Rechnung

Zum Umfang der Befugnisse des Architekten im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung.

Zum Sachverhalt: Der Kläger führte aufgrund Vertrages von 1971, dem die VOB/B zugrunde liegt, beim Neubau des Beklagten Rohbauarbeiten aus. Die Parteien hatten vereinbart, dass die Vergütung nach den im Angebot des Klägers angegebenen und entsprechend den erwarteten Lohn- und Materialpreissteigerungen zu erhöhenden Einheitspreisen berechnet wird. Der Kläger stellte am 30. 12. 1972 seine Leistungen zu den im Angebot angegebenen Einheitspreisen ohne Zuschläge für Lohn- und Materialpreiserhöhungen in Rechnung. Er reichte die Rechnung im März 1973 bei dem Architekten des Beklagten ein. Dieser prüfte sie und stellte die Rechnungssumme fest. Der Beklagte überwies dem Kläger den Betrag. Auf dem Überweisungsträger vermerkte er: Restzahlung/Rechnung 30. 12. 72. Mit Rechnung vom 4. 12. 1973 verlangte der Kläger Teuerungszuschläge. Der Architekt gab die Rechnung als nicht nachprüfbar zurück. Der Kläger reichte im Juli 1974 nochmals diese Rechnung und im August 1974 eine mit den Positionen und dem Datum der Rechnung vom 30. 12. 1972 übereinstimmende Rechnung über Preissteigerungen im Büro des inzwischen gestorbenen Architekten ein. Der Beklagte lehnte weitere Zahlungen ab. Landgericht und Oberlandesgericht haben die klägerische Zahlungsklage abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte sei gemäß § 16 Nr. 2II VOB/B berechtigt, die Bezahlung der eingeklagten Teuerungszuschläge zu verweigern. Der Kläger habe durch Einreichung der mit den bezifferten, ursprünglichen Einheitspreisen seines Angebots aufgestellten Rechnung vom 30. 12. 1972 dem Beklagten Schlussrechnung erteilt und dessen Schlusszahlung, die in der Überweisung zu sehen sei, vorbehaltlos angenommen. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.

Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass eine mit der Ausschlusswirkung des § 16 Nr. 2II VOB/B verbundene Schlusszahlung die Erteilung einer Schlussrechnung voraussetzt.

Das Berufungsgericht meint, die mit den Einheitspreisen des Angebots erteilte Rechnung vom 30. 12. 1972 sei deshalb eine Schlussrechnung, weil der Kläger mit ihr alle übernommenen und erbrachten Leistungen abgerechnet und dabei nicht darauf hingewiesen habe, dass er noch Teuerungszuschläge geltend machen wolle. Es könne dahinstehen, ob der Kläger mit dem Architekten des Beklagten abgesprochen habe, die nicht in Rechnung gestellten Teuerungszuschläge noch zu errechnen und vom Beklagten zu verlangen. Derartige Absprachen seien dem Beklagten nicht bekannt geworden. Er brauche sie nicht gegen sich gelten zu lassen, weil der Architekt für solche Absprachen keine Vollmacht gehabt habe. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

Mit der Obersendung einer den Anforderungen des § 14 Nr. 1 VOB/B entsprechenden Schlussrechnung teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit, wie er seine Werklohnforderung abschließend und endgültig berechnet und wie hoch sie sich nach seiner Auffassung beläuft. Unterrichtet er den Auftraggeber aber dahin, dass er die Werklohnforderungen noch nicht endgültig errechnet habe, so fehlt es an einer Schlussrechnung, die eine mit der Ausschlusswirkung des § 16 Nr. 2II VOB/B verbundene Schlusszahlung rechtfertigen könnte.

Hiernach ist es zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in tatsächlicher Würdigung der Rechnung einen Hinweis des Klägers darauf für erforderlich hält, dass er die noch nicht berechneten Teuerungszuschläge in einer weiteren Rechnung geltend machen werde.

Rechtsfehlerhaft ist jedoch, dass das Berufungsgericht einen solchen Hinweis nicht in der vom Kläger behaupteten Absprache mit dem Architekten sieht. In dieser Absprache bei Rechnungsprüfung hat der Kläger unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er in der mit den Einheitspreisen des Angebots aufgestellten Rechnung seinen Werklohn nicht abschließend errechnet habe und die Teuerungszuschläge mit einer Zusatzrechnung verlangen wolle. Ob der Architekt damit einverstanden war, ist unerheblich. Durch diese Erklärung erläuterte der Kläger seine Rechnung als eine Zwischenrechnung

Fehl geht die Ansicht des Berufungsgerichts, es handle sich um eine Vereinbarung, dass eine äußerlich sich als Schlussrechnung darstellende Rechnung keine Schlussrechnung sein solle. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob ein Architekt, den der Auftraggeber mit der Entgegennahme und Prüfung von Rechnungen betraut hat, bevollmächtigt ist, derartige Vereinbarungen namens des Auftraggebers zu treffen. Jedenfalls ist er befugt, Erläuterungen der Rechnungen durch den Auftragnehmer entgegenzunehmen und sie bei der Rechnungsprüfung zu berücksichtigen. Nur so ist eine sachgemäße, den Interessen beider Parteien dienende Rechnungsprüfung möglich. Diese Befugnis des Architekten gilt nicht etwa nur für schriftliche Erläuterungen. Auch mündliche Erläuterungen darf der Architekt entgegennehmen.

In einer solchen, die Rechnung erklärenden Erläuterung kann auch nicht etwa ein Vorbehalt des Auftragnehmers gesehen werden, weitere Forderungen geltend zu machen. Vielmehr unterliegt es seiner freien Entscheidung, ob er eine Rechnung mit abschließender Errechnung seines Werklohns einreicht oder nur eine Zwischenrechnung, die bestimmte Teile des Werklohns unberücksichtigt lässt. Andernfalls wäre der Auftragnehmer gezwungen, von der Vorlage derartiger Zwischenrechnungen nach Beendigung seiner Werkleistungen ohne Rücksicht auf ein berechtigtes Interesse Abstand zu nehmen. Der Auftraggeber ist nicht schutzlos. Ihm bleibt auch in solchen Fällen überlassen, gemäß § 14 Nr. 4 VOB/B nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist auf dessen Kosten selbst eine prüfungsfähige abschließende Rechnung aufzustellen.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Das Berufungsgericht wird Beweis über die behauptete Besprechung erheben und unter Berücksichtigung aller Umstände prüfen müssen, ob es sich bei der mit den ursprünglichen Einheitspreisen des Angebots aufgestellten Rechnung vom 30. 12. 1972 um eine Zwischenrechnung oder Schlussrechnung handelt.