Ratenkredit

Zur Frage der Sittenwidrigkeit des so genannten Ratenkredits wegen überhöhter Zinsen.

Zum Sachverhalt: Die Firma B-GmbH in F, Herstellerin von Fleischwaren, erhielt von der Beklagten im Januar und Februar 1972 Wechselkredite von 55000 und 45000 DM, zu deren Sicherung sie eine Grundschuld beschaffte. Ani 17. 2. 1972 schloss sie mit der Beklagten weitere Darlehensverträge über 300000 und 200000 DM. In dem zweiten Vertrage, über dessen Wirksamkeit die Parteien streiten, ist ein Gesamtdarlehen von 278000 DM vereinbart, das sich zusammensetzt aus der Darlehenssumme von 200000 DM, den Kreditgebühren für 36 Monate 1% p. Mt. von 72000 DM und einer Bearbeitungsgebühr von 6000 DM. Die Darlehensschuld von 278000 DM ist in, einer Rate von 7730 DM und 35 Raten von 7722 DM beginnend am 20. 4. 1972 und endend am 30. 3. 1975 zurückzuzahlen. In Anrechnung auf die Darlehenssumme von 200 000 DM übernahm die B-GmbH Pilze in Dosen für rund 130000 DM und einen Gabelstapler für rund 13000 DM. Ausgezahlt wurden ihr 52000 DM. Zur Sicherung dieses Darlehens bestellte die Kläger, eine Verwandte der Geschäftsführer der B-GmbH, der Beklagten eine Briefgrundschuld von 300000 DM nebst 17% Zinsen. Sie unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Bestellungsurkunde.

Da die Darlehensnehmerin die Rückzahlung im Laufe des Jahres 1972 einstellte, vollstreckt die Beklagten unter anderem aus der von dem Kläger bestellten Grundschuld. Die Kläger haben beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären; sie wendet Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages ein.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Der Berufungsrichter hält den Darlehensvertrag für nichtig, weil die Zinsen eine unvertretbare Höhe erreichten: Die Zinssumme von 72000 DM entspreche einer gleich bleibenden monatlichen Zinsbelastung von 2000 DM. Wäre das Darlehen nach Ablauf von drei Jahren in einem Betrage zurückzuzahlen, dann ergäbe sich ein Jahreszinssatz von 12%, der nicht angreifbar sei. Da sich die Darlehenssumme jedoch durch Tilgung von Monat zu Monat vermindere, die monatliche Zinsbelastung aber gleich bleibe, erhöhten sich die Zinsen ständig. Von der letzten Tilgungsrate von 7722 DM entfielen 5555,33 DM auf das Darlehen, 2000 DM auf die Zinsen und 166,67 DM auf die Bearbeitungsgebühr. Der im letzten Monat der Laufzeit verfügbare Rest des Kapitals sei demnach mit Zinsen von 35,1% monatlich oder 421,20% jährlich belastet. Über 2/7 der Laufzeit hinweg liege die Zinsbelastung des verbliebenen Kapitals über 40% Jahreszins, der Grenze, die nach BGH, WM 1971, 857 auch bei hohem Risiko des Geldgebers nicht überschritten werden dürfe. Der Gesamtvertrag erhalte sein Gepräge durch die Zinsüberforderung in diesem Abschnitt der Darlehensabwicklung.

Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Recht. Die Darlehensschuld ist vereinbart worden als Summe aus Kapital, von der Beklagten gefordertem und von der Darlehensnehmerin zugestandenem Zinsertrag und Bearbeitungsgebühr; die Tilgungsrate ist bestimmt worden durch Teilung dieser Summe in 36 gleiche Beträge. Es kann dahinstehen, ob die Aufteilung der Monatsrate in Beträge für Kapital, Zins und Gebühr dem Sinne dieses Vorgehens oder dem Willen der Vertragspartner entspricht. Jedenfalls kann der Zinsanteil nicht als Ertrag des bis zur Zahlung der Rate jeweils zur Verfügung stehenden Kapitals aufgefasst werden. Auch vom Standpunkt des Berufungsrichters handelt es sich vielmehr lediglich um einen Teilbetrag der vertraglich auf 72000 DM festgelegten Zinssumme für die Überlassung eines ratenweise zurückzuzahlenden Kapitals von 200000 DM Die B-GmbH hat zu keiner Zeit die Verfügung über 5555 DM mit 2000 DM bezahlt.

