Reallast

Für die Benützung des Wassers hat die Unternehmerin eine jährliche Gebühr... an das zuständige Finanzamt zu entrichten...

Die in Abs. 1 festgesetzte Gebühr ist für die Dauer von 15 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der durch diesen Beschluss genehmigten Anlage, unveränderlich. Mit Wirkung ab dem Rechnungsjahr, das dem Ende des 15. Jahres folgt, kann die Gebühr jeweils für die Dauer der nächsten 5 Jahre neu festgesetzt werden...

Durch Abänderungsbeschluss des Landratsamts vom 31. 12. 1954 wurde dessen Beschluss vom 31. 7. 1954 teilweise aufgehoben und neu gefasst. Dazu sah sich das Landratsamt veranlaßt, weil es nunmehr aufgrund einer Weisung seiner vorgesetzten Behörde die Auffassung vertrat, durch den Beschluss vom 31. 7. 1954 seien die Genehmigungen vom 17. 7. 1936 nicht lediglich abgeändert worden; vielmehr seien neue Genehmigungen erteilt worden, wodurch diejenigen aus dem Jahre 1936 außer Kraft getreten seien.

Mit Bescheid vom 21. 10. 1965 erteilte das Landratsamt der A-Werke GmbH die Bewilligung und Erlaubnis, über die mit. Beschluss vom 31. 7. 1954 für das Kraftwerk H erlaubte Wasserbenutzung hinaus 2,5 cbm/sec. Wasser zu entnehmen. Hierfür wurde für den Zeitraum der unwiderruflichen Erlaubnis gemäß Beschluss vom 31. 7. 1954 eine Bewilligung - § 8 WHG - und für die restlichen 25 Jahre der Erlaubniszeit eine Erlaubnis erteilt...

Mit ihrer Teilklage begehren die Kläger eine Beteiligung an dem erhöhten Gebührenaufkommen des Beklagten. Die Kläger sind der Auffassung, dass die erstmalige Konzession für die 4. A-Stufe durch deren Umbau erloschen und durch die neue wasserrechtliche Erlaubnis des Landratsamts vom 31. 7. 1954 ersetzt worden sei. Darin liege, so meinen sie, eine weitere Vergabe der Wasserkräfte gemäß der notariellen Vereinbarung vom 24. 1. 1944, so dass der Berechnung ihres Entgelts die Hälfte der dem Beklagten zufließenden Wassernutzungsgebühren zugrunde zu legen sei. Die Kläger stützen den Klageanspruch hilfsweise darauf, dass wegen der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr eine Anpassung des Entgelts, das für die Zeit der erstmaligen Vergabe der Wasserkräfte vereinbart wurde, geboten sei. Der Beklagte hat die Sachbefugnis der Kläger bestritten, ist deren Rechtsauffassung entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Die Sachbefugnis der Kläger ist, da das Berufungsgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen hat, im Revisionsrechtszug zu unterstellen.

Die Kläger verfolgen mit ihrer Klage einen Zahlungsanspruch. Sie wollen also wegen ihrer Rechte aus den ihnen zustehenden Reallasten nicht die Zwangsvollstreckung in die belasteten Grundstücke betreiben und diese aufgrund der dinglichen Haftung des Beklagten verwerten. Der Reallastberechtigte kann ein Zahlungsbegehren, wie es hier geltend gemacht wird, einmal auf die persönliche Haftung des Eigentümers nach § 1108I BGB stützten. Er kann aber auch auf das der Reallast zugrunde liegende Schuldverhältnis zurückgreifen. Üblicherweise wird nämlich neben der Reallast als dinglichem Recht noch eine davon zu unterscheidende schuldrechtliche Forderung bestehen, zu deren Sicherung die Reallast bestellt wurde. Auch im Streitfall liegt es nach dem Inhalt des notariellen Vertrages vom 24. 1. 1944 nahe anzunehmen, dass die Reallast die aus schuldrechtlichen Vereinbarungen abzuleitenden Ansprüche der A-Anlieger auf die laufende Beteiligung an den von dem Beklagten eingenommenen Wasserkraftgebühren sichern soll. Für die Beurteilung des Klagebegehrens brauchen jedoch die beiden Anspruchsgrundlagen im Folgenden nicht getrennt erörtert zu werden. Das gilt umso mehr, als die Kläger offenbar in erster Linie aus der Reallast vorgehen wollen. Zwar bleibt für Art und Umfang der persönlichen Haftung nach § 1108 I BGB stets die dingliche Grundstücksbelastung, wie sie sich aus dem Grundbuch ergibt maßgebend. Der Inhalt einer Reallast bestimmt sich nach der Eintragung im Grundbuch und nach der auch bei diesem dinglichen Recht im Rahmen des § 874 BGB zulässigen Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung. Nach dem notariellen Vertrag vom 24. 1. 1944 haben die Vertragspartner die Eintragung der bestellten Reallasten bewilligt und beantragt. Dementsprechend ist die Eintragung im Grundbuch nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch vollzogen worden. Hiernach ist beim gegenwärtigen Verfahrensstand nicht zu erkennen, dass zwischen dem Anspruch aus § 1108 I BGB und dem Anspruch aus dem der Reallastbestellung zugrunde liegenden Kausalverhältnis nach Inhalt oder Umfang entscheidungserhebliche Unterschiede bestehen könnten.

