Rechtsetzungsverfahren

Unterbleibt eine Verkündung nach § 12, so tritt der Bebauungsplan nicht in Kraft, weil der Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens noch nicht vorliegt. Der Rechtsschein eines wirksamen Bebauungsplans wird in diesem Falle nicht erzeugt, so dass die Gemeinde ohne Aufhebungsverfahren durch Satzungsbeschluss von der Planung Abstand nehmen kann. Die Fristen nach §215 Abs. 1 beginnen nicht zu laufen.

Eine erfolgte Ersatzverkündung nach § 12 ist fehlerhaft, wenn

- die planende Gemeinde nicht erkennbar ist;

- der Bebauungsplan in der Bekanntmachung nicht oder falsch bezeichnet wird;

- der Geltungsbereich des Bebauungsplans in der Bekanntmachung nicht, falsch öder unzureichend umschrieben ist;

- die Genehmigung oder die zuständige Aufsichtsbehörde in der Bekanntmachung falsch bezeichnet ist;

- auf die Erteilung der Genehmigung oder die Durchführung des Anzeigeverfahrens in der Bekanntmachung nicht oder unzureichend hingewiesen ist;

- der Ort der Einsichtmöglichkeit in der Bekanntmachung nicht, falsch oder unzureichend bezeichnet ist;

- die Zeit für die Einsichtmöglichkeit in der Bekanntmachung nicht oder falsch angegeben ist;

- die Bekanntmachung nicht in der landes- bzw. gemeinderechtlich vorgeschriebenen Form erfolgt ist;

- der Bebauungsplan erst erheblich verspätet zur Einsichtnahme bereitgehalten wird.

Mängel in der Bekanntmachung haben zur Folge, dass der Bebauungsplan insgesamt nicht wirksam wird. Die Verletzung von Vorschriften über die Bekanntmachung nach § 12 ist in jedem Falle beachtlich. Sie wird auch nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht unbeachtlich. Durch die Bekanntmachung wird in der Regel der Rechtsschein eines gültigen Bebauungsplans erzeugt, der nur durch ein förmliches Aufhebungsverfahren oder ein neues Planverfahren beseitigt werden kann, falls die Gemeinde den Fehler nicht durch erneute Bekanntmachung behebt. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage bei einer fehlerhaften Bekanntmachung von der bei unterlassener Bekanntmachung. Fehlt in der Bekanntmachung nach §12 ein Hinweis gemäß §44 Abs.5, 1] §215 Abs. 2 oder nach den entsprechenden Vorschriften des Landesrechts, so wird hiervon die Wirksamkeit des betreffenden Bebauungsplans nicht berührt, vielmehr beginnen die maßgebenden Fristen nicht zu laufen. Die Ersatzverkündung geht ins Leere, wenn § 12 zwar beachtet worden 1: ist, der Bebauungsplan aber selbst an einem Fehler leidet. Ein Fehler der Ersatzverkündung ist hier nicht gegeben, so dass §215 Abs. 1 Nr.3 einschlägig ist. Vielmehr ist der Fehler nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen. Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn die Bekanntmachung erfolgt, ohne dass die Genehmigung vorliegt oder das Anzeigeverfahren durchgeführt worden ist. In diesem Falle ist der Bebauungsplan selbst nichtig. Wird die Genehmigung später erteilt oder ist das Anzeigeverfahren zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt, so ist eine erneute Ersatzverkündung nach §12 möglich; eine automatische Heilung tritt nicht ein. Fehler bei der Bekanntmachung nach §12 können grundsätzlich durch 1; eine erneute vollständige, mängelfreie Bekanntmachung mit Wirkung für die Zukunft behoben werden. Die Gemeinde kann eine fehlerhafte Bekanntmachung gemäß §12 auch dann wiederholen, wenn ihr inzwischen auch andere Fehler bekannt geworden sein sollten, diese aber nach §§214f. unbeachtlich geworden sind. Die Bekanntmachung muss allerdings vollständig wiederholt werden; eine Neubekanntmachung der fehlerhaften Teile genügt nicht. Zu beachten bleibt, dass die Gemeinde vor der erneuten Bekanntmachung einer vor längerer Zeit fehlerhaft bekannt gemachten Genehmigung zu prüfen hat, ob der Inhalt des Bebauungsplans noch materiell-rechtlich vertretbar ist oder ob nicht in eine neue, veränderte Sachdaten berücksichtigende Abwägung einzutreten ist. Eine erneute Bekanntmachung kann einen Fehler jedenfalls dann nicht heilen, wenn sich die abwägungserheblichen Umstände inzwischen geändert haben.

Ob für eine erneute Ersatzverkündung ein Ratsbeschluss erforderlich ist, richtet sich nach Landesrecht.

Der Bebauungsplan tritt mit der neuen Bekanntmachung in Kraft.

In den besonderen Fällen des §215 Abs. 3 kann der Bebauungsplan auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Hierbei ist das Planverfahren von dem Stadium an zu wiederholen, bei dem der Fehler aufgetreten ist. Bereits eingetretene Heilungen von Verfahrensfehlern haben weiterhin Bestand. Bei einer rückwirkenden Inkraftsetzung eines Bebauungsplans ist ein erneuter Ratsbeschluss nicht erforderlich, da es nur um die Inkraftsetzung eines einmal gefassten, unbeeinflußt feststehenden und inhaltlich unveränderten Willensentschlusses der Gemeindevertretung geht.

§ 13 Vereinfachte Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans - Werden durch Änderungen oder Ergänzungen eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, bedarf es des Verfahrens nach den §§ 3 und 4 sowie der Genehmigung oder der Anzeige nach §11 nicht; §2 Abs.1 Satz2 findet keine Anwendung. Den Eigentümern der von den Änderungen oder Ergänzungen betroffenen Grundstücke und den von den Änderungen oder Ergänzungen berührten Trägern öffentlicher Belange ist die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Widersprechen die Beteiligten innerhalb der Frist den Änderungen oder Ergänzungen, bedarf der Bebauungsplan der Genehmigung oder der Anzeige nach §11. Die Stellungnahmen der Beteiligten sind als Bedenken und Anregungen nach §3 Abs.2 Satz 4 und 6 zu behandeln. Bei Änderungen oder Ergänzungen von Flächen oder sonstigen Darstellungen des Flächennutzungsplans, die im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung sind, bedarf es des Verfahrens nach den §§3 und 4 nicht; §2 Abs.1 Satz 2 findet keine Anwendung. Auf die Beteiligung der Eigentümer und Träger öffentlicher Belange und auf die Behandlung ihrer Stellungnahmen ist Absatz 1 Satz 2 und 4 entsprechend anzuwenden.