Ratenkreditverträge

Fehlerhaft ist aber die Auffassung des Berufsgericht, nach den zur Zeit des Vertragsabschlusses und der Erfüllung maßgebenden Wertvorstellungen sei der Kreditvertrag der Parteien noch nicht als sittenwidrig anzusehen gewesen. Zwar hat der erkennende Senat zur Frage der Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträgen erstmalig in seinem Urteil vom 9. 11. 1978 eingehend Stellung genommen und sich erst in einer Reihe späterer Urteile mit den im Rahmen der Gesamtwürdigung zu prüfenden Umständen befasst, insbesondere damit, wann ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zu bejahen ist, welche Kreditbedingungen im einzelnen die Belastung des Kreditnehmers ins Unangemessene und Untragbare steigern können und welche persönlichen Voraussetzungen - objektiv und subjektiv - beim Kreditnehmer und Kreditgeber vorliegen müssen, um einen Teilzahlungskreditvertrag als sittenwidrig erscheinen zu lassen. Zuzustimmen ist dem Berufsgericht auch, wenn es einen Wandel in den Grundanschauungen auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes konstatiert, der sich auch in einer Reihe neuer Gesetze - wie der Preisangabenverordnung vom 10. 5. 1973, den Änderungen des Abzahlungsgesetzes vom 15. 5. 1974, der Makler- und Bauträgerverordnung vom 11. 6. 1975 und dem AGB-Gesetz vom 9. 12. 1976 - niedergeschlagen habe. Zu Unrecht will das Berufsgericht aber eine zeitliche Festlegung dieses Wandels der maßgeblichen Wertvorstellungen in den ersten Urteilen des BGH sehen, in denen die frühere Rechtsprechung vieler Instanzgerichte zur Nichtigkeit von Konsumenten-Ratenkreditverträgen missbilligt wurde. Grundsätzlich stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung die Wandlung der Wertanschauungen nur fest; sie schafft sie nicht selbst, wenn auch Wechselwirkungen nicht zu verkennen sind.

Der erkennende Senat hatte in seinen seit Ende 1978 erlassenen Urteilen über Darlehensverträge zu entscheiden, die in den Jahren 1974 bis 1976 geschlossen worden waren. Wenn er dabei den Klagen von Teilzahlungsbanken den Erfolg versagte, so geschah das nicht mit der Begründung, aufgrund eines seit Vertragsschluss eingetretenen Wandels der Wertanschauungen verstoße das Erfüllungsverlangen der Banken nunmehr gegen § 242 BGB. Grundlage dieser Entscheidungen war vielmehr stets die Auffassung, die zu beurteilenden Kreditverträge hätten schon bei ihrem Abschluss gegen die guten Sitten verstoßen und seien daher von Anfang an nichtig. Nur auf dieser Grundlage konnte es jeweils zu der Feststellung kommen, die Vertreter der Banken hätten bei Abschluss des Darlehensvertrages die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände gekannt oder sie hätten sich zumindest grob fahrlässig dieser Einsicht verschlossen. Wenn die Instanzgerichte bis Ende 1978 vielfach Verträge, die später vom BGH missbilligt wurden, als wirksam ansahen, so geschah das nicht, weil sich die maßgebenden allgemeinen Wertanschauungen in dem relativ kurzen Zeitraum zwischen den Entscheidungen wandelten, sondern weil die Instanzgerichte nicht alle erheblichen Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigten und richtig bewerten konnten. Insbesondere die Erkenntnis, dass ein Vergleich zwischen Vertrags- und Marktzins seit 1974 in zunehmendem Maße ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung offenbarte, hat sich erst mit erheblicher Verzögerung durchgesetzt, weil die statistischen Unterlagen, die eine Feststellung des Marktzinses ermöglichten, erst relativ spät in Prozessverfahren eingeführt und verwertet wurden.

Die Klageabweisung lässt sich auch nicht gemäß § 563 ZPO mit der Begründung aufrechterhalten, zur Zeit des Vertragsabschlusses im Jahre 1976 hätten zumindest die subjektiven Voraussetzungen des § 138 I BGB bei der Beklagten nicht vorgelegen, weil deren Vertreter auf die damalige Rechtsprechung hätten vertrauen dürfen und weil von ihnen - wie die Revision geltend macht - kein empfindlicheres Rechtsbewusstsein hätte gefordert werden können als vom Spezialsenat des zuständigen Oberlandesgericht. Ein solcher Einwand könnte allenfalls gerechtfertigt sein, wenn in den damaligen Urteilen bereits alle für die Gesamtwürdigung nach § 138 I BGB erheblichen Umstände in gleicher Weise wie jetzt festgestellt, dann aber trotzdem aufgrund einer abweichenden Wertung die Sittenwidrigkeit verneint worden wäre. So liegt es hier aber ebenso wenig wie in dem Fall, den der Senat in seiner Entscheidung vom 2. 12. 1982 zu beurteilen hatte. Die Feststellungen, mit denen das Berufsgericht die subjektiven Voraussetzungen des § 138 I BGB bejaht hat, finden ihre Rechtfertigung in der Überlegung, dass die verantwortlichen Vertreter der Beklagten früher und besser als die - auf das Prozessvorbringen angewiesenen - Gerichte erkennen und berücksichtigen konnten, dass sich seit 1974/75 die von vielen Teilzahlungsbanken geforderten Zinsen immer stärker von den sinkenden Marktzinsen abhoben und dass der Grund, warum ihre Kunden trotz dieses Missverhältnisses und trotz der belastenden sonstigen Bedingungen die Kredite in Anspruch nahmen, nur in deren wirtschaftlich schwächerer Lage und Geschäftsungewandtheit lag.

Das Bedürfnis nach Rechtsfrieden und Rechtssicherheit, auf das sich das Oberlandesgericht beruft, rechtfertigt es nicht, bei Kreditverträgen, die zu gleicher Zeit und mit gleichem Inhalt geschlossen wurden, die Frage der Sittenwidrigkeit verschieden zu beurteilen, je nachdem, ob der Kreditnehmer aus irgendeinem Grund schon frühzeitig die Raten nicht mehr zahlte, aber vor dem Wandel der Rechtsprechung nicht mehr rechtskräftig verurteilt wurde, oder ob er seine vermeintlichen Verpflichtungen rechtzeitig vollständig erfüllte.

Es braucht nicht entschieden zu werden, ob einem berechtigten Bedürfnis nach Rechtsfrieden nicht durch eine kurze Verjährung Rechnung getragen werden kann. Im Schrifttum findet sich die Auffassung, die Verjährungsfrist des § 197 BGB müsse auch für den Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos entrichteter Zinsen gelten. Hier kann die Verjährungseinrede schon deswegen nicht durchgreifen, weil selbst die kurze Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen worden wäre. Die im Jahre 1976 fälligen und gezahlten Zinsen wären bei Anwendung des § 197 BGB mit Ablauf des Jahres 1980 verjährt. Bereits am 30. 12. 1980 hatte die Kläger aber einen Mahnbescheid beantragt, der am 21. 1. 1981 erlassen und am 23. 1. 1981 zugestellt worden ist. Diese Zustellung erfolgte noch demnächst i. S. des § 693 II ZPO; die Verzögerung beruhte nicht auf einem der Kläger zuzurechnenden Verschulden, sondern darauf, dass der Rechtspfleger ihren Prozessbevollmächtigten zunächst noch zu einer Erhöhung der Kostenforderung veranlasste.