Rechnungslegung - Kosten

Zur Frage der Ergänzung der Rechnungslegung.

Zum Sachverhalt: In einem Vorprozess ist unter anderem die Schadensersatzpflicht der Beklagte wegen Verletzung des einen Dampffrisierstab betreffenden Gebrauchsmusters der Kläger rechtskräftig festgestellt worden. Die Kläger hatte auch Rechnungslegung über die von der Beklagte erzielten Gewinne unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten verlangt. Die Beklagte legten durch die dem Schreiben vom 3. 2. 1977 beigefügte Anlage B Rechnung, die einen Gewinn von rund 441000 DM auswies. Daraufhin hatten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Fernschreiben vom 9. 11. 1978 teilte die Beklagte zu 1) der Kläger mit, dass sich die ihrer bisherigen Rechnungslegung zugrunde liegende Kalkulation bei einer Oberprüfung als falsch herausgestellt habe und dass sie mit den Dampffrisierstäben nach dem Gebrauchsmuster der Kläger keinen Gewinn, sondern einen Verlust erwirtschaftet habe.

Die Kläger hat Klage erhoben auf Zahlung von 1000000 DM Verletzergewinn, auf Überprüfung der Rechnungslegung gemäß Anlage B zum Schreiben vom 3. 2. 1977 durch einen der Kläger gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer und hilfsweise auf Ergänzung dieser Abrechnung durch Vorlage von Unterlagen und Mitteilung weiterer Angaben.

Nach Erhebung dieser Klage haben die Beklagte eine neue Aufstellung der Gestehungskosten und des Gewinns vorgelegt, die mit einem Verlust von rund 404000 DM abschließt. Durch Teilurteil hat das Landgericht unter Abweisung des Hauptantrags dem Hilfsantrag teilweise stattgegeben. Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Auf die Berufung der Beklagte hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat es zurückgewiesen.

Die Revision der Kläger hat hinsichtlich des Hauptantrages keinen Erfolg; sie führt aber zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, soweit über den Hilfsantrag erkannt worden ist.

Aus den Gründen: Die Abweisung des Hauptantrages der Kläger ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Er ist allein auf die Überprüfung der Rechnungslegung der Beklagte über die ihr bei der Herstellung und dem Vertrieb der Dampffrisierstäbe entstandenen Kosten, wie sie in der Anlage B zum Schreiben vom 3.2. 1972 enthalten ist, durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer gerichtet.

Die Revision besteht auf der Überprüfung der Rechnungslegung. Sie meint, es könne den Beklagten nicht zugestanden werden, völlig unterschiedliche Rechnungen zu präsentieren und dabei diejenige als maßgeblich zu bestimmen, die ein für sie günstigeres Ergebnis aufweise. Mit der zweiten Rechnungslegung hätten die Beklagte das Ergebnis der ersten Berechnung nicht mehr ohne weiteres für unbeachtlich erklären können, nachdem die Parteien den ersten Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt hätten. Die Beklagte hätten sich, nachdem sie mit der ersten Rechnungslegung die Forderung der Kläger auf Rechnungslegung hätten erfüllen wollen und die Kläger diese Rechnung als Erfüllung entgegengenommen gehabt habe, hierüber nicht mehr durch Vorlage einer zweiten Rechnung hinwegsetzen können. Die Beklagte hätten ihre Rechnungslegungspflicht formal mit der ersten Rechnung erfüllen wollen; sie müssten sich deshalb hieran festhalten lassen. Die Beklagte wollten ihre vorangegangene Erfüllungshandlung durch eine erneute Rechnungslegung wieder beseitigen, ohne überprüfbare Angaben über ihre Gründe hierfür zu machen. Die Überprüfung der zuerst gelegten Rechnung sei deshalb aufgrund der Besonderheiten des Falles durch das Verhalten der Beklagte geboten.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte hätten ihre letzte Rechnungslegung als maßgeblich bezeichnet, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es kann demjenigen, der in Erfüllung einer Pflicht Rechnung legt, nicht verwehrt werden, eine inzwischen als unrichtig erkannte Rechnung durch eine berichtigte Rechnung zu ersetzen und letztere für maßgeblich zu erklären. Dies folgt aus seiner unter Umständen eintretenden Verpflichtung, die Vollständigkeit der Rechnung auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides Statt zu versichern. Wer eine solche Versicherung an Eides Statt abzugeben hat, muss den Gegenstand seiner Versicherung selbst bestimmen können, denn er hat für die Richtigkeit der Versicherung strafrechtlich einzustehen. Eine Bindung des zur Rechnungslegung Verpflichteten an eine frühere Rechnungslegung, die durch eine spätere - aus welchen Gründen auch immer - überholt ist, tritt nicht ein. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall nach der ersten Rechnungslegung der darüber anhängige Rechtsstreit seine Erledigung in der Hauptsache gefunden hat. Auch dadurch ist keine Bindung der Schuldner eingetreten. Die erste von der Beklagte gelegte Rechnung über ihre Gestehungs- und Vertriebskosten vom 3. 2. 1977 ist durch ihre spätere vom 29. 11. 1979 während des nachfolgenden Prozesses dadurch überholt worden, dass letztere für maßgeblich erklärt worden ist. Gegen die entsprechende Feststellung durch das Berufungsgericht richtet die Revision keine Verfahrensrügen; sie ist für den Senat bindend. Der Hauptantrag ist somit auf eine Überprüfung einer inzwischen gegenstandslos gewordenen Rechnungslegung gerichtet. Ein anzuerkennendes Interesse der Kläger an einer Überprüfung dieser Rechnungslegung besteht nicht. Eine Umdeutung des Hauptantrages der Kläger dahin, dass die spätere, nunmehr maßgebliche Rechnungslegung vom 29. 11. 1979 überprüft werden soll, ist nach den oben näher bezeichneten Ausführungen der Revision nicht möglich. Eine Überprüfung dieser späteren Rechnungslegung kann gegenüber dem weiterverfolgten Hauptantrag nicht als eingeschränktes Klagebegehren angesehen werden. Sie stellt vielmehr ein anderes Ziel einer Klage dar.