Landesplanung

Gegenstand der Bauleitplanung ist die Bodennutzung. Die Bauleitpläne gehören damit neben den Programmen und Plänen der Raumordnung und Landesplanung sowie neben den Fachplanungen und den Schutzgebietsfestlegungen zu den boden- bzw. flächenbezogenen Planungen, d. h. zu den Planungen, die die Nutzung von Flächen direkt oder vorbereitend zum Inhalt haben oder sich hierauf beziehen. Im Raumordnungsrecht ist für Planungen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebiets beeinflusst wird, die Bezeichnung raumbedeutsam gebräuchlich. Die Abgrenzung der Bauleitplanung zu den anderen bodenbezogenen Planungen ergibt sich in erster Linie aus der Kompetenzregelung. Unterschiede bestehen daneben aber auch im Hinblick auf die Funktion, den Inhalt sowie die Regelungsdichte. Durch den direkten Bezug zur Bodennutzung unterscheiden sich die genannten Planungen von anderen Planungen der öffentlichen Hand, die keinen direkten Bezug zur Bodennutzung haben. Werden Planungen der Bodennutzung mit Finanzplanungen und mit bestimmten Zeitvorstellungen verknüpft, so werden diese Pläne häufig als Entwicklungspläne bezeichnet. Die Bauleitpläne werden herkömmlich - neben den Plänen und Programmen der Landesplanung und der Regionalplanung - den querschnittsbezogenen, fachübergreifenden Gesamtplanungen zugeordnet. Sie unterscheiden sich insoweit von den auf eine bestimmte Aufgabe bezogenen Fachplanungen. Gesamtplanungen sind überfachliche Planungen, die die Gestaltung der strukturellen Gesamtverhältnisse eines bestimmten Gebiets zum Gegenstand haben. Wesentlich dabei ist, dass kein fachlicher Belang vorherrschend ist. Fachplanungen sind raumbedeutsame Planungen und Nutzungsregelungen, die durch Fachstellen des Bundes oder der Länder vorbereitet oder durchgeführt werden; sie dienen in der Regel der Verwirklichung von Infrastrukturprojekten. Zu den Fachplanungen zählen insbesondere die in § 38 genannten Planungen sowie Schutzgebietsfestlegungen. Die Bauleitpläne sind wegen ihres Gegenstandes und auch im Hinblick auf ihre Zielrichtung Gesamtplanungen. Dies gilt sowohl für den Flächennutzungsplan als auch für den Bebauungsplan. Beide Formen der Bauleitplanung sind ihrem Gegenstand nach umfassend, weil sie nicht nur die bauliche, sondern auch die sonstige Nutzung des Bodens vorbereiten oder leiten. Dabei haben sie die Gesamtverhältnisse des Gebiets seiner Umgebung zu berücksichtigen und die das Gemeindegebiet betreffenden Planungen der Gemeinde oder anderer Stellen zu koordinieren und auszugleichen. Ihnen kommt eine Koordination- und Integrationsfunktion zu. Demgemäß finden nach § 1 Abs. 5 bei der Aufstellung der Bauleitpläne alle für die städtebauliche Entwicklung wesentlichen Faktoren in ihren boden-, raum- und siedlungsstrukturellen. Bezügen Berücksichtigung.