Rang

Rang - Recht - Stellung eines Rechts im Verhältnis zu anderen Rechten, die die Reihenfolge der Ausübung (z. B. Vorerwerbsrecht, Vorkaufs- recht), der Erfüllung entsprechender Pflichten, der Befriedigung der Ansprüche Mehrerer Gläubiger bei einer Vollstreckung oder der Anrechnung einer Geldzahlung auf mehrere Ansprüche eines Gläubigers bestimmt. Der Rang ist meist durch Rechtsvorschrift geregelt. Er bestimmt sich nach der Art des Rechts (z. B. sind Unterhaltsansprüche grundsätzlich vorrangig zu erfüllen), nach der Reihenfolge der Begründung der Rechte, insbesondere der Eintragung von Grundstücksbelastungen im Grundbuch, der Pfändung im Wege der Vollstreckung oder nach anderen, gesetzlich geregelten Gesichtspunkten. Die Reihenfolge der Anrechnung einer Geldzahlung auf mehrere Ansprüche eines Gläubigers kann vom Schuldner bestimmt werden.