Rahmen der Prüfung

Bereits im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 280I BGB war zu prüfen, ob der Beklagten wirklich nicht in der Lage war, dem Kläger eine dem Vermächtnis entsprechende oder doch nahe kommende Rechtsstellung einzuräumen. Hier war vor allem an eine Unterbeteiligung des Klägers an dem Gesellschaftsanteil des Beklagten zu denken. Eine derartige Gestaltung hätte immerhin die Möglichkeit geboten, den Kläger an dem Verlustrisiko der Gesellschaft zu beteiligen und ihm auch ein Wettbewerbsverbot aufzuerlegen. Indessen wäre damit nicht erreicht, dass der Kläger die Gesellschaft entsprechend den Wünschen des Erblassers gehörig gefördert oder auch nur hätte fördern können. Eine derartige Gestaltung wäre deshalb unangemessen und daher nicht geeignet, die Unmöglichkeit der vom Beklagten geschuldeten Leistung in Frage zu stellen. Eine derartige Lösung dennoch auf schadensersatzrechtlichem Wege herbeizuführen, wäre - auch im Hinblick auf das Grundurteil - widersprüchlich und kann nicht gebilligt werden. Schon deshalb kann die angefochtene Entscheidung über den Zahlungsanspruch des Klägers nicht bestehen bleiben.

Bei der erneuten Prüfung wird das Berufsgericht daher einen anderen Weg gehen müssen. Dabei stellen sich Rechtsfragen, die in der bisherigen Rechtsprechung noch keine Lösung gefunden haben. Der Senat neigt zu folgender Auffassung: Auszugehen ist davon, dass der Beklagten dem Kläger Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ihm auferlegten Verschaffungsvermächtnisses, also den Ersatz des Erfüllungsinteresses, schuldet, und zwar, da die Herstellung in Natur nicht möglich ist, durch eine Entschädigung entsprechend den Grundsätzen des §. 251 BGB. Dabei ist die Höhe der Entschädigung nach dem Interesse zu bestimmen, welches der Kläger an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vermächtnisses hatte. Dabei muss die Entschädigung dem verletzten Interesse, soweit es rechtlich geschützt ist, entsprechen; beide müssen einander gleichwertig sein. Nur damit ist das geschützte Interesse voll ausgeglichen. Das macht es erforderlich, das auszugleichende Interesse des Klägers in Geld zu bewerten. Dieses Erfüllungsinteresse des Kläger war darauf gerichtet, dass er die ihm durch das Testament seines Großvaters zugewendete Gelegenheit zum Eintritt in die Firma ordnungsgemäß erhielt, sein Eintrittsrecht also erfüllt wurde. Auszugleichen ist demgemäß in erster Linie und mindestens der Wert der dem Kläger vorenthaltenen Mitgliedschaft; auf die Bemessung dieses Wertes wird im Folgenden noch näher einzugehen sein. Dagegen bleiben die Einkünfte des Klägers aus seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit insoweit außer Betracht. Derartige Einkünfte sind dort von Bedeutung, wo es darum geht nachzuzeichnen, welche Entwicklung der dem Kläger zugedachte Gesellschaftsanteil genommen hätte, wenn er ihn erlangt haben würde. Indessen verbietet sich eine derartige Betrachtungsweise, weil dem Kläger der Eintritt in die Gesellschaft - auch schadensersatzrechtlich - gerade verbaut ist. Hinzu kommen im Rahmen des Erfüllungsausgleichs möglicherweise aber auch andere Vorteile, die dem Kläger neben dem Wert der Mitgliedschaft entgangen sein mögen. Hier ist an die dem Kläger zugewendete Aussicht zu denken, sich bereits als Berufsanfänger nicht mit einer - vergleichsweise geringeren - Vergütung als angestellter Versicherungsmakler oder mit dem ebenfalls geringeren Verdienst eines selbständigen Versicherungsmaklers begnügen zu müssen, der ohne nennenswerte Berufserfahrung und ohne eigene Kundschaft gewissermaßen beim Nullpunkt zu beginnen hätte; mit anderen Worten also an die typischen Vorteile, die der frühzeitige Eintritt in eine alteingesessene, erfolgreiche Sozietät dem Juniorpartner zumindest zu Beginn seiner Tätigkeit zu bieten vermag. Soweit derartige Vorteile nicht bereits in die objektive, von der Person des Kläger gelöste Bewertung der vorenthaltenden Mitgliedschaft mit einfließen, aber zu dem subjektiven Erfüllungsinteresse des Kläger gehören, bedürfen auch sie einer Entschädigung gemäß § 251 BGB. Der so berechnete Erfüllungsausgleich tritt an die Stelle des vom Beklagten vereitelten Eintrittsrechts des Kläger Neben diesem primären Erfüllungsausgleich können aber weitere Schadensfolgen zu ersetzen sein. Wird dem Geschädigten beispielsweise der ihm zustehende, mindestens nach dem Wert des entgangenen Gegenstandes bemessene Erfüllungsausgleich vorenthalten, dann können ihm dadurch weitere Nachteile entstehen, dann nämlich, wenn er mit Hilfe des ihm geschuldeten primären Ausgleichs bei rechtzeitiger Zahlung - durch gewinnbringende Anlagen - einen zusätzlichen Vermögenszuwachs erlangt hätte. Auch solche Schadensfolgen wären, obwohl sie sonst eher in den Bereich des Verzögerungsschadens oder bei Verträgen in denjenigen des Verzugsschadens einzuordnen sein mögen, i. S. von § 280I BGB durch die Nichterfüllung entstanden und daher schon nach dieser Vorschrift zu ersetzen.

