Ratenkreditvertrag

Ein Teilzahlungs- oder Ratenkreditvertrag ist nicht schon allein deshalb sittenwidrig, weil der von der Bank verlangte effektive Jahreszins den marktüblichen Zins um 100% überschreitet.

Zur Berechnung der Gesamtbelastung des Kreditnehmers.

Anmerkung: 1. Das hier zu besprechende Urteil behandelt wichtige Fragen des Verbraucherschutzes auf dem Gebiet des Konsumentenkredits. Der BGH bestätigt und präzisiert die Grundsätze, die er in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Teilzahlungs- und Ratenkreditverträgen entwickelt hat. Das der Entscheidung zugrunde liegende Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart hatte in den Fachzeitschriften, aber auch in den Massenmedien eine lebhafte Resonanz gefunden. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte sich auf den Standpunkt gestellt, ein Teilzahlungs- oder Ratenkreditvertrag sei allein schon wegen eines besonders groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig, wenn der von der Bank verlangte effektive Jahreszins den üblichen Marktzins um mehr als 100% überschreite. Der BGH hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen; er ist aber auf Grund der tatrichterlichen Feststellungen mit anderer Begründung ebenfalls zum Ergebnis gelangt, dass der hier zu beurteilende Darlehensvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei.

Der BGH setzt sich in der vorliegenden Entscheidung zunächst mit der Funktion des § 138 BGB auseinander. Er verweist darauf, dass es nicht Sinn dieser Vorschrift ist, die von den Vertragspartnern vorgenommene subjektive Einschätzung des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung durch die richterliche Festlegung objektiver Preisnormen einzuschränken. Die vom Berufsgericht befürwortete Anlehnung an Normen einer ausländischen Rechtsordnung oder Grundsätze des gemeinen Rechts hält der BGH für verfehlt. Er hebt hervor, dass sich die Schöpfer des BGB in Kenntnis der genannten Lösungsmodelle gegen eine gesetzliche Regelung entschieden haben, nach der schon ein objektives Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung ohne Missbrauch der Vertragsgestaltungsfreiheit die Sittenwidrigkeit eines Vertrages begründet. Daher fordert der BGH für ein sittenwidriges Rechtsgeschäft neben dem objektiv auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung noch ein subjektives Tatbestandselement, insbesondere eine verwerfliche Gesinnung des Gläubigers. Andernfalls würde die vom BGB gerade nicht übernommene Rechtsfigur der laesio enormis auf einem Umweg doch wieder eingeführt. Der BGH legt näher dar, dass auch die Rechtsentwicklung seit dem Inkrafttreten des BGB nicht zu Regelungen geführt hat, wonach allein die Überschreitung der üblichen Zinsen um einen bestimmten Prozentsatz schon die Sittenwidrigkeit des Darlehensgeschäfts zur Folge hat. Zwar hat § 138 BGB, wie es in der vorliegenden Entscheidung weiter heißt, nach den heutigen Rechtsvorstellungen auch die Funktion, mit den Grundsätzen der herrschenden Rechts- und Sozialmoral auch den wesentlichen Grundsätzen und grundlegenden Maßstäben der Rechtsordnung gegenüber einem Missbrauch der Vertragsfreiheit Achtung zu verschaffen. Der geltenden Rechtsordnung sind jedoch, auch unter Berücksichtigung des in verschiedenen Regelungen zum Ausdruck gekommenen Verbraucherschutzgedankens, keine Grundsätze oder Maßstäbe zu entnehmen, nach der das Sittenwidrigkeitsurteil nach § 138 BGB bei Kreditgeschäften ohne Berücksichtigung anderer Umstände allein an die Höhe der Zinsen gebunden werden könnte.

Der BGH verkennt nicht, dass es für die Praxis vorteilhaft wäre, wenn man mit dem Berufsgericht die Sittenwidrigkeit des Kreditgeschäfts an der Überschreitung des Marktzinses um einen festen Prozentsatz orientieren würde. Allerdings würde dieser Vorteil der vereinfachten Handhabung nur für einen Teil der Konsumentenkredite eintreten. In den zahlreichen Fällen einer Verzinsung, die die genannte Grenze noch nicht überschreitet, sich ihr aber nähert, müsste auch weiterhin geprüft werden, ob der festgelegte Vertragsinhalt einen geschäftlich oder rechtlich unerfahrenen Kreditnehmer durch Ausnutzung der Überlegenheit des Kreditgebers in sittenwidriger Weise benachteiligt. Der von dem Oberlandesgericht Stuttgart betonte Gedanke der Rechtssicherheit rechtfertigt es nach Auffassung des BGH jedenfalls nicht, kraft Richterrechts ein Verbot, bestimmte Zinssätze zu überschreiten, zu statuieren. Mit der Einführung einer derartigen Kreditzinsbegrenzung, die auch unabhängig von individuell ausgehandelten Umständen und ohne Rücksicht auf die sonstige Ausgestaltung des Vertrages und seine Rahmenbedingungen gelten soll, würde sich der Richter nicht mehr im Rahmen der ihm obliegenden Konkretisierung des § 138 BGB halten, sondern die ihm im gewaltenteilenden Rechtsstaat gesetzten Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung missachten.

