Rechtshandlung

Rechtshandlung - alle menschlichen Handlungen von rechtserheblicher Bedeutung. Hierunter fallen rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, Rechtshandlungen i. e. S. und Tathandlungen. Rechtshandlungen i. e. S. sind durch Willenserklärungen gekennzeichnet, die im Gegensatz zu den rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen nicht das Bewusstsein der sich aus ihnen ergebenden rechtlichen Folgen erfordern. Diese Folgen ergeben sich bei Rechtshandlung (z. B. Fristsetzung) ausschließlich aus Rechtsvorschriften.