Rechtsaufsicht

Die Kontrolle des Flächennutzungsplans ist auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Die Aufsichtsbehörde hat nach § 6 Abs. 2 den Flächennutzungsplan darauf zu überprüfen, ob er den verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Anforderungen entspricht. Eine darüber hinausgehende Prüfung der Zweckmäßigkeit der Planung ist nicht zulässig. Die Genehmigung schließt keine umfassende Fachaufsicht ein. Die Aufsichtsbehörde kann somit nicht, wie noch die preußischen Beschlussausschüsse hinsichtlich des Fluchtlinienplans, einen Plan auch auf seine Zweckmäßigkeit hin überprüfen. Versagt werden darf die Genehmigung lediglich aus den in § 6 Abs. 2 genannten Gründen. Diese Aufzählung der Versagungsgründe ist abschließend. Dem Planverfahren etwa vorausgehende und sich darauf auswirkende, gegebenenfalls den Abwägungsvorgang verkürzende Beschlüsse unterliegen, soweit das jeweilige Kommunalrecht des Landes keine dahingehenden Vorschriften enthält, grundsätzlich nicht der Rechtskontrolle aufgrund von § 6 Abs. 1. Zu prüfen ist dagegen, ob sich die vorausgehenden Beschlüsse negativ auf die planerische Abwägung ausgewirkt und damit zu einem Abwägungsfehler geführt haben; ist dies der Fall, muss der Plan wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 6 abgelehnt werden, und zwar unabhängig davon, ob der vorausgehende Beschluss für sich kommunalrechtlich fehlerfrei oder fehlerhaft war. Die Aufsicht über den Flächennutzungsplan ist auch in Bayern auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Die Vorschrift des § 188 Abs. 3 BBauG, wonach das Land Bayern weitergehende Versagungsgründe und damit eine Zweckmäßigkeitskontrolle hat einführen dürfen, ist nicht in das BauGB übernommen worden. Von der Ermächtigung des § 188 Abs. 3 BBauG war aber auch schon früher kein Gebrauch gemacht worden. Zu den einzelnen Versagungsgründen.

Umfang der Prüfung, Prüfungsverfahren, Untersuchungsgrundsatz - Die Rechtskontrolle über den Flächennutzungsplan ist in jedem Falle in zulässig. Die Prüfung darf sich auch nicht auf die Einhaltung bestimmter Vorschriften beschränken. Im Gegensatz zur Rechtskontrolle durch die Gerichte ist bei der Rechtskontrolle im Genehmigungsverfahren die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans ohne Rücksicht auf die §§ 214 und 215 zu prüfen; denn nach § 216 bleibt die Verpflichtung der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Aufsichtsbehörde, die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 auf die Rechtswirksamkeit eines Flächennutzungsplans nicht auswirkt, unberührt. Aus § 216 ergibt sich, dass auch die Einhaltung bloßer Ordnungsvorschriften zu prüfen ist. Die Kontrolldichte der Aufsichtsbehörde im Plangenehmigungsverfahren ist daher größer als die der Gerichte. Für die Prüfung im Genehmigungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz des § 24 VwVfG; erforderlichenfalls ist § 208 ergänzend heranzuziehen. Die Aufsichtsbehörde ermittelt hiernach den Sachverhalt von Amts wegen. Das gleiche gilt für die Aufklärung von Rechtsfragen. Die Prüfung beschränkt sich daher nicht auf Bedenken und Anregungen, die im Planaufstellungsverfahren von Bürgern oder Trägern öffentlicher Belange vorgebracht worden sind. Die vom BVerwG vertretene Auffassung, dass die Sachaufklärungspflicht nicht zum Anlass genommen werden dürfe gleichsam ungefragt in eine Suche nach Fehlern einzutreten, gilt nur für die Prüfung bereits durch Bekanntmachung wirksam gewordener Bauleitpläne durch die Verwaltungsgerichte und deren Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Prüfungspflicht der für die Plangenehmigung zuständigen Aufsichtsbehörde geht, wie sich aus § 216 ergibt, weiter. Mit dem Untersuchungsgrundsatz des § 24 VwVfG und mit § 216 unvereinbar ist daher eine nur oberflächliche Prüfung, z. B. aus Personal- und Kostengründen oder Gründen der politischen Opportunität. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie soll die Prüfung auch dann 2 zu Ende geführt werden, wenn bereits zu Beginn ein Fehler festgestellt wird, der für sich allein die Versagung der Genehmigung rechtfertigen würde. Nur eine umfassende Prüfung versetzt die Gemeinde in die Lage, alle Fehler zu beheben.