Rechtliche Einteilung

Das Wort Recht wird in verschiedener Form verwendet. Dabei kann Recht eine Menge an Regelungen bedeuten, also alle Rechtsnormen oder die Rechtsnormen eines Rechtsgebietes.

Damit bezeichnet man auch das objektive Recht. Daneben unterscheidet man noch das subjektive Recht. Das meint das Recht, das von dem Einzelnen aus den Rechtsnormen hergeleitet werden kann. Dem Staat kommt die Aufgabe zu, das geschriebene Recht zu erlassen. Vielmehr als der Staat sind es eher der Staat und die Länder, denen gemeinsam die Gesetzgebung obliegt. Die Gesetzgebung liegt zunächst bei den Ländern, wobei es Rechtsgebiete gibt, die ausdrücklich vom Staat geregelt werden müssen. Dies sind z.B. auswärtige Angelegenheiten. In zunehmendem Maße tritt die EU als Gesetzgeber für die ihr von den Mitgliedstaaten übertragenen Regelungsbefugnisse auf.

Grundsätzlich sind zwei große Rechtsgebiete zu unterscheiden, die vom Staat als Gesetzgeber betreut werden. Zunächst ist hier das öffentliche Recht zu nennen. Mit der öffentlichen Verwaltung wird hier der Staat auch selbst als Rechtsanwender tätig. Das Strafrecht stellt das allgemein bekannteste Gebiet der staatlichen Rechtsanwendung dar. Da es sich von anderen Rechtsgebieten derart unterscheidet, wird es als eigenständiges Rechtgebiet behandelt.

Ein weiteres Rechtsgebiet ist das des Zivilrechts. Die Normen des Zivilrechtes geben Privatleuten Regeln vor. Dieses Rechtsgebiet ist nicht für die Anwendung durch den Staat vorgesehen. Es stellt sich nicht als durchgängig einfach heraus, das Rechtsgebiet des öffentlichen Rechts von dem des Zivilrechts abzugrenzen. Diese Abgrenzung ist jedoch erforderlich, da von der Zuordnung eines Rechtsstreites zu einem der beiden Rechtsgebiete auch die gerichtliche Zuständigkeit abhängt. In der Praxis kommt es jedoch selten zu solchen Abgrenzungsproblemen. Das öffentliche Recht ist ausschließlich für Angelegenheiten zuständig, die Träger öffentlicher Gewalt zugewiesen sind. Der Staat kann auch auf dem Gebiet des Zivilrechts tätig werden, da der Staat, um die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen zu können, in Geschäftsbeziehung zu Privatpersonen bzw. Organisationen treten muss. In diesem Fall gelten für den Staat dieselben zivilrechtlichen Regelungen, die auch die Bürger betreffen.