Auch die Hilfsbegründung des Oberlandesgerichts Stuttgart, dass das Darlehen wucherisch sei, hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht hatte hilfsweise die Ansicht vertreten, dass die Voraussetzungen einer Rechtsnorm wie § 138 II BGB mit - in Grenzen variablen - Tatbestandsmerkmalen auch dann erfüllt seien, wenn ein Tatbestandsmerkmal überfüllt, ein gleichfalls erforderliches anderes jedoch untererfüllt oder in geringem Maße gegeben sei. Diesen Standpunkt, der auch im Schrifttum Kritik erfahren hat, hat der BGH nicht geteilt. Er hat betont, dass ein wucherisches Geschäft im Sinne des § 138II BGB nur vorliegt, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann zwar, wie der BGH bemerkt hat, die Annahme zwingend nahe legen, dass der Vertragspartner, der aus diesem objektiven Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung Vorteil zieht, bewusst oder grob fahrlässig irgendeinen den Vertragspartner beeinträchtigenden Tatumstand sittenwidrig ausgenutzt hat. Das Berufsgericht hatte jedoch keine hierfür relevanten tatsächlichen Umstände festgestellt.

Das vorliegende Urteil hat, soweit es den erwähnten Thesen des Oberlandesgerichts Stuttgart eine Absage erteilt, ganz überwiegend Zustimmung gefunden.

Nachdem der BGH dargelegt hat, dass die Begründung des Oberlandesgerichts das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht rechtfertigt, tritt er in die Prüfung ein, ob das Berufungsurteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt. Dabei fasst er zunächst die im Bereich des Konsumentenkredits entwickelten Grundsätze für wucherähnliche Darlehensgeschäfte noch einmal zusammen. Danach ist ein Darlehensvertrag nichtig, wenn zwischen den Leistungen des Darlehensgebers und den von ihm durch einseitige Vertragsgestaltung festgelegten Gegenleistungen des Darlehensnehmers ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Darlehensgeber die wirtschaftlich schwächere Lage des Darlehensnehmers bei der Festlegung der Darlehensbedingungen bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Dem steht es gleich, wenn sich der Darlehensgeber als objektiv sittenwidrig Handelnder zumindest leichtfertig der Einsicht verschließt, dass sich der Darlehensnehmer nur aufgrund seiner wirtschaftlich schwächeren Lage auf die ihn beschwerenden Darlehensbedingungen einlässt. Zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit bedarf es einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Geschäftsumstände, wobei auch allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers mit heranzuziehen sind. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Verhältnis zwischen dem Darlehensentgelt und der Hauptleistung des Darlehensgebers zu. Diese Grundsätze hat der BGH in mehreren Entscheidungen, die nach dem Erlass des hier besprochenen Urteils ergangen sind, bestätigt.

Die dargestellten Beurteilungsgrundsätze schließen, wie der BGH bemerkt, nicht aus, dass allein schon das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf ein sittenwidriges Ausbeutungsgeschäft hindeutet. Für gewerbliche Kredite hat der BGH in Einzelfällen bei besonders hohen Zinsen die Sittenwidrigkeit des Geschäfts bejaht. In diesem Zusammenhang wurde maßgeblich auf das von dem Darlehensgeber mit der Hingabe des Geldes verbundene Risiko abgestellt. Der BGH lehnt es jedoch ab, diese Rechtsprechung zum Zinswucher bei gewerblichen Krediten ohne weiteres auf Teilzahlungs- und Ratenkredite im Bereich des Konsumentenkredits zu übertragen. Er geht davon aus, dass hier schon niedrigere Zinsen im Rahmen der Gesamtwürdigung die Annahme eines sittenwidrigen Ausbeutungsgeschäfts nahe legen. Das begründet er vor allem mit dem Schutzbedürfnis namentlich des nichtkaufmännischen, geschäftlich unerfahrenen oder wirtschaftlich schwachen Verbrauchers, an den sich die Teilzahlungsbanken mit ihren Ratenkreditangeboten in erster Linie wenden. Der Kredit schränkt, wie der BGH weiter ausführt, die Möglichkeit ein, über das zukünftige Einkommen, das häufig auch zur Sicherheit abgetreten wird, zu verfügen. Dem Kreditnehmer droht die Gefahr einer übermäßigen Schuldenlast, die zur Umschuldung in Form weiterer Kredite mit noch drückenderen Bedingungen führen kann.