Rechtsgeschäft

Rechtsgeschäft - rechtserhebliche Tatsache, die aus einer oder mehreren Willenserklärungen besteht, welche allein oder im Zusammentreffen mit anderen rechtserheblichen Tatsachen (z. B. staatliche Genehmigung) gewollte Rechtsfolgen auslösen. Es werden unterschieden: a) zwei- öder mehrseitige Rechtsgeschäft; sie werden als Verträge bezeichnet und erfordern zu ihrer Wirksamkeit die Obereinstimmung von zwei oder mehreren Willenserklärungen. Sie sind die häufigsten und wichtigsten Rechtsgeschäft; b) einseitige Rechtsgeschäft; sie bestehen aus nur einer Willenserklärung (z. B. Kündigung, Rücktritt, Anfechtung, Testament). Ihre Existenz rechtfertigt es, zu dem Begriff Vertrag den Oberbegriff Rechtsgeschäft zu bilden. Rechtgeschäftliches Handeln erfordert die Handlungsfähigkeit.