rechtsfähige Stiftung

Die Beklagte ist eine rechtsfähige Stiftung des Privatrechts, die von ihren Stiftern zur Förderung der Kunst und Kultur im Gebiet der Stadt bestimmt worden ist. In § 6 der aufsichtsbehördlich genehmigten Stiftungsverfassung heißt es:

Die Stiftung wird verwaltet und vertreten durch einen Vorstand von drei Mitgliedern, von denen ein Mitglied vom Oberbürgermeister der Stadt, ein Mitglied von den Testamentsvollstreckern über den Nachlass und nach deren Wegfall von der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde, ein Mitglied vom Stiftungsvorstand berufen wird. Die Vorstandsmitglieder führen ihr Amt in der Stiftung, solange sie dazu gewillt und fähig sind. Sie können von der für die Ernennung zuständigen Stelle abberufen werden, sofern wichtige, von politischen Erwägungen unabhängige Gründe vorliegen. Bei Errichtung der Stiftung im Jahre 1954 berief der Oberbürgermeister Herrn R zum Vorstandsmitglied. R war damals berufsmäßiger Stadtrat der Stadt und bekleidete das Amt des Kulturdezernenten. 1970 trat R in den Ruhestand. Die Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds der Beklagten übte er jedoch weiterhin aus. Der Oberbürgermeister berief jedoch den neuen Kulturdezernenten, H in den Vorstand der Beklagten und teilte dies Herrn R mit. Als Begründung gab er an, nur der Kulturdezernent sei aufgrund seiner ständigen Informationen in der Lage, die satzungsmäßige Aufgabe in jeder Weise zu erfüllen. Der Vorstand der Beklagten widersprach der Abberufung Rs und lehnte die Zusammenarbeit mit H ab. Der Oberbürgermeister der Stadt hat als Kläger beantragt festzustellen, dass H Mitglied des Vorstandes der Beklagten sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Auch die Revision des Klägers ist erfolglos.

Aus den Gründen: II. 1. Wie der Kläger klargestellt hat, klagt er persönlich, also nicht als Behörde oder namens der Stadt. Demnach wird der Rechtsstreit von der Person geführt, die zur Erhebung des Feststellungsanspruchs sachlich befugt ist. Bereits das Berufungsgericht hat § 6 I der Stiftungsverfassung dahin verstanden, dass das Recht zur Berufung und Abberufung für den jeweiligen Inhaber des Amtes des Oberbürgermeisters persönlich begründet worden sei. Diese Auslegung bindet das RevGer. freilich nicht; vielmehr unterliegt die Satzung einer Stiftung seiner freien Auslegung. Diese ergibt jedoch, dass der Ansicht des Berufungsgerichts beizupflichten ist.

Durch die Bestimmung, ein Mitglied des Stiftungsvorstandes solle vom Oberbürgermeister der Stadt berufen werden, haben die ersichtlich rechts- kundigen Verfasser der Stiftungsverfassung diese Aufgabe weder der Stadt als solcher noch einem Teil der Stadtverwaltung übertragen, der nach der geltenden sog. Magistratsverfassung mit eigenen, nach außen wirkenden Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist. Die Bestimmung unterscheidet sich darin deutlich von der weiteren Anordnung, dass ein anderes Vorstandsmitglied - nach Wegfall der Testamentsvollstrecker - von der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde be- rufen werden solle. Daraus ist zu folgern, dass die Befugnis zur Berufung und damit zur Abberufung des einen Vorstandsmitgliedes dem Träger des Oberbürgermeisteramtes persönlich übertragen worden ist, und zwar - damit jederzeit eine befugte Person vorhanden ist - dem jeweiligen Amtsinhaber. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Regelung bestehen keine Bedenken.

Die Feststellungsklage ist unbegründet, weil R von seinem Vorstandsamt nicht wirksam abberufen worden ist und dem Vorstand der Beklagten nach wie vor als vom Oberbürgermeister der Stadt zu berufendes Mitglied angehört. Da der Oberbürgermeister nur eines der drei Vorstandsmitglieder berufen kann, verstieß die Berufung des Stadtrats H gegen die Stiftungsverfassung und ist ebenfalls unwirksam.

a) Der vom Kläger geäußerten Ansicht, die Abberufung von R sei eine hoheitliche Maßnahme und schon deshalb wirksam, weil sie von keiner Seite wirksam angefochten worden sei, ist das Berufungsgericht aus folgenden Gründen entgegengetreten: Das Berufungsrecht beruhe auf den privatrechtlichen Vorschriften der Stiftungsverfassung und stehe dem jeweiligen Inhaber des Oberbürgermeisteramtes persönlich zu. Es handele sich also nicht um ein im öffentlichen Recht angesiedeltes Sonderrecht, sondern um ein Recht, das jedermann, nicht nur einem Träger öffentlicher Gewalt übertragen werden könne. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Andernfalls müsste angenommen werden, dass dem Kläger durch die dem bürgerlichen Recht angehörende Verfassung der Beklagten die rechtliche Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes verschafft worden ist. Das ist nicht denkbar.

b) Die Revision vertritt die Ansicht, die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes durch das dazu berufene Organ müsse als wirksam behandelt werden, bis ihre Unwirksamkeit auf Klage des abberufenen Vorstandsmitgliedes rechtskräftig festgestellt sei. Das sei ein allgemeiner, insbesondere in § 84 III 4 AktG zum Ausdruck gelangter Grundsatz des privaten Körperschaftsrechts. Diese Auffassung teilt der erk. Senat nicht. Die Regelung in § 84 III 4 AktG, wonach der Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied wirksam ist, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist, gibt keinen allgemeinen Grundsatz- des Körperschaftsrechts wieder.

Sie findet eine Entsprechung lediglich im Recht der eingetragenen Genossenschaften. Das beruht darauf, dass für den Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied nach § 24 III 2 GenG ausschließlich die Generalversammlung zuständig ist, deren Beschlüsse nur im Wege der Klage angefochten werden können. Hingegen enthält § 38 GmbHG, der den Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH regelt, keine dem § 84 III 4 AktG vergleichbare Bestimmung. Ob die aktienrechtliche Regelung bei der GmbH entsprechend angewandt werden kann, ist umstritten. Das Recht der Personalgesellschaften, soweit es hier überhaupt zum Vergleich herangezogen werden kann, vermag die Auffassung der Revision nicht zu stützen, weil dem Gesellschafter einer OHG nach § 127 HGB die Vertretungsmacht nur durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden kann.