Rechtsgrundlage

Die nachrichtlich übernommenen Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften sowie die Denkmäler sind im Bebauungsplan als solche zu bezeichnen. Bei den Festsetzungen sollen sowohl die Festsetzungsform als auch deren Rechtsgrundlage angegeben werden. Die betreffenden Flächen sind in räumlicher Hinsicht genau abzugrenzen. Die Übertragbarkeit der gekennzeichneten Fläche in die betroffene Örtlichkeit muss eindeutig und zweifelsfrei möglich sein. Auf die Grenzen von Grundstücken im kataster oder grundbuchrechtlichen Sinne kommt es bei den nachrichtlichen Übernahmen nicht an.

Die nachrichtlichen Übernahmen nach § 9 Abs. 6 können sich überlagern mit

- städtebaulichen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 bis 3;

- Festsetzungen von Fachplanungen;

- Festsetzungen nach Landesrecht aufgrund von § 9 Abs. 4;

- nachrichtlichen Übernahmen aus anderen Gründen.

Für die nachrichtlich übernommene Festsetzung ist das Planzeichen nach Nr. 14.7 der Anlage zur PlanzeichenVO zu verwenden. Denkmäler sind mit dem Planzeichen Nr. 14 zu übernehmen. Soweit Planzeichen fehlen, sind diese in Anlehnung an vorhandene Planzeichen zu entwickeln.

Liegen in einem Gebiet Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften vor, so kann allein schon aus diesem Grunde die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans als Folgemaßnahme oder Maßnahme erforderlich sein. Das gleiche gilt, wenn Denkmäler unter Schutz gestellt werden. Nach § 1 Abs. 3 ist die Gemeinde zur Aufstellung von Bauleitplänen verpflichtet, soweit die städtebauliche Entwicklung oder Ordnung einer Gemeinde dies erfordert. Werden Bebauungspläne aufgestellt, so sollen nachrichtliche Übernahmen nach § 9 Abs. 6 vorgenommen werden. Die nachrichtliche Übernahme liegt nicht im planerischen Ermessen der Gemeinde. Bei Soll-Vorschriften besteht vielmehr allgemein eine Verpflichtung im Regelfall; lediglich in besonderen Ausnahmefällen kann von der angeordneten Regelung abgesehen werden. Widersprechen sich verschiedene Festsetzungen nach anderen Vorschriften, so soll die Gemeinde die betreffenden Fachplanungsträger oder sonst zuständigen Stellen hierauf hinweisen. Es ist aber nicht ihre Aufgabe im Bebauungsplan divergierende Fachplanungen durch Festsetzungen im Bebauungsplan miteinander zu harmonisieren. Unterlässt die Gemeinde eine erforderliche Übernahme, so liegt die Verletzung einer Ordnungsvorschrift vor, deren Beachtung im auffichtlichen Verfahren nach § 11 durchgesetzt werden kann. Eine erforderliche Plangenehmigung ist mit einer Auflage zu erteilen; im Anzeigeverfahren ist nur ein Hinweis möglich, da hier Auflagen nicht zulässig sind.

Änderung oder Ergänzung bestehender Bebauungspläne - Die Übernahmepflicht wird auch akut, wenn bestehende Bebauungspläne geändert oder ergänzt werden. Das gilt auch für vereinfachte Änderungsverfahren nach § 13. Eine Änderung oder Ergänzung ist allerdings nur möglich, wenn und soweit der ursprüngliche Plan selbst nicht an Abwägungsfehlern oder sonstigen Mängeln leidet; ist dies der Fall, kommt nur eine Neuplanung in Betracht.

Berichtigung bestehender Bebauungspläne - Werden nach Aufstellung des Bebauungsplans Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffen oder Denkmäler unter Schutz gestellt, so soll der Bebauungsplan entsprechend berichtigt werden. Ein Änderungsverfahren gemäß § 2 Abs. 4 ist nicht erforderlich. Eine veränderte Festsetzung nach anderen Vorschriften kann aber dazu führen, dass ein Bebauungsplan insgesamt oder teilweise funktionslos wird. In diesem Falle ist eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erforderlich. Zumindest muss ein Aufhebungsverfahren durchgeführt werden, um den durch den funktionslos gewordenen Plan erzeugten Rechtsschein zu beseitigen.

Wirkung und Funktion der nachrichtlichen Übernahme - Die Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften werden mit ihrer nachrichtlichen Übernahme nicht Inhalt der Regelungen des Bebauungsplans Ihre Rechtswirkungen bestimmen sich allein nach der jeweils maßgebenden Rechtsvorschrift. Es handelt sich um Planungen oder Nutzungsregelungen, die dem Bebauungsplan zeitlich vorausgegangen sind und von ihm nicht verändert werden können. Ihre Übernahme in den Bebauungsplan kann darum nur nachrichtlich erfolgen. Das gleiche gilt für die Denkmäler nach Landesrecht. Die nachrichtliche Übernahme bedeutet keine Zustimmung der Gemeinde zu der betreffenden Festsetzung. Die anderweitig festgesetzten Planungen und Nutzungsregelungen können von den hierfür zuständigen Behörden auch vollzogen werden, wenn eine nachrichtliche Übernahme unterblieben ist. Nachrichtlich übernommene Festsetzungen begründen weder für den Eigentümer noch für die für die Festsetzung zuständigen Stellen zusätzliche Rechtspflichten. Der Charakter der nach anderen Vorschriften getroffenen Regelung wird durch ihre Übernahme in den Bebauungsplan nicht verändert. Die nachrichtliche Übernahme einer Festsetzung löst keine Entschädigungsansprüche aus. Sie gibt lediglich das wieder, was anderweitig rechtlich festgesetzt ist. Das Grundstück wird durch die bloße nachrichtliche Übernahme nicht in seinem Wert verändert. Soweit die anderweitige Festsetzung in Rechte Dritter eingreift, richtet sich die Entschädigung nach der anderen Rechtsvorschrift. Das Fehlen einer gebotenen nachrichtlichen Übernahme berührt materiell die Gültigkeit des Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen nicht. Das Unterlassen einer gebotenen nachrichtlichen Übernahme kann jedoch im Einzelfall auf einen Abwägungsfehler hindeuten. Ein solcher liegt vor, wenn die Gemeinde die Trager öffentlicher Belange nicht oder unzureichend beteiligt oder die festgesetzten Planungen nicht gebührend berücksichtigt hat. Werden Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht übernommen, so besteht die Gefahr, dass z. B. durch Befreiung Vorhaben zugelassen werden, die den Vollzug der anderen Planung erschweren oder verhindern können. In diesem Falle können Amtshaftungsansprüche des betreffenden Fachplanungsträgers gegenüber der Gemeinde bestehen.