Rechtsform

Auf die Rechtsform des Trägers der baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht entscheidend an. Träger des Gemeinbedarfs und der Infrastrukturmaßnahmen, können nicht nur die Gemeinde oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, sondern auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts sein. Maßgebend ist nur, dass die Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs der Allgemeinheit dienen und dem privatwirtschaftlichen Gewinnstreben entzogen sind. Somit kommen als Beispiele auch in Betracht: Private Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten, Hallenbäder usw. Die Ausstattung des Gemeindegebietes muss konkret dargestellt wer- ! den; es genügt nicht die Darstellung von baulichen Anlagen und Einrichtungen bzw. Flächen für den Gemeinbedarf schlechthin; vielmehr ist die Angabe des Verwendungszwecks erforderlich, z. B. Schule, Krankenhaus, Kirche usw. Ohne konkrete Darstellung des Nutzungszwecks lässt sich nicht eindeutig feststellen und nachprüfen, ob und inwieweit diese erforderlich ist. Eine Sportanlage dient schulischen und sportlichen Zwecken; sie ist, insbesondere wenn eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz nicht besteht, in der Gemeinbedarfsfläche Schule enthalten. Wenn in einer Gemeinde mehrere Konfessionen oder Religionsgesellschaften vorhanden sind, muss bei der Darstellung von der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs auch die Religionsgemeinschaft hinzugefügt werden. Die Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge werden nach § 1 Abs. 5 von den Kirchen und Religionsgesellschaften festgestellt. Eine diesem festgestellten Erfordernis entsprechende Darstellung verlangt somit, dass der Bedarfsträger von ihr mitumfasst wird. Bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bleibt in der Regel unerheblich, ob die Gemeinde oder ein Dritter den dargestellten Gemeinbedarf deckt. Es ist darum unschädlich und bedarf nicht einer Änderung des Plans, wenn eine als Gemeindeschule dargestellte Fläche nur insofern einen anderen Verwendungszweck erhält, als eine Privatschule gebaut werden soll. Ebenso ist im einzelnen eine Aufgliederung der Darstellung nicht erforderlich, wenn mehreren Verwendungszwecken bei der vorzunehmenden Abwägung nach außen hin nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Sofern Darstellungen mehrerer baulicher Anlagen und Einrichtungen bzw. Flächen einem einheitlichen Zweck dienen, kann die Darstellung eines sonstigen Sondergebietes, also eines Gebietes, das sich von allen anderen Baugebieten wesentlich unterscheidet, i. S. von § 11 BauNVO naheliegen. Ist das der Fall, so muss sogar nach § 11 Abs. 1 BauNVO eine Darstellung im Flächennutzungsplan erfolgen. Soweit nach § 11 Abs. 2 BauNVO für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen ist, genügt es, letztere durch Schrift oder Text allgemein zu umreißen, wozu die Bezeichnung dem Grundcharakter nach als Regierungszentrum ausreicht.

Bzgl. der Wahl der Planzeichen. Soweit in Abs.2 Nr. 2 auch Flächen für Sport- und Spielanlagen gesondert aufgenommen worden sind, sollten dadurch Einengungen des bisher geltenden Rechts, das nur die Ausweisung von Flächen für Sport- und Spielanlagen als Gemeinbedarfsflächen, als Grünflächen oder als Sondergebiete ermöglichte, entfallen. Durch die ausdrückliche Aufnahme von Flächen für Sport- und Spielanlagen sollte weiter herausgestellt werden, dass die Gemeinden auf der Grundlage des BauGB auch wohngebietsnahe Sport- und Spielflächen festlegen, solche Flächen frühzeitig sichern und vorsorgend mögliche Konflikte vermeiden können. Durch die Aufnahme der Flächen im Zusammenhang mit den Gemeinbedarfsflächen sollte zugleich die öffentliche Bedeutung von Sport und Spiel unterstrichen werden.

