Rechtscharakter

Rechtscharakter, Form, Inhalt, Begründung - Für den nachträglichen Widerspruch gelten die gleichen formellen und inhaltlichen Anforderungen wie für den Widerspruch nach §7 Satz 1. Auch der nachträgliche Widerspruch ist ein Verwaltungsakt. Inhaltlich ist der nachträgliche Widerspruch auf solche Gesichtspunkte 1 begrenzt, die sich aus der Veränderung der Sachlage ergeben. Nur insoweit ist eine abweichende Fachplanung erforderlich. Zur Veränderung der Sachlage.

Rechtswirkungen des nachträglichen Widerspruchs - Der nachträgliche Widerspruch versetzt den öffentlichen Planungsträger in 1 die gleiche Lage wie ein Widerspruch im Flächennutzungsplanverfahren. Er ist für seine weitere Planung von der Anpassungspflicht befreit. Dies schließt nicht aus, dass er die im Flächennutzungsplan dargestellten städtebaulichen Belange in seine fachplanerische Abwägung einbeziehen muss. Belange, die eine Änderung der Fachplanung oder Nutzungsregelung 1 erfordern, sind häufig zugleich auch städtebauliche Gesichtspunkte. Eine Veränderung der Sachlage kann daher in vielen Fällen gemäß §1 Abs. 3 auch eine Änderung des Flächennutzungsplans erfordern. Insoweit laufen die Erfordernisse der Fachplanung weitgehend parallel zu den städtebaulichen Erfordernissen der Gemeinde. Die erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplans können sowohl die vom anderen öffentlichen Planungsträger beanspruchten Flächen als auch deren Nachbarschaft betreffen. Ein Änderungsbedarf aus § 1 Abs. 3 kann sich sogar für bestehende Bebauungspläne ergeben. Ändert die Gemeinde ihren Flächennutzungsplan nicht, so kann dieser spätestens beim Vollzug der abweichenden Fachplanung bzw. Nutzungsregelung funktionslos werden.

Rechtsbehelfe der Gemeinde - Der nachträgliche Widerspruch ist - ebenso wie der Widerspruch im Flächennutzungsverfahren - ein Verwaltungsakt. Er darf daher gemäß §42 VwGO angefochten werden. Dabei kann die Gemeinde auch geltend machen, dass eine Veränderung der Sachlage nicht eingetreten sei. Im übrigen kommt auch eine Inzidentprüfung in Betracht.

Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde bei nachträglicher Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans. Entstehen der Gemeinde Kosten, weil sie auf Grund einer geänderten Fachplanung oder Nutzungsregelung ihre Bauleitpläne ändern muss, so ist der andere öffentliche Planungsträger zur Kostenerstattung verpflichtet. Dies wird durch § 7 Satz 5 und die Verweisung auf § 37 Abs. 3 klargestellt. Der Kostenerstattungsanspruch ist zwar erst mit dem Erlass des BauGB gesetzlich geregelt, er bestand aber auf Grund allgemeiner Grundsätze schon nach altem Recht.

Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch ist, dass infolge einer veränderten Fachplanung der Flächennutzungsplan oder ein aus dem Flächennutzungsplan entwickelter Bebauungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden muss. Die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bauleitplans kann erforderlich sein für die von der Fachplanung bzw. Nutzungsregelung in Anspruch genommenen Flächen; Flächen in der Nachbarschaft, um eine städtebaulich vertretbare Einbindung der anderen Nutzung zu gewährleisten, z. B. zum Schutz vor Immissionen; sonstige Flächen, um eine Einordnung des anderen Vorhabens in die Gesamtkonzeption der Gemeinde zu ermöglichen, z. B. Änderung des Erschließungssystems wegen einer fachgesetzlich vorgesehenen Fernstraßenplanung.

Die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bauleitplans muss auf die Fachplanung bzw. Nutzungsregelung zurückzuführen sein. Der Anlass für die neue Bauleitplanung muss im Bereich der Fachplanung bzw. Nutzungsregelung liegen.

