Rechtscharakter

Der statistische Charakter der Bauleitpläne ist eine notwendige Folge ihres Rechtscharakters. Als Rechts-Plan unterscheidet sich der Bauleitplan von anderen Formen der städtebaulichen Planung. Recht ist - trotz aller Anpassungs- und Wandlungsfähigkeit - statisch; es ist geronnene Politik. Nur in dieser Form ist es im Rechtsstaat als Instrument politischen Handelns einsetzbar. Dies gilt auch für die Bauleitpläne. Die Bauleitpläne sind schon allein wegen ihres Rechtscharakters und der von ihnen ausgehenden Rechtswirkungen notwendigerweise Endzustandsplanung. Die Wirkungen sowohl des Flächennutzungsplans als auch des Bebauungsplans gehen erst von einem durch Beschluss rechtsförmlich festgestellten Planungsergebnis aus. Dieses Ergebnis kann grundsätzlich nur durch ein erneutes Planverfahren verändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Allerdings differenziert auch das BauGB bei der Bauleitplanung zwischen Planung als Prozeß und Planung als Ergebnis. So wird bei der Abwägung zwischen Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis unterschieden; damit erhält auch der Entscheidungsfindungsprozeß rechtliche Bedeutung, mit dem Ziel, einen rechtsstaatlichen Planungsverlauf zu sichern. Außerdem deutet der Begriff Bauleitplanung in §1 Abs. 1 darauf hin, dass der Gesetzgeber hier auch den Prozeßcharakter der Planung im Auge hatte. Im Hinblick auf ihre Stellung im Plantings- und Entscheidungsprozeß sind Zielplanungen, Programmplanungen, Rahmenplanungen, Durchführungsplanungen sowie Maßnahmenplanungen zu unterscheiden. Die Bauleitpläne haben Rahmencharakter. Dies gilt sowohl für den Flächennutzungsplan als auch für den Bebauungsplan. Als Rahmenplanung unterscheidet sich die Bauleitplanung insbesondere von der detaillierten Durchführungs- und Maßnahmenplanung. Die Rahmenplanung beschränkt sich auf das Aufstellen von Grundsätzen oder Richtlinien für weitere Durchführungsakte. Der Rahmencharakter der Bauleitplanung ist Voraussetzung und Folge aus der Stellung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans im System gestufter Planungen und Entscheidungen. Zur rahmensetzenden Funktion der Bauleitplanung.

Nach ihrer äußeren Form und nach dem Rechtscharakter sind zu unterscheiden:

Pläne mit Rechtssatzqualität, Pläne in Form von Verwaltungsakten,

- Pläne mit Vertragscharakter,

- Pläne mit eigener Rechtsform wie z.B. der Flächennutzungsplan sowie

Planungen ohne rechtliche Ausformung, z.B. städtebaulicher Rahmenplan. Die Bauleitplanung ist eine gesetzlich geregelte Planung mit gesetzlich festgelegten Wirkungen. Sie unterscheidet sich insoweit von der Entwicklungsplanung, vom städtebaulichen Rahmenplan, von Infrastrukturplänen, Bodenvorratsplänen und anderen informellen städtebaulichen Planungen. Informelle städtebauliche Pläne haben keine unmittelbare rechtliche Bedeutung, sie können aber städtebauliche Gründe verdeutlichen, städtebauliche Ziele und Zwecke konkretisieren und Bauleitpläne vorbereiten. Die im Bebauungsplan festgesetzte Bodenrechtsqualifikation kann zwangsweise durchgesetzt werden, z.B. mittels Umlegung, Enteignung oder im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren. Daher hat der Bebauungsplan nicht nur öffentlichen, sondern darüber hinaus auch hoheitlichen Charakter. Dieser ergibt sich letztlich aus dem Rechtscharakter des Bebauungsplans. Auch der Flächennutzungsplan ist hoheitliche Planung, da er die Gemeinde als Satzungsgeber bindet. Hoheitlicher Art ist auch die Bindung anderer Planungsträger gemäß § 7.

Im Hinblick auf die Rechtswirkungen und die jeweiligen Adressaten sind zu unterscheiden:

- Planungen mit Außenwirkung gegenüber dem Bürger sowie

- Planungen mit Wirkung für andere Planungsträger und sonstige Hoheitsträger,

- Planungen für den Innenbereich des jeweiligen Planungsträgers,

- Planungen ohne Rechtswirkungen.

Der Flächennutzungsplan bindet in erster Linie die planende Gemeinde selbst im Hinblick auf künftige Bebauungspläne; insoweit hat er Wirkungen im Innenbereich des Planungsträgers. Nach Maßgabe des §7 bindet der Flächennutzungsplan aber auch andere Planungsträger. Fallen die Trägerschaft für die Flächennutzungsplanung und die Bebauungsplanung auseinander, so besitzt der Flächennutzungsplan für dieses Verhältnis sogar Außenwirkung im Verhältnis zum Träger der Bebauungsplanung; er berührt dessen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG. Damit hat der Flächennutzungsplan nach den vom BverfG entwickelten Grundsätzen insoweit Wirkungen wie ein Gesetz gegenüber einer Kommune. Im Übrigen wirken die Darstellungen des Flächennutzungsplans mittelbar z. B. als öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 2. Der Bebauungsplan hat Außenwirkungen.