Rechtsgültigkeit

Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt, so ist die Bestätigung als erneute Vornahme zu beurteilen.

Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestätigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre.

Die Rechtsgültigkeit eines Bestätigungsvertrages wird durch die Bezugnahme auf ein ehemals gegen § 1a KwVO bzw. § 1 VRStVO verstoßendes und teilweise erfülltes Geschäft nicht in Frage gestellt, wenn die Parteien zur Zeit der Vertragsbestätigung Leistungen austauschen, die zu diesem Zeitpunkt erlaubt sind, und erst auf Grund des Vertrages das Eigentum an, denjenigen Gegenständen, die bereits früher geliefert waren, rechtswirksam auf die Gegenpartei übertragen wird.

Haben Partner sich über die Verteilung von Gewinnen, die sie durch gemeinschaftlich betriebene und abgewickelte verbotene Kompensationsgeschäfte mit Dritten erzielt haben, nach Aufhebung der Verbotsgesetze geeinigt, so ist diese Vereinbarung nicht deshalb nichtig, weil die Geschäfte, aus denen die Gewinne stammen, verboten gewesen sind.

Beim Verkauf von Kraftfahrzeugen werden Gewährleistungsansprüche wegen Konstruktionsfehlern nicht durch eine Bestimmung in Lieferungsbedingungen ausgeschlossen, dass die Gewährleistung auf Reparatur oder Ersatz von unbrauchbar gewordenen Teilen beschränkt ist.

Der Käufer, den der Verkäufer über die Mangelfreiheit der Kaufsache arglistig getäuscht hat, ist zur Anfechtung auch dann berechtigt, wenn ihm der Mangel aus Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

Zu den Voraussetzungen der Arglist, insbesondere zur Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer Mitteilung von Tatsachen zu machen, die für den Entschluss des Käufers, den Kaufvertrag zu schließen, von Bedeutung sind.

Zur Verwirkung des Rechtes auf Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und zur Bestätigung eines anfechtbaren und eines angefochtenen Rechtsgeschäfts.

Zu Fragen der Nichtigkeit des Versprechens des Abladens, den Verfrachter von Vermögensnachteilen freizustellen, die diesem aus der Ausstellung eines unrichtigen Konnossements entstehen können.

Der vor Erhebung der Scheidungsklage in einer die Scheidung erleichternden Vereinbarung ausgesprochene Verzicht auf Ausgleich des Zugewinns kann dadurch Geltung erlangen, dass die Ehegatten das Ehescheidungsverfahren auf der Grundlage der getroffenen Abreden durchführen.

Die Formvorschrift des § 55I GmbHG erstreckt sich nicht auf schuldrechtliche Nebenabreden, die lediglich die derzeitigen Vertragsparteien binden und nicht die künftigen gesellschaftsrechtlichen Beziehungen mitbestimmten sollen.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Anfechtung eines Vertrages, der nach dem Parteiwillen mit einem weiteren Vertrag eine Einheit bildet, die Wirksamkeit dieses weiteren Vertrages zunächst unberührt lässt, so dass sich bei späterer Bestätigung des angefochtenen Geschäfts ein Neuabschluss auch des anderen Geschäfts erübrigt.

Ein wucherähnliches Kreditgeschäft, das nach § 138I BGB nichtig ist, kann durch Vertrag gemäß § 141 BGB bestätigt werden, wenn die Gründe für die Sittenwidrigkeit nicht fortbestehen.

Das Kreditgeschäft bleibt unwirksam, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass trotz Wegfalls einzelner Umstände die weiterwirkenden übrigen allein oder zusammen mit hinzutretenden neuen Umständen auch das neu vorgenommene Rechtsgeschäft als sittenwidrig erscheinen lassen.

Die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen durch einen von mehreren Anfechtungsberechtigten bewirkt Nichtigkeit zugunsten aller.

Werden Vereinbarungen über das Ausscheiden eines Gesellschafters wegen arglistiger Täuschung angefochten, so bestimmen sich die Wirkungen nach den Regeln über fehlerhafte Gesellschaftsverträge.

Die Vorschrift des § 139 BGB ist auch anwendbar, wenn der Anfechtungsgrund nur einen Teil des Rechtsgeschäfts erfasst.

Die Gesellschafter können einstimmig die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters für bestimmte Geschäfte zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter mit Wirkung gegenüber diesem Gesellschafter dahin beschränken, dass der Geschäftsführer die Gesellschaft insoweit nur nach Maßgabe eines Gesellschafterbeschlusses vertreten darf. Handelt der Geschäftsführer alsdann auf Grund eines solchen Beschlusses, wird dieser aber rückwirkend dadurch hinfällig, dass ein Gesellschafter seine Stimmabgabe wirksam anfleht, so hat der Geschäftsführer ohne Vertretungsmacht gehandelt.

Eine Teilanfechtung ist begrifflich nur möglich, wenn der nach Wegfall des angefochtenen Teils verbleibende Rest bei objektiver, vom Willen der Beteiligten absehender Betrachtung als selbständiges, unabhängig von den anderen Teilen bestehendes Rechtsgeschäft denkbar ist.

Wer vertragliche Erklärungen abgibt oder ihnen zustimmt, ohne zu wissen und zu wollen, dass hierdurch ein bereits bestehender Vertrag geändert wird, irrt sich über den Inhalt seiner Erklärung.