Rahmen eines Werkvertrages

Soweit den Besteller im Rahmen eines Werkvertrages in entsprechender Anwendung des § 618 BGB eine Fürsorgepflicht trifft, kann diese abbedungen werden, wenn sie den Unternehmer oder dessen Subunternehmer schützen soll.

Anmerkung; Der Kläger hatte, auf einem Gerüst stehend, an einem Öltank der Beklagte gearbeitet. Das Gerüst, von der Beklagte zur Verfügung gestellt, brach zusammen; der Kläger erlitt Verletzungen. Den Auftrag zu den Arbeiten hatte die Beklagte nicht dem Kläger erteilt, sondern der Firma K., die, mit Zustimmung der Beklagte, die Ausführung der Arbeit an den Kläger weitergegeben hatte. Mit seiner Klage auf Ersatz seines Verdienstausfalls hatte der Klägerbeim Landgericht Erfolg (§§ 836, 831 BGB) - indes wies ihn das Oberlandesgericht wegen der Beträge, um die er seine Klage vor dem Oberlandesgericht erweitert hatte, ab, weil inzwischen die Verjährungsfrist abgelaufen war. Dem hatte er dadurch entgehen wollen, dass er seinen Ersatzanspruch (auch) aus vertraglicher Haftung herzuleiten versuchte. Zwar sei er bloß Subunternehmer der Firma K. gewesen, habe daher nicht in unmittelbaren Beziehungen zur Beklagten gestanden, sei aber in die der Beklagte entspr. § 618 BGB obliegenden Schutz- und Fürsorgepflichten einbezogen gewesen. Das Oberlandesgericht hat dies verneint. Der BGH ist dem im Ergebnis beigetreten.

1. Nicht zuletzt ist es allerdings Sinn der von der Rechtspr. entwickelten Figur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, dem Verletzten, der seinen Deliktsanspruch hat verjähren lassen, zu Hilfe zu kommen (vgl. Nr. 2 zu § 254 [El BGB; BGH, JZ 1960, 124, 125 Nr. 18 zu § 328 BGB). Auch konnte sich der Klägerdarauf berufen, dass die für den Dienstvertrag geltende Vorschrift des § 618 BGB auf einen Werkvertrag der hier gegebenen Art sinngemäß angewandt werden kann (BGHZ 5, 62 = vorstehend Nr.1). Doch konnte der BGH offen lassen, ob der Kläger auf diese Weise einen Vertrag. Anspruch hätte begründen können. Denn die Beklagte hatte in ihren Geschäftsbedingungen, die dem mit der Firma K. geschlossenen Werkvertrag zugrundegelegen hatten, bestimmt, dass die Benutzung der von ihr zur Verfügung gestellten Arbeitsgeräte stets auf Gefahr des Auftragnehmers erfolge. Diese Freizeichnungsklausel stand dem Verlangen des Klägers von vorneherein entgegen. Weil sich beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dessen Rechte aus dem zwischen dem Gläubiger u. dem Schuldner geschlossenen Vertrag herleiten, können sie grundsätzlich nicht weitergehen als die Rechte des Gläubigers als des Vertragspartners des Schädigers (BGHZ 33, 247, 250 = Nr. 3 zu § 254 [E] BGB mit Anm. Rietschel; Nr. 28 zu § 328 BGB).

2. Da es hier jedoch um die Schutzpflichten aus § 618 BGB ging, musste der BGH prüfen, ob die Freizeichnung nicht an § 619 BGB scheiterte. Der VII. Zivilsenat hatte in seinem Urteil BGHZ 26, 365, 370 ( = Nr. 19 zu § 1542 RVO mit Anm. Rietschel) ausgesprochen, dass dann, wenn § 618 BGB auch auf einen Werkvertrag Anwendung finde, die sich daraus ergebenden Ansprüche der Arbeitnehmer des Unternehmers unabdingbar seien. Dabei hatte jedoch der VII. Zivilsenat die sich im bier besprochenen Fall stellende Frage, ob § 619 BGB auch dann (so wie § 618: analog) gilt, wenn der Besteller seine Pflichten aus § 618 BGB im Verhältnis zum Unternehmer abbedingen will, offen gelassen. Diese Frage hat jetzt der BGH verneint: weder dem Unternehmer noch seinem Sub-Unternehmer kommt der Schutz des § 619 BGB zugute.

