Rechnungslegung-Versicherung

Ein Verzicht auf verfügbare Informationen würde den Ausschluss der Möglichkeit bedeuten, Fehler in der Berechnung des herauszugebenden Gewinns zu vermindern. Das Berufungsgericht hat unter Verletzung des § 286 ZPO - das von ihm vermutete Ergebnis einer ergänzten Rechnungslegung vorwegnehmend eine Würdigung von Angaben vorgenommen, die noch nicht vorliegen, sondern erst erzwungen werden sollen.

Das Berufungsgericht will die Kläger auf das Verlangen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entsprechend § 259 BGB verweisen. Es meint, dass die Kenntnisse der Kläger aus den bisherigen Rechnungslegungen der Beklagte es der Kläger ermöglichten, den Beklagten vor dem Verlangen der eidesstattlichen Versicherung eingehende Vorhaltungen zu machen. Das läuft darauf hinaus, dass diese Vorhaltungen zur Nachholung von Angaben, also zu einer Ergänzung der Kostenaufstellung führen sollen. Die Verweisung der Kläger auf die Möglichkeit, eine eidesstattliche Versicherung der Beklagte zu verlangen, wird dem Anspruch auf vollständige Unterrichtung über die Höhe der Kosten der Beklagte nicht gerecht. Die Rechtsprechung hat sich bisher mit den Folgen von unterschiedlichen Auskünften, von denen die früheren unvollständig oder unrichtig waren, nur im Hinblick auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung befasst; damit ist jedoch nicht ausgeschlossen worden, dass bei unterschiedlichen Rechnungslegungen zunächst durch ergänzende Angaben Klarheit herbeigeführt werden muss. Immer dann, wenn die zweite, von der ersten abweichende Rechnungslegung nicht aus sich heraus oder in Verbindung mit gleichzeitigen zusätzlichen Angaben ausreichende Klarheit über den Grund der Abweichung schafft, kann die Nachholung einer solche Klärung erforderlich werden. Wenn sich das Berufungsgericht mit den Abweichungen der Angaben über die Gestehungs- und Vertriebskosten der Beklagte befasst hätte, hätte sich die Notwendigkeit ergänzender konkreter Angaben zur Klärung dieser Abweichungen ergeben können. Der Umstand, dass eine genaue Berechnung des Schadensersatzes in der Regel nicht möglich ist, sondern dieser geschätzt werden muss, durfte vom Berufungsgericht nicht zur Verneinung der Notwendigkeit ergänzender Angaben herangezogen werden. Die Schätzung nach § 287 ZPO erfordert eine hinreichende tatsächliche Grundlage. Der Hilfsantrag verfolgt das Ziel, diese Grundlage zu schaffen. Das Berufungsgericht geht offenbar von der Möglichkeit aus, dass der Rechnungslegung der Beklagte hinsichtlich der Gestehungskosten kein konkretes nachprüfbares Zahlenwerk, sondern eine nicht durch Zahlen fundierte Schätzung zugrunde liegt. Da es dem Sinn der Rechnungslegung widerspricht, sich mit geschätzten Angaben zu begnügen und die Bekanntgabe weiterer tatsächlicher Angaben dem nachgeschalteten Verfahren der Abgabe der Versicherung an Eides Statt zu überlassen, hätte das Berufungsgericht auch aus diesem Grunde den mit dem Hilfsantrag verfolgte Ziel, konkrete ergänzende Angaben zu erhalten, nachgehen müssen.

Unterschiede bezüglich des Umfanges des Arbeitsaufwandes bei den verschiedenen Schadensberechnungsarten rechtfertigen es entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht, die Kläger auf eine für die Beklagte weniger aufwendige Schadensberechnungsart zu verweisen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht dieser Erwägung im Rahmen der entscheidungserheblichen Interessenabwägung ein ihr nicht zukommendes Gewicht beigemessen hat. Der vom Berufungsgericht zu Recht herangezogene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der Belastung der Beklagte durch die Ergänzung der Rechnungslegung und den Bedürfnissen der Kläger an weiterer Unterrichtung wird im angefochtenen Urteil nicht richtig angewandt. Die Verweisung auf eine die Beklagte weniger belastende Schadensberechnungsart und das Übergehen der besonderen Umstände des Einzelfalles führen zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Kläger Auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit können sich die Beklagte jedenfalls nicht berufen, soweit die Erhöhung des Arbeitsaufwandes die Folge ihres eigenen Verhaltens, nämlich der unterschiedlichen Rechnungslegungen ist.

Das Berufungsgericht hält das Geheimhaltungsinteresse der Beklagte im Rahmen des Hilfsantrags für nicht ausreichend gewahrt. Damit schließt es im Ergebnis die Möglichkeit einer Ergänzung der Rechnungslegung selbst für den Fall ihrer Notwendigkeit aus und räumt. dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagte einen Vorrang vor dem Informationsinteresse der berechtigten Kläger ein. Das ist mit der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zu vereinbaren. Im Falle der Notwendigkeit einer Ergänzung der Rechnungslegung muss die Kläger den darauf gerichteten Anspruch im Rahmen des Hilfsantrags durchsetzen können. Dabei sind das Geheimhaltungsinteresse der Beklagte und das Informationsinteresse der Kläger unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles abzuwägen.

Das Berufungsgericht durfte schließlich den Vortrag der Kläger zum Hauptantrag betreffend die Überprüfung der Rechnung vom 3. 2. 1977 durch einen Wirtschaftsprüfer nicht gegen eine Zuerkennung des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Ergänzung der Rechnungslegung verwenden. Der Hilfsantrag ist ein selbständiger Antrag, der für den Fall des Scheiterns des Hauptantrags gestellt ist. Nur das zu seiner Rechtfertigung Vorgetragene darf bei der Entscheidung über ihn berücksichtigt werden.

Da das RevGer. die erforderlichen Feststellungen nicht treffen darf, ist das Urteil des Berufungsgerichts im Umfange der Entscheidung über den Hilfsantrag aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.