Die aus dem Grundstück zu entrichtenden wiederkehrenden Leistungen brauchen nicht ziffermäßig bestimmt, sondern nur ihrer Höhe nach bestimmbar zu sein. Dabei können auch außerhalb des Grundbuchs und der Eintragungsbewilligung liegende Umstände herangezogen werden, soweit sie nachprüfbar sind und im Grundbuch oder der Eintragungsbewilligung darauf hingewiesen wird. Im Streitfall sind die Umstände, bei deren Vorliegen sich die Reallastleistungen erhöhen, durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung grundbuchmäßig verlautbart. Ob und wann diese Erhöhungsvoraussetzungen tatsächlich eingetreten sind, kann anhand der seit dem 31. 7. 1954 der A-Werke GmbH erteilten wasser- und gewerberechtlichen Genehmigungen, Bewilligungen und Erlaubnisse, also aufgrund öffentlicher Urkunden, zuverlässig festgestellt werden. Zur Frage, ob bei einer Anpassung der Gebührenanteile der Kläger an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse die Höhe der Zuschläge hinreichend bestimmbar wäre, braucht hier nicht Stellung genommen zu werden. Denn eine derartige Anpassung ist, wie unten näher ausgeführt wird, aus Rechtsgründen nicht geboten.

Das Berufungsgericht hat das auf den notariellen Vertrag vom 24. 1. 1944 gegründete Verlangen der Kläger, an dem erhöhten Gebührenaufkommen des Beklagten in größerem Umfange beteiligt zu werden, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt:

Es liege kein Ablauf der erstmaligen Konzession und auch keine weitere Vergebung oder Neuvergebung der Wasserkräfte der A im Bereich der 4. Ausbaustufe im Sinne der Reallastbedingungen vor. Der Bescheid des Landratsamts vom 31. 7. 1954 i. d. F. vom 31.12. 1954 gehe zwar von der Auffassung aus, dass die am 17. 7. 1936 von dem zuständigen Bezirksamt der A-Werke GmbH erteilte wasserrechtliche Erlaubnis infolge wesentlicher Änderungen der Wasserbenutzungsanlage im Zuge des Umbaus des Kraftwerks H im Bereich der 4. A-Stufe gemäß Art. 63 des Wassergesetzes für das Königreich Bayern vom 23. 3. 1907 - BayWG - ohne weiteres außer Kraft getreten sei. Daher müsse im Falle einer wesentlichen Änderung, wie auch der Bay VGH n. F. angenommen habe, die nunmehr erforderliche wasserrechtliche Genehmigung oder Erlaubnis für die veränderte Anlage in ihrer Gesamtheit, nicht etwa nur für die umgebauten Teile, neu erteilt werden. Bei der Neuerteilung einer solchen Erlaubnis seien jedoch der Ermessensausübung der zuständigen Behörde engere Grenzen gezogen als bei einer erstmaligen Entscheidung. Das gelte insbesondere, wenn der frühere Inhaber im Vertrauen auf seine Rechtsposition erhebliche Mittel investiert habe. Die Behörde dürfe bei der Neuerteilung der Erlaubnis keine Bedingungen vorsehen, durch die die bisherige Rechtsposition des Asta in ihrem Kern verändert werde. Die hierdurch begründeten rechtlichen Bindungen der Behörde rechtfertigen es, der Neuerteilung der Erlaubnis nur wiederholenden Charakter beizumessen. Durch den Beschluss des Landratsamtes vom 31. 7. 1954 sei lediglich die Rechtsposition der A-Werke GmbH in Bezug auf die Erlaubnis zur Wasserbenutzung mengenmäßig und zeitlich erweitert worden, um an dem Kraftwerk H technische und bauliche Änderungen auszuführen, die durch die Errichtung der Innkraftstufe erforderlich geworden seien. Im Übrigen hätten die Parteien die von ihnen verwendeten Begriffen Ablauf der erstmaligen Konzession und weitere Vergebung oder Neuvergebung der A-Wasserkräfte einen anderen Inhalt als bei ausschließlich öffentlich-rechtlicher Betrachtungsweise beilegen können. In diesem Zusammenhang sei von wesentlicher Bedeutung, dass im Zeitpunkt der Bestellung der Reallast im Vertrag vom 24. 1. 1944 der A-Werke GmbH bereits die wasserrechtliche Erlaubnis und Genehmigung bis zum 31. 3. 1993, und zwar unwiderruflich bis zum 31. 3. 1963, erteilt gewesen sei.