Der Anspruch ist aber nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplans bzw. des aus ihm entwickelten Bebauungsplans zugleich auch aus Gründen des §I Abs.3 erforderlich ist. Ein solcher Ausschluss ginge zu weit. Nach §1 Abs. 3 ist eine Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplans nur zulässig, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auch bei veränderter Fachplanung müssen also städtebauliche Gründe die neue Bauleitplanung rechtfertigen. Ausschließlich fachspezifische Belange reichen hierfür nicht aus. Sie können eine Bauleitplanung nur rechtfertigen, wenn es sich bei ihnen zugleich auch um städtebauliche Belange handelt, was aber häufig der Fall sein wird. Für einen Kostenerstattungsanspruch nach §7 Satz 5 reicht es daher aus, wenn die Gemeinde mit Rücksicht auf die Fachplanung bzw. Nutzungsregelung ihre Planung ändert, ergänzt oder aufhebt. Ein räumlicher oder sachlicher Zusammenhang genügt; eine Kausalität im engeren Sinne braucht nicht vorzuliegen. Ein Kostenerstattungsanspruch kommt nicht in Betracht, wenn der andere Planungsträger dem Flächennutzungsplan bereits nach §7 Satz 1 wirksam widersprochen hatte. Hier durfte die Gemeinde nicht auf den Bestand ihrer Planung vertrauen, sondern musste sich auf Veränderungen einstellen. Der Kostenerstattungsanspruch beschränkt sich daher auf die Fälle, in denen sich die Sachlage nachträglich geändert hat. Ein förmlicher Widerspruch nach §7 Satz 4 braucht nicht vorzuliegen. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht auch, wenn sich der andere Planungsträger und die Gemeinde erfolgreich im Rahmen des nach §7 Satz 2 vorgeschriebenen Verfahrens einigen. Nach §7 Satz 5 Halbsatz 2 bleibt §38 Satz 3 unberührt. Auch § 38 Satz 3 E verweist auf § 37 Abs. 3. Da die Gemeinde jedoch keinen doppelten Anspruch haben kann, bedeutet das Unberührtbleiben, dass der Anspruch aus §38 Satz 3 in Verb. mit §37 Abs. 3 dem aus §7 Satz 5 vorgeht. Wird ein Bebauungsplan infolge einer privilegierten Fachplanung nach §38 geändert, ergänzt oder aufgehoben, so richtet sich der Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde nach der insoweit speziellen Regelung des §38 Satz 3 in Verb. mit §37 Abs.3. Der Anspruch aus §7 Satz 5 in Verb. mit §37 Abs. 3 kommt daher für folgende Fälle in Betracht:

- Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplans;

- Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans infolge einer nicht privilegierten Fachplanung.

Der Kostenerstattungsanspruch umfasst gemäß § 37 Abs. 3

- Planungskosten; hierzu gehören der Sachaufwand und die Personalkosten,

- Aufwendungen für Entschädigungsleistungen nach Ø39f£ oder nach § 18 im Falle einer verlängerten Veränderungssperre.

Der Erstattungsanspruch aus §7 Satz 5 in Verb. mit §37 Abs. 3 ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, der im Streitfalle bei den Verwaltungsgerichten mit der Leistungsklage geltend gemacht werden kann. §217 ist nicht anwendbar. Zeitliche Geltung des § 7, Überleitung 174 § 233 enthält für die Anwendung des §7 keine Überleitungsvorschrift. Eine Überleitung ist auch nicht erforderlich. Die - neue - Vorschrift des §7 BauGB kommt unstreitig für solche Flächennutzungspläne zur Anwendung, bei denen die Träger öffentlicher Belange gemäß §4 Abs. 1 oder § 13 Abs. 2 BauGB nach dem Inkrafttreten des BauGB beteiligt worden sind. Ist die Beteiligung noch vor dem 1. Juli 1987 nach §2 Abs.5 BBauG durchgeführt worden und hat der öffentliche Planungsträger nach §7 Satz 1 BBauG widersprochen, so ist eine Anpassungspflicht nicht eingetreten. Hierbei bleibt es auch nach Inkrafttreten des BauGB. Hat der nach §2 Abs.5 BBauG beteiligte Planungsträger seinerzeit nicht widersprochen, so kann er nach dem 1. Juli 1987 eine abweichende Planung nur nach Maßgabe des § 7 Sätze 2 bis 4 BauGB vornehmen. Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall, dass mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß §2 Abs. 5 BBauG begonnen worden, der Widerspruch aber erst nach dem 1. Juli 1987 bei der Gemeinde eingegangen ist. Hier kann §7 Satz 1 BBauG nicht mehr wirken, da er aufgehoben ist; dagegen ist § 7 Satz 1 BauGB dem Wortlaut nach nicht anwendbar, da er nur die Planungsträger erfasst, die nach den §4 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 beteiligt worden sind. Da der Inhalt der in § 7 Satz 1 BBauG und in § 7 Satz 1 BauGB getroffenen Regelungen jedoch identisch ist, wird man in diesem Falle §7 Satz 1 BauGB sinngemäß anzuwenden haben. Die Kostenerstattungspflicht des §7 Satz 5 gilt ab 1. Juli 1987 unabhängig davon, wann der Flächennutzungsplan aufgestellt worden ist.