Rechtsgeschäft

Rechtsgeschäft

Mit dem Rechtsgeschäft wird eines der zentralen Dogmen des zivilrechtlichen deutschen Rechts bezeichnet. Hier sind Grundvorraussetzungen des Systems und seine philosophischen Hintergründe enthalten. Bei Rechtsgeschäft handelt es sich um das wichtigste Instrument, dass dem einzelnen vom Rechtssystem zur Verfügung gestellt wird, um seine Lebensverhältnisse eigenverantwortlich zu regeln. Somit bringt es die persönliche Freiheit und die Privatautonomie zum Ausdruck.
Zentrales Merkmal des Rechtsgeschäftes ist die Willenserklärung. Hierzu müssen häufig noch weitere Bedingungen erfüllt werden, wie z.B. bei der Eheschließung die Willenserklärung vor dem Standesbeamten abzugeben. Auf der einen Seite lassen sich einseitige Rechtsgeschäfte unterscheiden, wie z.B. das Aufsetzen eines Testaments. Auf der anderen Seite lassen sich mehrseitige Rechtsgeschäfte nennen. Hier erfordern Rechtsgeschäfte die Willenserklärung von mindestens zwei Personen. Bei Gesellschaftsverträgen können dies sogar mehrere Personen sein.
Eine entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Unterscheidung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Diese Unterscheidung ist in vielen anderen Rechtsordnungen nicht bekannt. Ein Verpflichtungsgeschäft beinhaltet die Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung. Dies können Verträge wie z.B. Kaufverträge sein. Verfügungsgeschäfte hingegen zeichnen sich dadurch aus, dass hier ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Häufig sind handelt es sich um Verträge zum Übergang des Eigentums an einer Sache gemäß § 929 S.1 BGB.
An dieser Stelle kommen zwei Prinzipien zum Tragen, die vor allem in dieser Kombination in anderen Rechtsystemen nicht bekannt sind. Dies sind zum einen das Abstraktionsprinzip und zum anderen das Trennungsprinzip.
Rechtsgrundlage für das Verfügungsgeschäft ist regelmäßig das Verpflichtungsgeschäft. Die Wirksamkeit der beiden Rechtsgeschäfte kommt dabei jedoch unabhängig voneinander zustande. Der Verfügende muss über hinreichend Macht verfügen, um die Wirksamkeit der Verfügung zu gewährleisten. Häufig wird der Verfügende vom Rechtinhaber gebildet. Dies ist bei der Übertragung von Eigentum der Eigentümer der Sache. Ein Verpflichtungsgeschäft hingegen setzt eine Verfügungserlaubnis nicht voraus, um wirksam zu sein.