Rechtsausübung

Gegen diese Beurteilung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist allerdings die Auffassung des Berufsgericht, dass die Ausübung eines Rechts unzulässig ist, wenn der Inhaber es in unredlicher Weise begründet oder erworben hat. Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Nach diesen Grundsätzen könnte es der Beklagte, die zu dem Kläger in einer rechtlichen Sonderverbindung stand, verwehrt sein, aus der ihr eingeräumten Sicherungsgrundschuld zu vollstrecken, wenn sie diese sich in der unlauteren Absicht hätte bestellen lassen, durch die - bereits eingeleitete - rechtsmissbräuchliche Herbeiführung des Verwertungsfalles sich aus dem Grundpfandrecht zu befriedigen. Die Geltendmachung unredlich geschaffener oder erlangter Rechte scheitert indes, zumindest wenn es wie hier um einen dauernden Rechtsausschluss geht, grundsätzlich nur dann an § 242 BGB, wenn einem anderen ein Nachteil zugefügt wird, dem er sonst nicht ausgesetzt gewesen wäre, oder der sittenwidrig oder sonst missbilligenswert Handelnde Vorteile erzielt, die bei ordnungsgemäßem Vorgehen für ihn unerreichbar gewesen wären. Ein rechtswidriges Verhalten allein, das keinen Schaden verursacht, führt grundsätzlich nicht zum Verlust eines Anspruchs.

Das Berufsgericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass dem Kläger oder der Firma T durch das Verhalten der Beklagte irgendein Schaden entstanden ist. Dem Berufungsurteil lässt sich auch sonst nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass dem Kläger oder der Firma T aus der missbilligenswerten Handlungsweise der Beklagte wirtschaftliche Nachteile erwachsen seien, die eine Verwertung der Sicherheiten als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen könnten. Das Berufsgericht räumt selbst ein, dass es nicht zum Konkurs der Firma T kam. Es führt zwar aus, die Firma sei Mitte Januar 1974 wirtschaftlich zusammengebrochen und habe erst im Februar 1976 ihre Produktion wieder aufnehmen können. Darin kann jedoch nicht die rechtsbedenkenfreie Feststellung gefunden werden, das Vorgehen der Beklagte habe für die Firma schädliche Auswirkungen gehabt. Einem solchen Verständnis stünden schon die Erwägungen des Berufsgerichts zum fehlenden Schaden entgegen. Hiernach waren nämlich die von der Firma T produzierten Tanks vom TÜV beanstandet worden; sie waren zudem damals auf dem Markt nicht eingeführt und besaßen wegen ihres zum Teil zu geringen Fassungsvermögens, aber auch wegen des seinerzeitigen Rückgangs der Baukonjunktur für Einfamilienhäuser nur geringe Absatzchancen. Ebenso ist nicht festgestellt, im übrigen aber auch bereits im Hinblick auf die erwähnte Beanstandung der Tanks durch den TÜV nicht erkennbar, dass die Beklagte die ihr sicherungsübereigneten Tanks der damals neu gegründeten Firma T West unter Wert zugespielt hätte.

Das Berufsgericht trifft auch keine Feststellungen zu der Frage, ob die Beklagte allein auf Grund ihres unredlichen Verhaltens einen - sonst nicht zu erzielenden - Vorteil erlangt hat. Im Gegenteil ergeben sich schon aus dem Berufungsurteil erhebliche Zweifel, ob die Beklagte sich Vorteile verschafft hat, die ihr bei ordnungsgemäßem Verhalten versagt geblieben wären. In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass der Kläger und die F-Firmen der Beklagte aus offenen Kreditverbindlichkeiten hohe Beträge schuldeten. Die rechtens begründeten Wechselverbindlichkeiten des Kläger gegenüber der Beklagte beliefen sich im November 1973, als es zu der vom Berufsgericht festgestellten sittenwidrigen Abmachung kam, auf etwa 930000 DM und im Dezember 1973 noch auf 915000 DM. Er hatte sich zudem für die Verbindlichkeiten der Firma T gegenüber der Beklagten in rechtlich unangreifbarer Weise selbstschuldnerisch verbürgt. Hiernach ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte, als sie sich die Grundschuld über 100000 DM gewähren ließ, gegen den Kläger gemäß § 19 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf eine Bestellung oder Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten hatte. Das verkennt auch das Berufsgericht nicht. Es räumt überdies ein, dass die Beklagte im November 1973 durchaus berechtigt sein konnte, ihre Vertragsbeziehungen zu der Firma T zu lösen; denn die Beklagte sei offenbar über den Wert des ihr bei der Kreditausweitung auf 950000 DM übereigneten Sicherungsgutes getäuscht oder zu täuschen versucht worden und außerdem habe die Firma T der Beklagte ungedeckte Schecks über 300000 DM gegeben.

Nach alledem wird das Berufungsurteil von seiner Begründung nicht getragen; es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend. Daher ist es aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Das Berufsgericht wird die Sache unter den aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten umfassend tatrichterlich zu würdigen haben. Dabei kann fir das Unwerturteil des Verstoßes gegen Treu und Glauben auch eine etwaige zurechenbare Beteiligung des Kläger an der Vertragsuntreue der Firma Bedeutung erlangen.

Bei der Prüfung, ob ein auffallendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung als Kennzeichen der Sittenwidrigkeit eines Geschäfts besteht, sind beim finanzierten Abzahlungskauf ungeachtet der formalen Trennung zwischen Kauf- und Darlehensvertrag alle Leistungen des Käufers/Darlehensnehmers und alle Leistungen des Verkäufers und des Darlehensgebers einander gegenüberzustellen.

Ist der kaufvertragliche Teil eines finanzierten Abzahlungsgeschäfts wegen Sittenwidrigkeit nichtig, so setzt der sog. Einwendungsdurchgriff gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch nicht voraus, dass der Käufer/Darlehensnehmer zuvor versucht, gegen den Verkäufer eine bereicherungsrechtliche Abwicklung des nichtigen Kaufvertrags durchzusetzen.