Auf welchen Zeitpunkt für die Bewertung der dem Kläger entgangenen Anfangsbeteiligung abzustellen ist, bedarf ebenfalls besonderer Prüfung. In den Fällen des § 280 I BGB drängt es sich auf oder liegt es zumindest nahe, im Grundsatz auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die unmöglich gewordene Leistung hätte erfolgen sollen; auf den Ausgleich des auf diesen Zeitpunkt bezogenen Erfüllungsinteresses ist der geschuldete Schadensersatz wegen Nichterfüllung gerade gerichtet. Diese Sicht schließt es von vornherein aus, dass dem Geschädigten ein nachträglicher Wertverfall des ihm entgangenen Gegenstandes vorgehalten und als nachträgliche Minderung seines Schadens und daher seines Ersatzanspruches angesehen werden könnte. Eine derartige Minderung wäre nicht zu rechtfertigen, weil dem Geschädigten damit abgeschnitten wäre, geltend zu machen, er würde sich von dem ihm gebührenden Gegenstand noch vor Einsetzen der Wertminderung wieder getrennt haben. Ob der Geschädigte diese Chance genutzt hätte, ist dabei nicht erheblich, weil der Schädiger, wenn er das Recht des Gläubigers vereitelt und diesem den Gegenstand vorenthält, damit zugleich auch das Risiko nachträglichen Wertverfalls auf sich zieht und deshalb tragen muss. Ist der Wert des vorenthaltenen Gegenstandes dagegen nachträglich gestiegen, und verlangt der Gläubiger deshalb statt des Anfangswertes den auf einen späteren Zeitpunkt bezogenen höheren Wert, dann kann diesem Begehren nach der Auffassung des Senats nicht stattgegeben werden. Die Erwägung, der Gegenstand hätte bei ordnungsgemäßer Erfüllung in der Hand des Gläubigers an Wert zugenommen, ist jedenfalls nicht geeignet, das Verlangen des Geschädigten nach diesem Mehrwert zu rechtfertigen. Denn er wird gemäß § 251 BGB gerade nicht so gestellt, als wenn er den Gegenstand erlangt hätte, hier also Mitglied der Gesellschaft geworden wäre und an deren Entwicklung teilgenommen hätte. Wie gesagt ist dem Kläger der Weg in die Gesellschaft verbaut; dafür ist er voll zu entschädigen. Infolgedessen hat er mit der weiteren Entwicklung der Gesellschaft - soweit sie nicht für die Bewertung der Anfangsbeteiligung von Bedeutung ist - ebenso wenig zu tun, wie der Beklagten sich auf die tatsächlichen Einkünfte des Klägers berufen kann. Anfangs mag das sein, wenn der Gläubiger sich darauf stützt, er habe die Aufnahme in die Gesellschaft gerade zu jenem späteren Zeitpunkt verlangen können, in dem die ihm vorenthaltene Mitgliedschaft den beanspruchten höheren Wert erreichte. In der Tat mag es vorkommen, dass der Erblasser, der einem Enkel einen Gesellschaftsanteil oder einen anderen Gegenstand durch Vermächtnis zuwendet, dem Begünstigten die Entscheidung darüber vorbehält, zu welchem von mehreren Zeitpunkten er den Gegenstand haben will. Ist die Rechtslage erbrechtlich so gestaltet und das Erfüllungsinteresse also auf die Zeit des späteren, gesteigerten Wertes gerichtet, dann mag sich dies im Schadensersatzrecht dahin widerspiegeln, dass dem Begünstigten, dem der Gegenstand gänzlich vorenthalten wird, die Möglichkeit eröffnet werden muss, auch bei der Bemessung seines Schadensersatzanspruchs zu wählen, auf welchen Zeitpunkt abgestellt werden soll. Würde sich der Gläubiger für den späteren Zeitpunkt entscheiden und damit auch die bis dahin eingetretene Wertsteigerung für sich beanspruchen, dann hätte er sich damit allerdings zugleich die Möglichkeit abgeschnitten, für die Zeit davor zusätzlichen Verzögerungsausgleich zu verlangen. Ohne sich selbst zu widersprechen, kann der Gläubiger nicht sowohl - auf ein späteres Datum bezogenen - Erfüllungsausgleich als auch nach einem früheren Zeitpunkt berechneten Verzögerungsausgleich erwarten.