Dafür gibt das Urteil eine eingehende, dogmatisch differenzierende Begründung:

a) Der VII. Zivilsenat hatte noch davon gesprochen, dass, in den Fällen der hier in Rede stehenden Art der Werkvertrag auch zugunsten der Arbeiter des Unternehmers als abgeschlossen gelte u. sich dabei auf § 328 BGB gestützt (BGHZ 26, 371/372 m. w. Nachw. = Nr. 19 zu § 1542 RVO). Inzwischen hat der BGH erkannt, dass es dabei nicht um die Feststellung eines (echten) Vertrages zugunsten Dritter i. S. des § 328 BGB geht, sondern (lediglich) darum, ob die dem Schuldner obliegenden Sorgfaltspflichten auch jene (näher umgrenzten) Dritten schützen. Das hing nach der Rechtspr. davon ab, ob eine ergänzende Auslegung des Vertrages, den der Schuldner mit dem Gläubiger geschlossen hatte, nach seinem Sinn u. Zweck, vor allem nach Treu u. Glauben (§ 242 BGB) ergibt, dass der Gläubiger, für den Schuldner erkennbar, Wert darauf gelegt hatte, auch den Dritten in den Schutz einzubeziehen, weil er - wie dies der BGH seit dem bekannten Rostschutzmittel-Urt. (Nr.18 zu § 328 BGB) formuliert hat-sich für dessen Wohl und Wehe verantwortlich fühlt (vgl. Nr. 5 zu § 157 [D] BGB). Beruht demnach die Einbeziehung des Dritten auf dem (ergänzten) Willen der Vertragschließenden, so ergibt sich sofort, dass hier dem BI. nicht geholfen werden konnte: die Freizeichnungsklausel hob nicht seine Rechte aus § 618 BGB auf (dem könnte § 619 BGB entgegenstehen), sondern beweist, dass die Beklagte solche Einbeziehung nicht gewollt haben kann. Daher kann bezweifelt werden, ob die in BGHZ 26, 372 = Nr. 19 zu § 1542 RVO gegebene Begründung, die (dortige) Beklagte habe ihre Haftung wegen § 619 BGB nicht wirksam vertraglich ausgeschlossen, nötig war.

b) Nun wird allerdings im- neueren Schrifttum die Auffassung vertreten, die Einbeziehung eines Dritten in den Schutz der dem Schuldner obliegenden Fürsorgepflichten beruhe nicht auf der Privatautonomie der Vertragschließenden, sondern ergebe sich aus dem Gesetz, vor allem unmittelbar aus § 242 BGB (so jetzt auch Larenz, Schuldrecht I § 17 II i. d. 10. Aufl. m. w. Nachw.). Zu dieser Lehrmeinung hat der BGH in dem hier besprochenen Urteil keine Stellung genommen. Nach seiner Auff. müsste es nämlich selbst dann, wenn man ihr folgen wollte, dem Schuldner im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit freistehen, sein (dann also nicht von den Parteien geschaffenes, sondern vom Gesetz angeordnetes) Haftungsrisiko gegenüber Dritten insoweit zu beschränken, als er dies gegenüber dem Gläubiger, seinem Vertragspartner, tun könnte (vgl. § 334 BGB). Beim Dienstvertrag werden allerdings die §§ 618, 619 BGB als nicht teilbare Gesamtregelung zugunsten des Dritten angesehen (BGHZ 16, 265, 273 = vorstehend Nr. 2 mit Anm. Hauß). Hier, beim Werkvertrag, geht es aber um eine entsprechende Anwendung dieser Regelung; diese Analogie muss daher jeweils an Sinn u. Zweck der §§ 618, 619 BGB ausgerichtet werden. Bei einem (selbständigen) Unternehmer trifft jedoch der sozialpolitische Grund, der gebietet, den Schutz des dem Weisungsrecht des Dienstberechtigten unterliegenden Dienstverpflichteten unabdingbar (§ 619 BGB) zu machen, nicht zu. Hier kann sich der Kläger, entsprechend § 618 BGB, an seinen Besteller, die Firma K., halten, die möglicherweise für das schlechte Gerüst der Beklagte gemäß § 278 BGB wird einstehen müssen. Denn die Firma K. war, so wie der Kläger, ein Unternehmer und nicht bloß ein Arbeitnehmer, dem das Risiko, aus dem Unter-Werkvertrag haften zu müssen, vielleicht nicht hätte zugemutet werden können.