Rechtsentwicklung

Zur Durchführung des BBauG/BauGB hat der Bund aufgrund entsprechender Ermächtigungen im Gesetz folgende Verordnungen erlassen: Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke vom 26.6.1962, jeweils grundlegend neugefasst durch Verordnungen vom 26.11.1968, vom 15.9.1977 und vom 23.1.1990; Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts vom 19.1.1965, neu gefasst durch Verordnungen vom 30.7. 1981 und vom 18.12.1990; Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung des Verkehrswertes von Grundstücken vom 7.8.1961, geändert durch Verordnungen vom 10.8.1972 und vom 6. 12.1988. Die aufgrund des Städtebauförderungsgesetzes erlassene Verordnung über die Kosten der Ordnungsmaßnahmen nach §41 Abs. 2 des Städtebauförderungsgesetzes vom 20.1. 1976 sowie die Verordnung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach den §§41 und 42 des Städtebauförderungsgesetzes vom 6.2.1976 sind durch Art.2 des Gesetzes über das Baugesetzbuch wieder aufgehoben worden. Daneben haben die Landesregierungen aufgrund entsprechender Ermächtigungen im BBauG bzw. BauGB Landes-Verordnungen zur Durchführung des BauGB erlassen. Mit dem Erlass der genannten Rechtsvorschriften hat der Bund seine Kompetenz zur konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiete des Bodenrechts ausgeschöpft. Die Regelungen sind abschließend und lassen insoweit für die Landesgesetzgebung keinen Raum mehr. Auch dieses ergibt sich aus den Worten nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs in §1 Abs. 1. Allerdings war es dem Bund verwehrt, das Verfahren der Bauleitplanung dort abschließend zu regeln, wo Regelungsgegenstände des Kommunalverfassungsrechts berührt werden. Dieses fällt in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes reicht nur soweit, als dies zum wirksamen Vollzug der Bauleitplanung erforderlich ist. Soweit das Bundesrecht keine Regelung trifft, bestimmt sich das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren nach Landesrecht. Das allgemeine Kommunalverfassungsrecht ist bei den Flächenstaaten in den Gemeindeordnungen der Länder geregelt. Daneben sind die aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Vorschriften der Gemeinde zu beachten. Standort des städtebaulichen Planungsrechts im Gefüge öffentlichen Planungs- und Baurechts. Das im BauGB und im BauGB-MaßnahmenG 1993 sowie in den hierzu erlassenen Verordnungen enthaltene städtebauliche Planungsrecht ist Teil des öffentlichen Planungs- und Baurechts. Zum öffentlichen Planungs- und Baurecht allgemein. Das öffentliche Baurecht grenzt sich vom privaten Baurecht ab. Der in der Rechtsordnung seit den Zeiten des römischen Rechts bekannte Dualismus von öffentlichem und privatem Recht setzt sich bis heute auch im Baurecht fort.