Insoweit wird jedoch für das Verhältnis von Sportanlagen zu Wohngebieten nach wie vor das Gebot der Rücksichtnahme von Bedeutung bleiben. Dabei geht das BVerwG davon aus, dass ein vereinseigener oder gewerblich betriebener Tennisplatz in einem Wohngebiet eine unzumutbare und damit gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende Störung der Nachbarschaft bedeutet. Im Mischgebiet ist ein kleiner vereinseigener Tennisplatz unbedenklich, wenn der Spielbetrieb am Abend und in der Mittagsstunde eingestellt wird. Dieselben Grundsätze haben filz vereinseigene oder gewerbliche Anlagen zu gelten, deren Emissionen auf ein benachbartes Wohngebiet einwirken. Öffentliche Kinderspielplätze gehören zum Inbegriff des Wohnens auch bei einem reinen Wohngebiet, soweit sie ihrer Art nach herkömmlich sind. Kinderspielplätze herkömmlicher Art solche, bei denen im wesentlichen Geräusche als Folge der natürlichen Lebensäußerung von Kindern entstehen. Sportart und Lage können sich im Einzelfall aus der Darstellung bzw. dem Erläuterungsbericht ergeben, aber auch unter Auferlegung planerischer Zurückhaltung zwecks größerer Flexibilität bei der Entwicklung der Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan offen bleiben. Mit den Verkehrsflächen sind nicht nur die Straßenverkehrsflächen angesprochen, sondern umfassend die Flächen für den Straßen-, Eisenbahn-, Luft- und Nachrichtenverkehr. Nicht unter den Begriff Verkehrsflächen fallen dagegen die Wasserflächen. Hierfür enthält Abs. 2 Nr. 7 eine Sondervorschrift, wo dies bestätigt wird. Zu den Verkehrsflächen gehören auch Flächen für den ruhenden Verkehr. Dem überörtlichen Verkehr, der nicht nur Verkehrszüge, sondern auch Verkehrsflächen erfasst, dienen u. a. Flughäfen, Eisenbahnen, Autobahnen, Schnellstraßen, Bundesstraßen und Landesstraßen. Die örtlichen Hauptverkehrszüge dienen dem innerörtlichen Verkehr; sie verbinden die einzelnen Gemeindeteile und Siedungsgebiete untereinander. Die Beschränkung der Darstellung auf Verkehrszüge und die Nichterwähnung von Flächen erklärt sich daraus, dass der Flächennutzungsplan nur eine Darstellung in den Grundzügen enthält. Der Darstellung von Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge steht, soweit sie erforderlich ist, nicht entgegen, dass für sie ein Planfeststellungsverfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist. Es kommen insoweit in Betracht: das FStrG, ferner BBahnG, LuftVG, PBefG und die Straßen- und Wegegesetze der Länder; zur Aufzählung der letzteren im einzelnen Eine den Erfordernissen möglichst optimal Rechnung tragende, vernünftige Planung darf nicht von dem formellen Gesichtspunkt abhängig sein, welcher Planungsträger - mehr oder weniger zufällig - zuerst mit seiner Planung oder mit der Änderung früherer Planungen formell begonnen hat oder zu einem formellen Abschluss gelangt ist und dadurch dem anderen Planungsträger gewissermaßen zuvorkommt. Eine Gemeinde kann in ihrer Planungshoheit durch überörtliche Fachplanung, an der sie ordnungsgemäß beteiligt worden ist, aber nur bei nachteiliger Störung einer bereits hinreichend konkreten Planung beeinträchtigt werden. Wird für eine Bundesstraße mit anderer Trasse bereits ein Planfeststellungsverfahren betrieben oder ist gar bereits ein Planfeststellungsbeschluß vorhanden, ist im allgemeinen die Aufstellung eines Bebauungsplans und damit auch eines Flächennutzungsplans nicht erforderlich. Ausnahmsweise kann jedoch auch in einem solchen Fall die Aufstellung für eine Alternativtrasse der Bundesfernstraße erforderlich i. S. von § 1 Abs. 3 BauGB sein, etwa, wenn die Linienführung für die Bundesfernstraße viele Jahre lang äußerst umstritten und damit die Prognose über die Realisierbarkeit der gemeindlichen Planung nicht erschüttert ist. Zur nachrichtlichen Übernahme der nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzten Planungen und Nutzungsregelungen und zum Vermerk in Aussicht genommener derartiger Festsetzungen.