Räumung der Garage

Ist ein Grundstückseigentümer aufgrund einer Baulast zur Duldung einer Garage zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Nachbargrundstücks verpflichtet, so handelt er rechtsmissbräuchlich, wenn er klageweise vom Baulastbegünstigten Herausgabe und Räumung der Garage verlangt, solange die Baulast besteht und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, die Baubehörde werde sie nicht durchsetzen oder auf sie verzichten.

Anmerkung: Das Urteil behandelt interessante Nahtstellen zwischen öffentlichem und privatem Recht. Die Kläger verlangten Löschung einer vormerkungswidrig eingetragenen Grunddienstbarkeit. Das Berufsgericht verneinte den Löschungsanspruch, weil gegen die Kläger als Rechtsnachfolger des früheren Grundstückseigentümers eine. Auflage aus einer Teilungsgenehmigung wirke und sie deshalb auf Grund eines Reflexrechts über ein Verwaltungszwangsverfahren zur Bestellung der Grunddienstbarkeit gezwungen werden könnten. Ihr Löschungsverlangen verstoße deshalb gegen § 242 BGB.

Der Senat hat offen gelassen, ob die Kläger durch den Inhalt der Teilungsgenehmigung überhaupt gebunden sind, hielt aber in Fortsetzung seiner früheren Rechtssprechung die Auflage zur Grunddienstbarkeitsbestellung in einer Teilungsgenehmigung für einen unzulässigen Eingriff in die vertraglichen Beziehungen der Beteiligten. Da sich die Verwaltungsbehörde gehindert sehen könne, die unzulässige Auflage durchzusetzen und eine Entscheidung darüber noch nicht getroffen habe, könne das Gericht nicht sein Ermessen an die Stelle von Verwaltungsermessen setzen.

Die Kläger verlangten auch Räumung und Herausgabe der auf ihrem Grundstück befindlichen Garage der Beklagte, obwohl sie über eine von ihrem Voreigentümer eingeräumte Baulast jedenfalls öffentlich-rechtlich verpflichtet waren, diese Garage zu dulden. Ob und welche privatrechtlichen Wirkungen eine Baulast entfaltet, ist umstritten. Einerseits werden unter Hinweis auf ihre öffentlich-rechtliche Ausgestaltung eigene Rechte der durch eine Baulast begünstigten Privatpersonen abgelehnt, andererseits auch zivilrechtliche Ansprüche des Baulastbegünstigten bejaht, vermittelnd mindestens privatrechtliche Abwehrrechte daraus hergeleitet. Der Senat ließ diese Fragen offen und hielt das Räumungs- und Herausgabeverlangen jedenfalls für treuwidrig, weil die Kläger nicht zivilrechtlich einen Zustand erzwingen könnten, der die Beklagte in eine baurechtswidrige Lage versetze, obwohl sie öffentlich-rechtlich verpflichtet seien, dies zu verhindern. Anhaltspunkte dafür, dass die Verwaltungsbehörde die Baulast nicht durchsetze oder auf sie verzichten werde, seien nicht vorhanden.