Der Berufungsrichter verkennt das Wesen der von den Beteiligten gewählten Kreditform. Vereinbart wurde nicht ein Darlehen mit Tilgung durch gleich bleibende Annuitäten unter Zugrundelegung eines Jahreszinssatzes, wie beim Hypothekarkredit üblich. Aber auch bei dieser Kreditform wäre der Zinsanteil der Zahlungsrate veränderlich: er läge anfänglich hoch, der Kapitaltilgungsanteil niedrig; mit zunehmender Tilgung fiele der Zinsbedarf für das Restkapital und die ersparten Zinsen erhöhten den Tilgungsanteil. Der Jahreszinssatz verkörpert bei diesem Darlehen sichtbar den Preis der Überlassung des jeweiligen Kapitalrests. Im vorliegenden Falle haben die Vertragspartner eine andere Kreditform gewählt, die außerhalb des kaufmännischen Bereichs als Anschaffungsdarlehen seit langem allgemein bekannt und unter der Bezeichnung Ratenkredit inzwischen bei Banken und Sparkassen gebräuchlich ist. Es handelt sich um Darlehen mit gleich bleibender monatlicher Rückzahlungsrate, bei denen die Zinsen nach einem Hundertsatz für den Monat vom ursprünglichen Darlehensbetrage berechnet werden. Dieser Zinssatz entspricht nicht, vervielfältigt mit. 12, dem Jahreszinssatz, also dem gleich bleibenden Preis der Geldüberlassung in einer durch ratenweise Rückzahlung verminderten Höhe. Er dient vielmehr ausschließlich der Bestimmung des erwarteten und zugestandenen Gesamtzinsertrages. Die Zinsbelastung des Kapitals, das dem Darlehensnehmer während der Vertragsdauer durchschnittlich zur Verfügung steht, ausgedrückt in einem Vomhundertsatz für das Jahr, muss durch Errechnung des so genannten effektiven Jahreszinses ermittelt werden. Die Bestimmung des effektiven Jahreszinssatzes erleichtert den Vergleich der Kosten des Ratenkredits mit den Kosten eines Darlehens, das in einer Summe zurückzuzahlen oder das etwa als Hypothekarkredit, in gleichen Annuitäten zu tilgen ist. Daher schreiben § 1 IV der Preisangabenverordnung vom 10. 5. 1973 - BGB1 I, 461 - und § 1 a I AbzG die Angabe des effektiven Jahreszinses in Verträgen mit anderweiter Zinsberechnung vor. Da der Berufungsrichter zur Beurteilung des hier umstrittenen Vertrages auf die effektive Zinsbelastung abgestellt hat - möglich wäre es auch, den Vertrag unmittelbar an den sonst gebräuchlichen, als wirtschaftlich tragbar angesehenen Bedingungen für Ratenkredite und für Darlehen der Teilzahlungsbanken zu messen - und die Bestimmung des effektiven Jahreszinsen erst die Einordnung in die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit überhöhter Zinsen erlaubt, wird die Umrechnung nachzuholen und mit den Parteien zu erörtern sein.

Begründet die absolute Höhe der Kreditkosten keine Nichtigkeit des umstrittenen Vertrages, so wird der Berufungsrichter in erster Linie zu entscheiden haben, ob die Kosten in festgestellter Höhe mit den guten Sitten auch dann vereinbar sind, wenn die Rückzahlung des Darlehens durch Grundpfandrechte gesichert wird. Die Grenzen der Zinsforderung werden entscheidend durch das Risiko des Geldgebers bestimmt. Die Parteien haben Gelegenheit, ihren Vortrag über den Wert der verschiedenen für die Darlehensforderung der Beklagten haftenden Sicherheiten wieder aufzugreifen.

Erforderlichenfalls wird auch auf den Einwand der Kläger einzugehen sein, bei der Kreditgewährung im Februar 1972 handle es sich um ein einheitliches Geschäft, aus dem sich die B-GmbH neben einem noch nicht abgewickelten Wechselkredit verfügbare Mittel von weiteren 500000 DM versprochen, aber nur 200000 DM erhalten habe; zur Aufspaltung in zwei Darlehensverträge sei es nur gekommen, weil 300000 DM von einer anderen Verwandten, 200000 DM von ihr selbst durch Grundschulden gesichert werden sollten. Verhält es sich so, dann könnte. die Wirksamkeit des hier umstrittenen Vertrages von den Gesamtumständen der Kreditgewährung abhängen.

Erweist sich der Vertrag als nichtig, so kann die Kläger von der Beklagten die Herausgabe der Grundschuld entweder auf Grund der Sicherungsabrede der Parteien oder, wenn diese Abrede für den Fall der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages nichts ergibt, wegen ungerechtfertigter Bereicherung verlangen, weil der Zweck ihrer Verpflichtung gegenüber der Beklagten, eine Darlehensschuld der B-GmbH zu sichern, nicht mehr erreicht werden kann. Zu Unrecht vertritt die Revision den Standpunkt, die Grundschuld sichere auch Bereicherungsansprüche der Beklagten aus der vertragslosen Hingabe von Vermögenswerten an die B-GmbH. Das Berufungsurteil bietet keinen Anhalt dafür, dass das Grundstück der Kläger nach der Sicherungsabrede mit der Beklagten für etwas anderes haftet als für die Rückzahlung des Gesamtdarlehens nach dem vereinbarten Zahlungsplan.