Rechtliche Einbindung

Planung ist ihrem Wesen nach ein schöpferischer und insoweit außerrechtlicher Gestaltungsvorgang, der eigenen Sachgesetzlichkeiten und Sachstrukturen unterliegt und einen mehr oder weniger ausgedehnten Spielraum an Gestaltungsfreiheit voraussetzt; Planung ohne Gestaltungsfreiheit wäre ein Widerspruch in sich. Gleichwohl ist die Bauleitplanung rechtlich sowohl formell als auch 106 materiell gebunden. Sie erfolgt nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs. Es gilt das Kodifikationsprinzip. In der Bauleitplanung verbindet sich der außerrechtliche Vorgang der Planung und Gestaltung mit den Vorschriften des Städtebaurechts. Hieraus ergeben sich für die Rechtswissenschaft Probleme, so z.B. bei der rechtlichen Einordnung der Bauleitplanung zur rechtlichen Behandlung von Plänen: Wahl Rechtsfragen der Landesplanung und Landesentwicklung. Im einzelnen kann zwischen äußeren und inneren Grenzen der Bauleitplanung unterschieden werden. Die rechtliche Einbindung betrifft:

- die Festlegung der Plantypen;

- die Aufzählung möglicher und zulässiger Planinhalte; die äußere Form der Bauleitpläne; das Planaufstellungsverfahren; die Unterwerfung der Bauleitplanung unter die staatliche Sonderaufsicht;

- die Verknüpfung mit überörtlichen Planungen und Fachplanungen sowie mit Planungen benachbarter Gemeinden;

- die inneren Vorgaben an den Planinhalt durch Bestimmung von Planungszielen, Planungsgrundsätzen und Planungsdirektiven; die Rechtswirkungen der Bauleitpläne.

Zur rechtlichen Einbindung der Planung. Notwendigkeit der gesetzlichen Regelung und Einbindung

Die städtebauliche Entwicklung bedarf im modernen Sozialstaat der Ordnung und Lenkung durch die öffentliche Gewalt, da nur so die verschiedenen Bedürfnisse und Nutzungsansprüche sowohl der öffentlichen Hand als auch der privaten Eigentümer an Grund und Boden ausgeglichen werden können. Diese Aufgabe stellt sich vor allem in den dicht besiedelten Räumen moderner Industriegesellschaften. Eine gerechte Rechts- und Gesellschaftsordnung erfordert es daher, die unterschiedlichen Interessen, auch die der Allgemeinheit bei der Bodennutzung in weit stärkerem Maße zur Geltung zu bringen als bei anderen Vermögensgütern. Diese Ausgleichsfunktion fällt dem Planungsrecht zu. Die Schaffung von Planungsrecht ist daher für den Sozialstaat eine verfassungsrechtliche Aufgabe. Dies ergibt sich aus der Festlegung der Bundesrepublik als Rechts- und Sozialstaat; zu seiner Verwirklichung werden sowohl verbindliche Planungen als auch rechtliche Durchführungsinstrumente benötigt. Die Regelung der Bauleitplanung durch Gesetz ist im Hinblick auf die Gesetzesvorbehalte in Art.14 Abs. 1 GG und in Art. 28 Abs.2 GG verfassungsrechtlich geboten. Sowohl die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums als auch die Begrenzung der kommunalen Selbstverwaltung bedürfen wegen entsprechender Vorbehalte der Gesetzesform bzw. der Ermächtigung durch ein Gesetz. Aus der eigentumsbestimmenden Funktion des Bebauungsplans ergeben sich überdies Anforderungen an die rechtliche Ausformung der Planung. Das BVerwG hat in seinem Floatglas-Urteil vom 5.7. 1974 hierzu folgendes ausgeführt: Wenn die Bauleitplanung grundsätzlich als Ausdruck einer durch Artikel 14 Abs. 4 GG gedeckten Eigentumsbindung begriffen werden soll, obgleich sie einerseits durch eine unzweifelhaft weite Gestaltungsfreiheit gekennzeichnet wird, und dennoch andererseits in der Realität weithin von eigentumsverteilender Wirkung ist, dann kann das nur angehen, wenn sie zu einem Höchstmaß dessen, was sich erreichen und vertreten lässt, rechtlich gebunden ist und in dieser rechtlichen Bindung auch kontrollierbar ist. Wer diese Bindung oder die Kontrolle ihrer Einhaltung in Frage stellt, stellt damit zugleich in Frage, ob dann nicht die Bauleitplanung als Eigentumsbindung gewertet werden kann.