Rechtliche Nachteile

Erleidet ein Steuerpflichtiger rechtliche Nachteile, weil sein steuerlicher Berater eine Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht hat, so richtet sich die Schadensersatzpflicht des Beraters nicht nach den Grundsätzen über die positive Forderungsverletzung, sondern nach den Vorschriften über die Folgen des Verzugs und der vom Schuldner zu vertretenden Unmöglichkeit. Hat das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung geschätzt und besteht keine Möglichkeit mehr, die Schätzung zu beseitigen, so kommen die Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung zur Anwendung.

Ist der Schuldner rechtskräftig verurteilt, so kann der Gläubiger ihm zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist der Erklärung bestimmen, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist kann der Gläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, soweit nicht die Leistung rechtzeitig bewirkt wird; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. Die Verpflichtung zum Schadensersatz tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstandes unmöglich wird, den der Schuldner nicht zu vertreten hat.

Der Vermieter hat nach Beendigung des Mietvertrages einen Anspruch darauf, dass ihm die Sache zur freien Verfügung zurückgegeben wird; grundsätzlich ist ihm der unmittelbare Besitz einzuräumen.

Der Anspruch des Vermieters aus § 556 Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, dass der Mieter unmittelbar oder mittelbarer Besitzer der Mietsache ist.

Hat der Mieter die Mietsache einem Dritten überlassen, so genügt er seiner Rückgabepflicht aus § 556 Abs. 1 BGB nicht schon dadurch, dass er etwaige Herausgabeanspruche gegen den Dritten an den Vermieter abtritt. Im Hinblick auf § 283 BGB beseitigt eine solche Abtretung auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis der aus § 556 Abs. 1 BGB gestützten Rückgabeklage.

Zu einer Leistung, die unstreitig nicht möglich ist, kann nicht verurteilt werden.

Zur Auslegung einer Konkurrenzschutzklausel in einem Mietvertrag über Räume in einem sog. Einkaufszentrum, wenn die Geschäftsräume der Konkurrenzunternehmer jeweils im Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz stehen.

Gegen einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung einer rechtskräftigen Verurteilung zur Herausgabe einer Sache ist die Aufrechnung nicht ausgeschlossen.

Durch die Übernahme einer Prozessbürgschaft anerkennt der Bürge regelmäßig den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits, in dem er sich verbürgt hat, als für sich verbindlich.

Macht der Schuldner ein ihm gemäß § 273 BGB zustehendes Zurückbehaltungsrecht erst nach Eintritt des Leistungsverzuges geltend, so wird damit der Verzug nicht beseitigt. Der Schuldner muss dann mindestens seine eigene. Leistung Zug um Zug gegen Bewirkung der Leistung des anderen Teils anbieten.

Verträge, durch die der Eigentümer eines Grundstücks die Ausbeute der Bodenbestandteile einem anderen überlässt, stellen regelmäßig Pachtverträge dar.

Ein bereits von den Vertragsparteien unterschriebener Vertrag braucht nach Änderung des Vertragstextes dann nicht erneut unterschrieben zu werden, wenn die Beteiligten sieh über die Änderung einig sind und es deren Willen entspricht, dass die Unterschriften far den veränderten Vertragsinhalt Gültigkeit behalten sollen.

Tat der Gläubiger verstorben und kommt aus diesem Grunde die von dem Schuldner rechtzeitig abgesandte Zahlung an ihn zurück, so ist es grundsätzlich nicht seine Aufgabe, die Erben des Gläubigers zu ermitteln, um an diese Zahlung leisten zu können.