Rechnungslegung
Bei Wettbewerbsverletzungen steht dem Verletzten regelmäßig kein Anspruch auf Rechnungslegung, sondern nur ein Auskunftsanspruch zu. Soweit die Vorinstanzen dem Klageantrag folgend die Bekl, zur Rechnungslegung verurteilt haben, liegt dem jedoch ersichtlich nur eine Ungenauigkeit des Aus- drucks vor.
Die Auskunftspflicht richtet sich hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfanges gemäß § 242 BGB nach den Bedürfnissen des Verletzten unter schonender Rücksichtnahme auf die Belange des Verletzers. Dabei sind auch Art und Schwere der Rechtsverletzung von Bedeutung.
Da bei Wettbewerbsverstößen der hier vorliegenden. Art der Verletzte regelmäßig nur Anspruch auf Ersatz des konkreten ihm entstandenen Schadens hat, dieser sich jedoch meist nicht genau feststellen lässt, dient die Auskunft dazu, geeignete Grundlagen für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu gewinnen. Um dem Auskunftsberechtigten gegebenenfalls den Weg des § 260 II BGB zu eröffnen, sollen die vom Verletzer zu machenden Angaben auch eine Nachprüfung der Richtigkeit der erteilten Auskunft ermöglichen.
Auch bei Wettbewerbsverstoß en wegen irreführender Werbung wird regelmäßig ein Anspruch auf Auskunft über Zeit und Umfang der Verletzungen, notfalls auch über die Empfänger der missbräuchlichen Werbung zugebilligt. Wie der erkennende Senat dargelegt hat, handelt es sich auch in denjenigen Fällen um Auskunft über den auf andere Weise nicht feststellbaren Umfang der Verletzungshandlungen, in denen die Auskunftspflicht des Verletzers darauf erstreckt worden ist, dem Verletzten die Namen derjenigen Käufer mitzuteilen, denen gegenüber er die wettbewerbswidrige, insbesondere irreführen- de, Behauptung aufgestellt hat. Auch im vorliegenden Fall handelt es sich lediglich um die Angaben, aus denen der Umfang der Verletzungshandlungen ersichtlich wird. Die Angabe der Verkaufspreise des Verletzers ist erforderlich, um für die Schadensschätzung einen Anhalt dafür zu gewinnen, ob und inwieweit das Erzeugnis des Verletzers nach Güte und Preiswürdigkeit geeignet gewesen ist, Käufer vom Erwerb des Erzeugnisses des Verletzten abzuhalten. Dagegen hat die Angabe der Namen der Käufer nicht die Aufgabe, die Schadensberechnung zu ermöglichen. Vielmehr dient sie der Nachprüfbarkeit der vom Verletzer hinsichtlich der Liefermengen, also des Umfanges der Verletzungshandlungen, gemachten Angaben, um dem Verletzten gegebenenfalls den Weg des § 260 II BGB zu eröffnen. Wenn dieser Anspruch bei Wettbewerbsverstößen früher von der Rechtsprechung nicht zuerkannt worden ist, so beruhte das auf der Erwägung, dass der Verletzte die ihm vom Verletzer mitgeteilten Namen der Kunden für eigene Wettbewerbszwecke missbrauchen könnte und dass dem Verletzer aus diesem Grunde die Bekanntgabe seiner Abnehmer nicht zugemutet werden könne. Um diesen Konflikt zu lösen, hat die Rechtsprechung die Möglichkeit entwickelt, dass der Verletzer diejenigen Angaben, anderen Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat, einem zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer machen kann, sofern er diesen ermächtigt und ver. pflichtet, dem Verletzten darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in dem Verzeichnis enthalten ist. Nach dem vom Berufungsgericht bestätigten Urteil des Landgerichts ist es der Bekl, jedoch gestattet, die Angaben einer zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person zu machen, die berechtigt und verpflichtet ist, der Kläger auf Antrag mitzuteilen, ob darin ein oder mehrere bestimmte enthalten sind. Damit ist dem Interesse der Beklagte an Geheimhaltung ihrer Kunden genügt.
Entgegen der Rüge der Revision liegt insoweit auch kein Verstoß gegen § 308 ZPO vor, als die Beklagte nach dem angefochtenen Urteil berechtigt ist, die Angaben gegenüber einer zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person zu machen, obwohl die Kläger das nicht beantragt hat. Denn insoweit stellt die eingeschränkte Verurteilung in Fällen dieser Art gegenüber dem Klagbegehren kein Minus dar, sondern eine nach § 242 BGB gebotene Modifizierung zur Wahrung der Interessen der Beklagte Deshalb erfolgt bei einer solchen Fassung der Verurteilung zur Auskunftserteilung, die auch ohne entsprechenden Antrag des Klägers oder des Beklagten möglich ist, keine Abeisung des eine solche Einschränkung nicht enthaltenden Hauptantrages des Klägers Schließlich dient, entgegen dem Vorbringen der Revision, auch die Angabe über die Lieferzeiten im Streitfall der Nachprüfbarkeit der von der Beklagte über die Liefermengen erteilte Auskunft.
Soweit die Revision vorträgt, es fehle ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, weil die Beklagte bereits vor Klagerhebung mitgeteilt habe, es seien 500 Stück des Fernschreibverzeichnisses verkauft worden, wobei die Verkaufspreise für 240 Exemplare DM 40 und für die restlichen Exemplare DM 50 betragen haben, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die Angabe der Beklagte, es seien rund 500 Exemplare verkauft worden, hat das Landgericht zu Recht nicht als ausreichende Auskunft angesehen. Gleichwohl hat die Beklagte in der Berufungsbegründung wiederum nur angegeben, es seien rund 500 Bücher versandt worden. Da die Beklagte keine genauen, nachprüfbaren Angaben gemacht hat, ist es rechtlich nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bejaht hat.
Wird schließlich die Art und Weise der von der Beklagte vorgenommene Irreführung berücksichtigt, so ist es für sie auch als zumutbar anzusehen, der Kläger die verlangten Angaben zu machen. Soweit die Kläger von der Beklagte die Angabe der Abnehmer, Lieferorte, Liefermengen, Lieferzeiten und Preise verlangt, ist ihr Anspruch daher vom Berufungsgericht zu Recht als begründet angesehen worden.