommt es bei den Festsetzungen nicht an.

Festsetzungsmittel, Planunterlagen, Planzeichen - Festsetzungsmittel im allgemeinen - Die früher in § 9 Abs 1 BBauG enthaltene Bestimmung, wonach der Bebauungsplan durch Zeichnung, Farbe, Schrift oder Text seine Festsetzungen trifft, ist nicht in das BauGB übernommen worden. Eine Änderung der Rechtslage ist deswegen jedoch nicht eingetreten. Als technische Festsetzungsmittel stehen weiterhin Zeichnung, Farbe, Schrift oder Text zur Wahl. Dabei sind alle Festsetzungsmittel gleichwertig. Die Wahlmöglichkeit zwischen Zeichnung, Farbe, Schrift oder Text findet ihre Grenzen in dem Erfordernis der Verständlichkeit und Eindeutigkeit der Planaussage. Im Regelfall wird der Bebauungsplan in Form. einer Planzeichnung auf einer katasteramtlichen Planunterlage erstellt. Die Festsetzungen sind zweidimensional in der Ebene darzustellen. Schnitte für senkrechte Ebenen dürfen nicht festgesetzt werden; sie können nur als nicht bindende Erläuterungen in die Begründung aufgenommen werden . Aus dem Begriff Plan kann nicht hergeleitet werden, dass ein Bebauungsplan stets in Form einer Karte hergeleitet werden müsste. Es besteht auch die Möglichkeit, den Planinhalt ausschließlich durch Text festzusetzen. Eine Wiederholung von Vorschriften insbesondere der BauNVO ist nicht erforderlich, auch wenn durch die Festsetzung von Baugebieten die Vorschriften der §§ 2 bis l4 BauNVO 1977 insoweit Bestandteil des Bebauungsplans geworden sind. Zeichnerische und textliche Darstellungen oder Festsetzungen sollen auf der Planunterlage zusammengefasst werden. Ein von der Planzeichnung getrennter Satzungstext ist unangebracht.

Aus den Planunterlagen für Behandlungspläne sollen sich die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster, die vorhandenen baulichen Anlagen, die Straßen, Wege und Plätze sowie die Geländehöhe ergeben. Der Stand der Planunterlage soll angegeben werden. Die Anforderungen an die Planunterlagen von Bebauungsplänen werden durch Verwaltungsvorschriften und Hinweise der Länder näher bestimmt; die für Niedersachsen getroffene Regelung lautet: Die Planunterlage ist auf der Grundlage der Flurkarte von der Vermessungs- und Katasterbehörde, einer anderen zu Vermessungen für die Einrichtung und Fortführung der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters befugten behördlichen Vermessungsstelle oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur anzufertigen. Die Planungsunterlage kann auch auf der Grundlage einer bei einem Stadtvermessungsamt geführten Karte angefertigt werden, sofern sie hinsichtlich Maßstab, Inhalt und Genauigkeit den Anforderungen des §1 Abs. 2 PlanzeichenVO entspricht. Die Planunterlage für den Bebauungsplan soll im Maßstab 1:1000 gefertigt sein. In Ausnahmefällen können Planunterlagen im Maßstab 1:500 oder 1:2000 verwendet werden. Die Genauigkeit der Planunterlage muss dem Zweck, der mit dem Bebauungsplan verfolgt wird, entsprechen. Die Planunterlage muss die vorhandenen baulichen Anlagen, soweit sie städtebaulich von Bedeutung sind, sowie öffentliche Straßen, Wege und Plätze vollständig enthalten. Bei bewegtem Gelände sollen die Höhenlinien

Hinsichtlich der Anforderungen an die Genauigkeit und Vollständigkeit der Planunterlagen für Bebauungspläne sind zu unterscheiden:

a) Bebauungspläne, deren Festsetzungen sich nicht auf die geometrische Form der Grundstücke auswirken, wie z. B. Bebauungspläne, die lediglich Festsetzungen von Art und Maß der baulichen Nutzung, der Mindestgröße von Baugrundstücken oder von Grundstücken enthalten, die von der Bebauung freizuhalten sind;

b) Bebauungspläne, bei deren Durchführung Änderungen der geometrischen Form von Grundstücken erforderlich werden, wie z.B. Bebauungspläne, die Festsetzungen von Verkehrsflächen enthalten, auf Grund derer Teile privater Grundstücke in Anspruch genommen werden sollen. Zu dieser Gruppe von Bebauungsplänen zählen auch die, deren Festsetzungen sich zwar nicht auf die geometrische Form der Grundstücke auswirken, die aber Festsetzungen von überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen enthalten.

Die Planunterlagen für diese Bebauungspläne müssen mindestens hinsichtlich folgender Darstellungen geometrisch einwandfrei sein:

a) der Umringsgrenze für den Geltungsbereich des Bebauungsplans, 8 b) derjenigen Grenzen, die bei der Durchführung des Bebauungsplans bestehen bleiben sollen,

c) derjenigen Grenzen, die bei der Durchführung des Bebauungsplans fortfallen sollen, aber zu einer neu zu bildenden Grenze in bestimmter geometrischer Beziehung stehen,

d) derjenigen baulichen Anlagen, die für die Festsetzung der überbaubaren und der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, der Stellung der baulichen Anlagen oder für die bei der Durchführung des Bebauungsplans neu zu bildenden Grundstücksgrenze von Bedeutung sind.

Sollen bei der Durchführung des Bebauungsplans Grenzen neu gebildet werden, so muss die Übertragbarkeit in die Örtlichkeit geometrisch einwandfrei möglich sein. -

Bereits bei der Anfertigung von Planunterlagen ist auf den Zweck, dem der Bebauungsplan dienen soll, abzustellen...

Der Stand der Planunterlage soll angegeben werden.

Für jeden Bebauungsplan ist in der Regel nur ein Kartenblatt zu verwenden. Hat ein Plangebiet einen besonders großen Umfang, so können für den Bebauungsplan auch mehrere Kartenblätter verwendet werden eine besondere Abgrenzungslinie zu kennzeichnen, an der die Fortsetzung der Planung auf dem anderen Kartenblatt vermerkt werden muss. Festsetzungen des Bebauungsplans dürfen nur bis an die Abgrenzungslinie heranreichen. Zumindest bei der Urschrift des Bebauungsplans sind die Kartenblätter zu einer Gesamturkunde so miteinander zu verbinden, dass eine Trennung ohne merkbare Beschädigung der Gesamturkunde nicht möglich ist.