Raumordnung

Ziele der Raumordnung und Landesplanung können als solche über § 1 Abs. 3 nicht wirksam werden. Dem steht schon die Zielsetzung des § 1 Abs. 3 entgegen, da es hierfür nur auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ankommt. Hierzu gehören die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht, da sie auf einer anderen Ebene angesiedelt sind. Im übrigen ist das Verhältnis von Zielen der Raumordnung und Landesplanung zur Bauleitplanung in § 1 Abs. 4 abschließend geregelt. Für eine Anwendung von § 1 Abs. 3 ist kein Raum, wenn ein Bauleitplan erstmals aufgestellt wird oder geändert bzw. ergänzt werden soll. Hier ist über § 1 Abs. 4 unmittelbar sichergestellt, dass die Bauleitplanung bereits festgelegten Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen muss. Insoweit gewährleistet S 1 Abs. 4 die materielle Plankonkordanz. Dagegen ergibt sich aus § 1 Abs. 4 noch keine automatisch wirksame Pflicht zur Anpassung bereits bestehender Bauleitpläne an nachfolgende Ziele der Raumordnung und Landesplanung. Hierfür gelten jedoch spezielle Regeln der Landesplanungsgesetze so dass deswegen eine Anwendung von 6 1 Ahs 3 nicht erforderlich ist. Zur Anpassung bestehender Bauleitpläne an geänderte Ziele der Raumordnung und Landesplanung Rn. 427 ff. Aus § 1 Abs. 4 ergibt sich auch keine automatisch wirksame Pflicht zur erstmaligen Aufstellung eines Bauleitplans. Dem stehen sowohl der Wortlaut als auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift entgegen. Eine Pflicht zur Erstplanung kann nur im Einzelfall nach Maßgabe entsprechender Vorschriften in den Landesplanungsgesetzen angeordnet werden, sofern der Landesgesetzgeber dort eine entsprechende Ermächtigung vorgesehen hat. Ein generelles Bedürfnis für eine Anwendung des § 1 Abs. 3 besteht nicht. Nur in besonderen Fällen kann sich aus § 1 Abs. 3 eine Pflicht zur nachträglichen Anpassung eines Bauleitplans an veränderte oder neue Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder zur Erstplanung ergeben. So können im konkreten Planungsfall Umstände, die zur Festlegung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung geführt haben, zugleich auch städtebauliche Bedeutung haben und damit über § 1 Abs. 3 wirksam werden. Eine spezielle Situation besteht im Hinblick auf den Flächennutzungsplan. Die Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 gilt nämlich sowohl für den Flächennutzungsplan als auch für den Bebauungsplan unmittelbar. Ist ein Flächennutzungsplan an später veränderte Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht angepasst, so würde bei Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 mit dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 kollidieren. Dieser Konflikt lässt sich nur lösen, wenn der Flächennutzungsplan, gegebenenfalls im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3, an die veränderten Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepasst wird. Würde die Gemeinde die Anpassung nicht vornehmen, wäre der Flächennutzungsplan in den von der Änderung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung betroffenen Bereichen nicht mehr vollziehbar. Dies löst eine Planungspflicht nach § 1 Abs. 3 aus.

Fachplanungen - Bauleitplanung kann auch im Zusammenhang mit privilegierten Planungen und Maßnahmen anderer Aufgabenträger erforderlich sein. Eine Bauleitplanung kommt allerdings nicht in Betracht, soweit das Vorhaben einer privilegierten Fachplanung i.S. von § 38 unterliegt. In diesem Falle fehlt bereits die Planungskompetenz der Gemeinde der Anwendung von § 1 Abs. 3 gar nicht erst stellt. Eine Bebauungsplanung kann jedoch flankierend erforderlich sein, falls das fachplanerische Vorhaben in eine städtebauliche Gesamtkonzeption eingebunden werden muss. Es sind sogar Fallgestaltungen denkbar, in denen die Fachplanung nur rechtmäßig abgewogen ist, wenn städtebauliche Maßnahmen sie begleiten. Zum Verhältnis der Fachplanung durch Bebauungsplanung und der Planfeststellung. Privilegierte Fachplanungen können darüber hinaus ojektive Verhältnisse schaffen, die eine ergänzende Bauleitplanung erfordern. Insoweit ergeben sich aus der Fachplanung Zwangspunkte in tatsächlicher Hinsicht für eine nachfolgende städtebauliche Planung, die eine Erforderlichkeit i.S. von § 1 Abs. 3 begründen können. Allerdings können derartige Zwangspunkte das Planungsermessen in unzulässiger Weise binden. Eine Änderung des Flächennutzungsplans kann in den Fällen des § 7 Satz 2 bis 5 erforderlich werden, wenn eine Veränderung der Sachlage eine abweichende Fachplanung erforderlich macht und die für die abweichende Planung geltend gemachten Belange die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur unwesentlich überwiegen.